Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 2 StR 362/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 325

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[X.] vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Marke [X.], amtliches Kennzeichen , angeordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Kokain nebst Verpackungsmaterial und Tasche und den sichergestellten Pkw [X.], [X.] Kennzeichen , eingezogen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - 1. Der Angeklagte betreibt in [X.] eine Firma, die sich hauptsächlich mit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen, vorwiegend [X.] Hersteller, befaßt. Wegen des An- und Verkaufs der Kraftfahrzeuge hielt er sich oft in [X.] auf. Im November 2003 wurde der Angeklagte von Rauschgifthändlern beauftragt, in [X.] eine Lieferung von Kokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in drei Flaschen, entgegenzunehmen und an weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu übergeben. Am 4. November 2003 reiste der Angeklagte mit seinem [X.], [X.] [X.], in Begleitung eines Angestellten namens "[X.] " nach [X.] ein. Ob er die Flaschen mit Kokainlösung mit sich führte, konnte nicht festgestellt werden. Der [X.] des Angeklagten wurde am 4. November 2003 im [X.] in [X.] abgestellt und blieb dort bis zum 19. November 2003. Da während dieser [X.] die fällig gewordene Parkgebühr nicht bezahlt wurde, war das Fahrzeug durch eine Parkkralle blo-ckiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum 18. November 2003 nicht ununterbrochen in [X.], sondern flog für einige Tage zurück nach [X.] und hielt sich zwei Tage in [X.] auf. Am 18. November 2003 wurden ihm in der Nähe des [X.] von "[X.] " drei Flaschen mit Kokainlösung übergeben, die der Angeklagte in einem angemie-teten Pkw [X.] deponierte. Bei der Durchsuchung des [X.] wurde kein Kokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte Spürhund an. 2. Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Einziehung nicht. Zwar können gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeuge nicht nur solche [X.] eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Ver-wendung finden bzw. nach der Planung des [X.] hierzu bestimmt sind, son-dern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Gegenstände, die sowohl zur Tatbegehung als auch weiteren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. - 4 - teren Zwecken dienen, unterliegen gleichwohl der Einziehung (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des [X.] fördern soll (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem [X.] nach [X.] und in das Parkhaus am 4. November 2003 bereits der Vorbereitung oder Durchführung des [X.] diente. Die eigentliche Übergabe fand am 18. November 2003 statt; an diesem Tag stand der [X.] mit einer Parkkralle gesichert im Parkhaus. Angesichts des Umstandes, daß der Ange-klagte vom 4. bis zum 18. November 2003 nicht ununterbrochen in [X.] war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, daß das Aufsuchen des späteren Tatorts mit dem Pkw [X.] zwei Wochen vor der Übergabe des [X.] bereits die Verwirklichung des [X.] för-dern sollte. [X.] Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 362/04

08.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 2 StR 362/04 (REWIS RS 2004, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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