Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 4 StR 30/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6983

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 30/12

vom
25. April
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
April 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7.
Oktober 2011 mit den Feststel-lungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei rechtlich selbstständigen Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO).
I.
Das [X.] hat den Schuldspruch gegen den nicht geständigen [X.] auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt. Dabei hat es -
wie der Angeklagte zulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO) rügt
-
für seine Überzeugungsbildung auch den Inhalt einer ermittlungsrichterlichen Einvernahme der Nebenklägerin herangezogen, die nicht im Umfang ihrer Verwertung zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehört 1
2
-
3
-
hat. Der
darin liegende Verstoß gegen §
261 StPO führt zur
Aufhebung des
Urteils.
1.
Das [X.] hat zu dem [X.] der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren das Folgende festgestellt:
a)
Nachdem die Nebenklägerin am 1.
Dezember 2010 mehrfach von dem Angeklagten telefonisch bedrängt worden war, erstattete sie in Begleitung einer Freundin Anzeige bei der [X.].

. Bei dieser Gelegen-
heit schilderte sie erstmalig die dem Schuldspruch zugrunde liegenden [X.]. Ihre Angaben wichen dabei nur in wenigen -
vom [X.] für unbedeu-tend erachteten
-
Randdetails von ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung ab (UA
S.
10). Bei einer kriminalpolizeilichen Einvernahme am 3.
Dezember 2010 äußerte sich die Nebenklägerin erneut zu den Tatvorwürfen, wobei ihre Anga-ben den Schilderungen bei der Anzeigeerstattung "sehr ähnelten". Außerdem fügte sie
noch verschiedene Details hinzu, die in den Urteilsgründen im [X.] dargestellt werden (UA
S.
11). Am 15.
Februar 2011 wurde die Nebenklä-gerin von der [X.] bei dem Amtsgericht [X.] vernom-men. Ihre dortigen Angaben "entsprachen wiederum weitgehend der im Rah-men ihrer ursprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage". Er-gänzend werden in den Urteilsgründen einzelne Passagen in wörtlicher Rede wiedergegeben (UA
S.
11). Weiter wird angeführt, dass die Schilderung der Nebenklägerin zu Fall
III.
4. "relativ knapp"
ausgefallen und die einleitende
Sequenz zu Fall
III.
5. nur "oberflächlich beschrieben" worden sei (UA
S.
12).
b)
Bei der sehr ausführlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Anga-ben der Nebenklägerin kommt das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Ent-wicklung der Aussage im zeitlichen Verlauf für ihren Realitätsbezug spreche. Eine Gesamtschau der Bekundungen der Nebenklägerin lasse ein Ausmaß an 3
4
5
-
4
-
[X.] erkennen, wie es bei zuverlässigen, erlebnisgespeisten Berichten zu erwarten sei (UA
S.
21). Die nochmals im Einzelnen dargestellten Abweichun-gen zwischen den jeweiligen Aussagen seien dem Zeitablauf geschuldet oder beträfen [X.]. Nennenswerte Auffälligkeiten hätten sich nur hinsicht-lich zweier zum Kerngeschehen gehörender Details ergeben. Dabei seien [X.] in den Schilderungen zu Fall
III.
3. bei Polizei und Ermittlungsrichte-rin von der Nebenklägerin schon vor dem Amtsgericht teilweise aufgeklärt (UA
S.
22) und schließlich in der Hauptverhandlung auf Vorhalt früherer Aussa-geprotokolle umfassend erläutert worden (UA
S.
23). Soweit die Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu einem zentralen Punkt (vagi-naler Geschlechtsverkehr im Fall
III.
5.) abweichend ausgesagt habe, liege da-rin kein ausreichender Hinweis auf einen allgemeinen Mangel an Glaubhaf-tigkeit, zumal die fragliche Unstimmigkeit erst gegen Ende der ausgedehnten und sicherlich erschöpfenden Vernehmung vor der [X.] aufge-treten sei
(UA
S.
23
f.).
2.
Die Aussage der Nebenklägerin vor der [X.] bei dem Amtsgericht [X.] vom 15.
Februar 2011 war
nicht in dem Umfang ihrer Verwertung Gegenstand der Hauptverhandlung (§
261 StPO).
Wie sich aus dem schon durch das Hauptverhandlungsprotokoll
bewie-senen Vortrag des Revisionsführers ergibt, wurde die [X.] nicht in der Hauptverhandlung verlesen und auch die vernehmende Er-mittlungsrichterin nicht als Zeugin gehört. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] seine Überzeugung
vom Inhalt der ermittlungsrichterlichen [X.] durch Vorhalte gewonnen hat, die der Nebenklägerin in der [X.] gemacht worden sind.

6
7
-
5
-
Durch seine Feststellung, dass die Angaben der Nebenklägerin bei ihrer ermittlungsrichterlichen Einvernahme weitgehend der im Rahmen ihrer ur-sprünglichen polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage entsprachen (UA
S.
11), die ihrerseits nur in Randdetails von den die Verurteilung tragenden Bekundungen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abwich (UA
S.
10), hat das [X.] zu erkennen gegeben, dass es den gesamten das Tatge-schehen betreffenden Vernehmungsinhalt zur Kenntnis genommen und [X.] hat. Dies ergibt sich auch aus den wörtlichen Zitaten und der zusammen-fassenden Bewertung ganzer [X.] als "relativ knapp"
oder "ober-flächlich". Das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 15.
Februar 2011 besteht aus sieben eng beschriebenen Seiten. Wie sich aus den übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der
Berichterstatterin sowie der Gegenerklärung des [X.] der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden der Nebenklägerin nur von der Verteidigung Vorhalte aus diesem Protokoll gemacht. Dabei ging es vornehmlich darum, [X.] und Unstimmigkeiten aufzuzeigen. Der Umfang der [X.] und die Zielrichtung der Vorhalte schließen aus, dass sich das [X.] auf diesem Wege die Überzeugung verschafft haben kann, die sei-ne umfassenden Feststellungen zu dem Inhalt der ermittlungsrichterlichen [X.] und dessen Übereinstimmung mit früheren Aussagen tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
April 1991 -
5
StR
164/91, [X.] 1991, 704 bei [X.]; Beschluss vom 11.
August 1987 -
5
StR
162/87, [X.] 1987, 421).

3.
Das Urteil beruht auch auf diesem Rechtsfehler (§
337 Abs.
1 StPO), weil die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass es bei richtiger Anwen-dung des Gesetzes anders ausgefallen wäre ([X.], Urteil vom 6.
August 1987 -
4 StR
333/87, NJW 1988, 1223, 1224). Das [X.] hat in den Bekundun-gen der Nebenklägerin eine weitreichende [X.] festgestellt und dabei auch die ermittlungsrichterliche Vernehmung in den Blick genommen. Diese Feststel-8
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-
6
-
lung hat mit dazu beigetragen, dass sich das [X.] schließlich von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und damit der Schuld des [X.]
überzeugen konnte.
II.
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der [X.] das Folgende:
Sollte der neue Tatrichter wieder zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin entsprechend den Feststellungen unter III.
3. der Urteilsgründe mit ihrem Pkw angefahren und dadurch zu Fall gebracht hat, stünde es der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass die erlittenen Verletzungen (mul-tiple Prellungen) erst durch den Sturz verursacht worden sind.
Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine
Körperverletzung im Sinne von §
223 Abs.
1 StGB beibringt ([X.], Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
4
StR
266/11, Tz.
5; Beschluss vom 12.
Januar 2010 -
4
StR
589/09, [X.], 205, 206; Beschluss vom 16.
Januar 2007 -
4
StR
524/06, [X.], 405; Urteil vom 22.
Dezember 2005 -
4
StR
347/05, [X.], 572). Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB anzusehen ([X.],
Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
4
StR
266/11, Tz.
5; Beschluss vom 16.
Januar 2007 -
4
StR
524/06, [X.], 405). Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beein-trächtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Miss-10
11
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7
-
handlung
gemäß §
223 Abs.
1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des an-schließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den [X.] Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB allein darauf nicht gestützt wer-den kann ([X.],
Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
4
StR
266/11, Tz.
5; Beschluss vom 16.
Januar 2007 -
4
StR
524/06, [X.], 405).
Dessen ungeachtet wird der neue Tatrichter in diesem Fall auch zu [X.] haben, ob sich der Angeklagte eines vorsätzlichen Eingriffs in den [X.] gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
315 Abs.
3 StGB schuldig [X.] hat.
Ernemann
Cierniak
Franke

Schmitt
Quentin
13

Meta

4 StR 30/12

25.04.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 4 StR 30/12 (REWIS RS 2012, 6983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6983

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