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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Straßenverkehrsgefährdung: Strafbarkeit eines unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fahrenden Täters auf der Flucht vor der Polizei
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2013 wird
a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des [X.] von der Verfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres - wie es die [X.] getan hat - davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 7. April 1994 - 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt.
Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
[X.][X.]
Mutzbauer [X.]
Meta
11.02.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Saarbrücken, 3. Juli 2013, Az: 4 KLs 11/12
§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst d StGB, § 315c Abs 3 Nr 2 StGB, § 316 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 4 StR 520/13 (REWIS RS 2014, 8049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8049
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 520/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 9/23 (Bundesgerichtshof)
4 Ss 1000/01 (Oberlandesgericht Hamm)
4 StR 365/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs: Anforderungen an den subjektiven Deliktstatbestand
81 Ss 43/09 (Oberlandesgericht Köln)