Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.11.2017, Az. 4 AZR 629/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 1896

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Gegenstand

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2016 - 11 [X.] - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger war bei dem beklagten Land vom 1. November 1999 bis zum 18. Januar 2015 als Wachpolizist im zentralen Objektschutz beschäftigt. Seit dem 19. Januar 2015 ist er als Unterstützungskraft im Bürodienst des [X.]kriminalamts tätig.

3

Nach den Feststellungen des [X.] richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifrechtliche Vorschriften - ([X.]) mit allen künftigen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen.

4

Vom 1. November 1999 bis zum 4. Januar 2000 absolvierte der Kläger den Grundlehrgang für „[X.] im Objektschutz“. Die Tätigkeit dieser Angestellten wird in einer Beschreibung des [X.] aus dem [X.] ([X.] 1984) erläutert. Bis zum 31. Oktober 2002 wurde er nach der [X.]. [X.]. 1a, seit dem 1. November 2002 nach der [X.]. [X.]. 2 Anlage 1a zum [X.] vergütet. Mit Schreiben des Polizeipräsidenten des beklagten [X.] vom 24. Mai 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine bisherige Vergütungsgruppe gem. der Anlage 2 Teil A zu § 4 TVÜ-Länder mit Wirkung ab dem 1. November 2010 der [X.] 5 TV-L zugeordnet ist. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.591,20 Euro.

5

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 machte der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Höhergruppierung seines Mandanten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 erfolglos geltend.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Vergütung nach der [X.] 8 TV-L und zuletzt - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch nach der [X.] 6 TV-L für die [X.] ab dem 1. Juni 2012 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die ihm übertragene Tätigkeit, der Schutz der [X.], erfordere zumindest gründliche Fachkenntnisse iSd. [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum [X.]. Er müsse zahlreiche Rechtsnormen, insbesondere die Tatbestände des StGB und des OWiG sicher beherrschen, um in der jeweiligen Gefahrensituation kurzfristig und unter [X.]druck entscheiden zu können, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Erfüllung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehen. Darüber hinaus benötige er gründliche Kenntnisse der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften sowie zahlreicher Geschäfts- und Dienstanweisungen. Da sich zudem die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, müsse er insbesondere die Befugnisse nach der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei ([X.]) im Detail kennen. Diese Kenntnisse seien ihm im Lehrgang für „[X.] im Objektschutz“ vermittelt worden.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn für den [X.]raum vom 1. Juni 2012 bis zum 18. Januar 2015 nach der [X.] 6 TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der [X.] 5 und der [X.] 6 TV-L beginnend mit dem 11. April 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, für die Tätigkeit des [X.] seien schon keine gründlichen und erst recht keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich. Ausreichend seien oberflächliche Kenntnisse der in der [X.] 1984 und der [X.] genannten Vorschriften. Daneben würden die Kenntnisse der Jedermannrechte betreffend Notwehr und Nothilfe benötigt. Anders als bei der Tätigkeit im allgemeinen Ordnungsdienst sei beim Objektschutz keine Vielfalt von Vorschriften zu beachten. Für die Einschätzung der Gefährlichkeit von Situationen und das Ergreifen von Maßnahmen seien keine bestimmten Fachkenntnisse erforderlich, die allgemeine Lebenserfahrung reiche aus.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist zulässig und begründet. Das [X.]arbeitsgericht hätte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der [X.] 6 [X.] verlangen kann, kann der [X.] aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]arbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Die Revision ist zulässig. Der [X.] war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erkennbar ist. Insbesondere ist das [X.]arbeitsgericht nicht - wie nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erforderlich - in einer abstrakten Rechtsfrage, sondern allenfalls im Subsumtionsergebnis von einer Entscheidung einer anderen Kammer des [X.]arbeitsgerichts abgewichen.

B. Die Revision des beklagten [X.] ist auch begründet.

I. Die Berufung des [X.] war zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN).

2. Die Berufungsbegründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO.

a) Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

b) Zwar hat der Kläger keine Anträge in textlich abgesonderter Form formuliert. Der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf Vergütung nach der [X.] 8 [X.], zuletzt nach der - darin als Minus enthaltenen - [X.] 6 [X.] weiterverfolgt.

II. Das [X.]arbeitsgericht durfte der nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) zulässigen, allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., siehe nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN) nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.] mit allen künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen Anwendung.

a) Zum 1. November 2006 wurde der [X.] nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006 ersetzt. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich daher, weil der Aufgabenbereich des [X.] dem Bereich der Länder zuzuordnen ist, nach den Bestimmungen des [X.] und nach § 4 Abs. 1 [X.] iVm. Teil A der Anlage 2.

b) Soweit das [X.]arbeitsgericht angenommen hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien richte sich nach dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] Berlin an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 ([X.] 2010), ist dies von seinen bisherigen Feststellungen nicht getragen.

aa) Der [X.] 2010 ist kein den [X.] „ändernder, ergänzender oder ersetzender“ Tarifvertrag iSd. vom [X.]arbeitsgericht festgestellten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. Die Arbeitsvertragsparteien wollten ersichtlich nur von den Tarifvertragsparteien des [X.] abgeschlossene Tarifverträge in Bezug nehmen. Dies waren die [X.], die [X.] und die [X.] auf der einen sowie verschiedene Gewerkschaften auf der anderen Seite. Tarifvertragspartei des [X.] 2010 war auf Arbeitgeberseite jedoch nur das [X.]. Aufgrund der fehlenden Identität der Tarifvertragsparteien vermochte dieser den [X.], der durch den [X.] ersetzt worden war, nicht seinerseits iSd. Bezugnahmeklausel zu ersetzen.

bb) Dass die Arbeitsvertragsparteien auch auf die mit dem [X.] abgeschlossenen Tarifverträge Bezug genommen hätten, ist den (bisherigen) Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts nicht zu entnehmen.

2. Die danach für die begehrte Eingruppierung des [X.] in Betracht kommenden [X.]e der Anlage 1a zum [X.]/[X.] lauten auszugsweise:

        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

                 

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 a.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.].

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.]

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)*

        

…       

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

        

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des [X.].)*

        

…       

        

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe [X.]I eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe [X.]I.“

3. Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gründliche Fachkenntnisse“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

4. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das [X.]arbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen die Erfüllung der tariflichen Anforderung „gründliche Fachkenntnisse“ iSd. [X.]. [X.] Fallgr. 1b und der [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum [X.] nicht bejahen dürfen.

a) Das [X.]arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Erfüllung des [X.] der [X.]. [X.]. 2 der Anlage 1a zum [X.] führe zu einer Überleitung in die [X.] 6 Teil A der Anlage 2 [X.]. Die von ihm angenommene neunjährige Bewährung ist vom beklagten Land nicht beanstandet worden.

b) Es hat seiner Prüfung weiter auch den zutreffenden Begriff der „gründlichen Fachkenntnisse“ zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der [X.] zur [X.]. [X.] Fallgr. 1b der Anlage 1a zum [X.] setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von - unter anderem - Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen [X.] voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der [X.] zur [X.]. [X.] Fallgr. 1b der Anlage 1a zum [X.] ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN). Das [X.] erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (grdl. [X.] 24. August 1983 - 4 [X.] - mwN).

c) Das [X.]arbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten.

aa) Es hat unter Hinweis auf die vom Kläger bei Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz zu berücksichtigenden zahlreichen Rechtsnormen und weiteren Vorschriften angenommen, der Kläger benötige „Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß“. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber nur das quantitative Element des Rechtsbegriffs.

bb) Das überdies erforderliche qualitative Element hat es im Rahmen seiner Subsumtion nicht geprüft. Insbesondere fehlen Ausführungen, ob die erforderlichen Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art sind.

(1) Soweit das [X.]arbeitsgericht auf Seite 25 des angefochtenen Urteils auf die „größere Anzahl der in der [X.] genannten Normen“ abstellt, vermag dies allenfalls das Ausmaß, nicht aber die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse zu begründen.

(2) Im Übrigen nimmt das [X.]arbeitsgericht lediglich pauschal an, für die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten seien Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art erforderlich. Diese Behauptung wird jedoch nicht von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Ihnen kann nicht entnommen werden, ob der Kläger für seine Tätigkeit mehr als nur einen allgemeinen Überblick und groben Einblick in die genannten Vorschriften benötigt.

C. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]arbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden.

I. Es fehlt bereits an Feststellungen zu der vom Kläger tatsächlich auszuübenden Tätigkeit. Ohne diese Feststellungen lässt sich die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse nicht beurteilen.

1. Ein bloßer Verweis auf die [X.] 1984 ersetzt die erforderlichen Feststellungen nicht. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung käme sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe (vgl. [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 30; grdl. 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die [X.] 1984 stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Mitarbeitern im Objektschutz dar, sie bezieht sich hingegen nicht auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit.

2. Feststellungen zu der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ergeben sich auch nicht aus der Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil. Beide Vorinstanzen haben sich insoweit im Wesentlichen auf die Wiedergabe des - zum Teil umfangreichen - streitigen Vorbringens der Parteien beschränkt. Dieses wird das [X.]arbeitsgericht - ggf. unter Erteilung weiterer Auflagen - auszuwerten und entsprechenden Feststellungen zuzuführen haben.

II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.]arbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden erneuten rechtlichen Würdigung folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] erneut zu bestimmen. Auch insoweit genügt allein der Verweis auf die Angabe in der [X.] 1984 nicht.

2. Bei der Beurteilung, ob die dem Kläger übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das [X.]arbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben.

a) Dabei ist das [X.]arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen ([X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu [X.] (3) der Gründe), sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 48; 29. August 1984 - 4 [X.] -).

b) Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des [X.] genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab.

aa) Unerheblich ist insoweit, dass nach der [X.] 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Kläger auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts der [X.] 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 39).

bb) Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Kläger angeführte Unterrichtsmaterial der [X.]polizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem [X.] der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich nur die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Pieper    

                 

Meta

4 AZR 629/16

22.11.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 3. Februar 2016, Az: 56 Ca 4548/15, Urteil

Anl 1a VergGr 7 Fallgr 1b BAT-O, § 22 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.11.2017, Az. 4 AZR 629/16 (REWIS RS 2017, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1896

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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