Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 5 StR 440/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1892

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 440/15

vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2015
be-schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

[X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren eiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zwi-schen den Beteiligungsformen ([X.] und Beihilfe nicht (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 24. April 2014

5 [X.]), obwohl hierzu nach den Feststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Tat-beiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den Ei-1
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genbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich ge-langt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen [X.] gemäß § 257c StPO ebenso wenig entbunden wie von einer hinreichenden Beweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur [X.] teilt das Urteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das [X.] von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu [X.] gelangt, die eine bandenmäßige und (mit-)täterschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Tatausführung belegen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen darf, wenn sie prozese-e-schluss vom 22. Juli 2015

2 [X.]/15 mwN).

Sander [X.]

Berger

Bellay Feilcke

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5

Meta

5 StR 440/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 5 StR 440/15 (REWIS RS 2015, 1892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1892

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