Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 520/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8014

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 520/13

vom
11. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 11.
Februar
2014
ge-mäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
Juli 2013 wird
a)
der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall
II.
1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] von der Verfolgung ausgenommen,
b)
das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verur-teilt worden ist, im Schuldspruch im Fall
II.
1 der Urteils-gründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vor-sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haft-pflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenver-kehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Fall
II.
1 der Urteilsgründe gemäß §
154a Abs.
2 StPO mit der Maßgabe, dass der
Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§
316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den [X.] im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres

wie es die [X.] getan hat

davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu [X.]sbe-schluss vom 7.
April 1994

4
StR
130/94, BGHR StGB §
316 Abs.
1 [X.], alkoholbedingte
4).
Dies führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2.
Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 4.
Dezember 2013 Bezug. Die im Fall
II.
1 er-1
2
3
-
4
-
folgte
tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefähr-dung hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf §
315c Abs.
1 Nr.
2d, Abs.
3 Nr.
2 StGB gestützt.
Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener [X.] Trunkenheit im Verkehr im Fall
II.
1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
4

Meta

4 StR 520/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 4 StR 520/13 (REWIS RS 2014, 8014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8014

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4 StR 520/13

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