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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2004 im Ausspruch über die Ein-ziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 3.100,-- • als Wertersatz eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das [X.]. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Dagegen hat der Ausspruch über die Einziehung keinen Bestand. Da der Erlös aus [X.] kein Gegenstand ist, der im Sinne von § 74 Abs. 1 [X.] durch die Straftat hervorgebracht worden ist, kommt eine Einziehung nach § 74 [X.] nur in Betracht, wenn der jeweilige konkrete Geld-betrag zur Durchführung weiterer [X.] "bestimmt" war und diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR [X.] § 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Über einen gewinnabschöpfenden Verfall ge-mäß §§ 73 ff. [X.] kann der Senat aus den vom [X.] zutref-fend dargelegten Bedenken gegen die Höhe des Geldbetrages nicht abschlie-ßend entscheiden, so daß die Sache im Umfang der Aufhebung [X.] war. [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
15.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. 2 StR 444/04 (REWIS RS 2004, 209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 209
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