Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. 4 StR 377/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1506

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[X.] vom 5. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 ge-mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des [X.] wird der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der [X.] ausgenommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Gefährdung des [X.] und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Der [X.] hat mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs, da das Verhalten des Angeklagten bei der dem [X.] Fahrt mit dem entwendeten Pkw nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen jedenfalls den ([X.] der vorsätzlichen Trun-kenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) erfüllt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht tangiert. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] bei Zugrundelegung einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte. 2 [X.] Athing [X.] [X.]Roggenbuck

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4 StR 377/06

05.10.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. 4 StR 377/06 (REWIS RS 2006, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1506

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