Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. V ZR 54/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 876

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 196 Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungs-ersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück dekla-riert wird. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2009 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 648.004,98 •. Gründe: [X.] Die Klägerin kaufte am 15. Oktober 1996 ein großes Grundstück, das nicht als Bauland ausgewiesen war, sich dafür aber nach ihrer Einschätzung eignete. Eine Teilfläche von 2.275 m2 verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 1996 für 361.250 DM an die beklagte Gemeinde. Beide Parteien waren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bis 31. Oktober 1998 kein bestandskräftiger Bebauungsplan zustande gekommen war, der das [X.] als Bauland auswies. Der Bebauungsplan kam zustande und wurde am 31. August 1998 durch den [X.] genehmigt. Am 9. September 1998 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in welchem sie den - bis dahin nicht durchgeführten - Kaufvertrag vom 16. Oktober 1996 einvernehmlich [X.] und vereinbarten, dass die Klägerin der Beklagten "zur Abgeltung aller 1 - 3 - Ansprüche aus dem ... Kaufvertrag eine Abstandszahlung ... von 1.267.387,50 DM" (= 648.004,98 •) zahlte. Die geleistete Zahlung verlangt die Klägerin mit ihrer im Dezember 2007 erhobenen Klage zurück, weil der [X.] (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) verstoßen habe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelas-sen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Diese beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 2 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe oder dass eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 Abs. 2 ZPO; zur Darlegungslast siehe nur Senat, [X.] 154, 288). 3 1. Das Berufungsgericht hält die Einrede der Verjährung für unbegründet. Der Anspruch [X.] nach § 196 BGB in zehn Jahren; diese Frist sei nicht verstrichen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei zwar an sich gegeben, weil der Aufhebungsvertrag in der Sache auf eine Bezahlung für Pla-nung hinauslaufe und wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 134 BGB nichtig sei. Er sei indessen nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der gleiche Verstoß auch der Klägerin zur Last falle. 4 - 4 - 2. Diese Begründung wirft - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im An-satz zu Recht geltend macht - die grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob § 817 Satz 2 BGB auf Verträge angewendet werden kann, die wegen [X.] gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichtig sind. Die Anwendung der Vor-schrift auf solche Verträge würde nämlich im Ergebnis den verbotswidrigen Zu-stand perpetuieren und könnte damit den Zweck der [X.]. In Fallgestaltungen, die der vorliegenden in diesem Punkt ähnlich sind, hat der [X.] die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB verneint ([X.], Urt. v. 10. November 2005, [X.], [X.], 45; Urt. v. 13. März 2008, [X.], [X.], 1942: Schneeballsysteme; [X.] 111, 308: für Schwarzarbeit; [X.] 75, 299 Leiharbeit). Die danach zu erwägende Nichtan-wendung von § 817 Satz 2 BGB würde auch der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur Nichtanwendung von § 817 Satz 2 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechen (DVBl. 2003, 1215). 5 3. Die Frage ist hier aber - was die Nichtzulassungsbeschwerde über-sieht - weder entscheidungserheblich noch ergebnisrelevant, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet ist. Der Anspruch [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der - hier abgelaufenen - re-gelmäßigen Verjährungsfrist und nicht der einer Verjährungsfrist von zehn [X.] nach § 196 BGB. 6 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 824) unterliegen der Verjährungsfrist des § 196 BGB auch Bereicherungsansprüche aus einem nichtigen Vertrag über die Verschaf-fung von Rechten an einem Grundstück. Das gilt danach auch dann, wenn der nichtige Vertrag nur einseitig erfüllt ist und nur die Gegenleistung zurückgefor-dert wird. Nichts anderes gilt für Ansprüche aus einer nichtigen Vereinbarung über die Rückabwicklung eines solchen Rechtsgeschäfts. 7 - 5 - b) Zu diesen Ansprüchen gehört der Bereicherungsanspruch der Kläge-rin aber gerade nicht. Die Rückabwicklungsvereinbarung ist nichtig, weil die vorgesehene und erfolgte Zahlung der Klägerin nicht der Rückabwicklung des Kaufvertrags dient, sondern eine unzulässige Bezahlung für die Bauleitplanung der Beklagten darstellt. Sie ist keine Gegenleistung für die Übertragung oder Rückübertragung eines Rechts an einem Grundstück, sondern die unzulässige Gegenleistung für die Bebauungsplanung der Beklagten. Die Deklarierung die-ser unzulässigen Leistung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinba-rung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags [X.] daran nichts. Ob unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde dies nicht geltend macht. 8 - 6 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 9 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2008 - 3 O 24307/07 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2009 - 17 U 4711/08 -

Meta

V ZR 54/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. V ZR 54/09 (REWIS RS 2009, 876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 876

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