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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
226/10
vom
24. Mai 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
24. Mai 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfaht-gesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 309
Abs.
2
Satz
3
[X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1
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Die Vorinstanzen haben die beantragte Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan nach §
309 Abs.
3, Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 [X.] versagt. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob der Gläubiger durch den Schul-denbereinigungsplan
schlechter gestellt würde als bei Durchführung des [X.] über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Entscheidung des [X.] verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Das Beschwerde-gericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdebegründung des Schuldners entschieden. [X.] brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegrün-dung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September 2009 -
IX
ZB 285/08, Rn.
2; vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 44/09, Z[X.] 2010, 2147 Rn.
3).
Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des §
309 Abs.
3 [X.] dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen
sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben. Gelingt ihm dies, wie vom Beschwerdegericht angenom-
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4
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men, gehen Zweifel am Bestehen der Forderung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu Lasten des Gläubigers.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
910 IK 692/10 -
8 -
-
LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2010 -
11 T 39/10 -
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 226/10 (REWIS RS 2012, 6057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6057
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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