Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 97/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2116

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
97/12

vom

10. Oktober 2013

in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 309

a)
Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines [X.] oder eines [X.] zulässig.

b)
Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustim-mung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs-
oder Besserungsklausel in den Plan [X.] haben.

[X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
IX ZB 97/12 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die [X.] [X.], [X.]
[X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
10. Oktober 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
August 2012 wird
auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
1
zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin, gegen die acht Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 4.622.938,10

beantragte
mit Schriftsatz vom 27.
Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der
von ihr vorgelegte
Schuldenbereinigungsplan
sieht eine Einmalzahlung von 10.000

cht Gläubiger, dies entspricht
einer Befriedigungsquote von 0,225
%, sowie die vollständige Befriedigung einer durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten
Gläubigerin durch Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldnerin vor. Dem Plan
haben sechs Gläubiger zugestimmt.

1
-

3

-

Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu
1 (nachfolgend: [X.])
mit einer ungesicherten Forderung von 700.852,82

weiteren Beteiligten zu
2 (nachfolgend: [X.])
mit einer Forderung von 243.455

Anträge auf Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht gestellt. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9.
Mai 2012 zurückgewie-sen, weil das [X.] wegen des Verlustes der Möglichkeit der Aufrechnung mit [X.]n durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt werde
als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.]gericht diese Entscheidung abgeän-dert und die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbe-reinigungsplan durch ihre Zustimmung ersetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das beteiligte [X.] weiterhin die Zu-rückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Schuldnerin.

II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zustimmung des beteiligten [X.]es zu dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan mit Recht ersetzt, weil es durch den Plan voraus-sichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Verfahrens
über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und Ertei-lung der Restschuldbefreiung.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Zu-stimmungsersetzung gemäß §
309 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu Unrecht verweigert, weil die formellen Ersetzungsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien 2
3
4
-

4

-
und kein Ausschlussgrund gemäß §
309 Abs.
1 Satz
2 [X.] bestehe. Die gerin-ge Befriedigungsquote von 0,225
% stehe der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, dass die V.

als absonderungsberechtigte Gläubi-gerin keine Zahlungen der Schuldnerin erhalte, sondern durch freiwillige Leis-tungen Dritter befriedigt werde, sei keine unangemessene Begünstigung, weil sie durch ihre auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld ohnehin [X.] abgesichert sei. Eine Schlechterstellung der Widerspruchsgläubigerin bei Durchführung des [X.] im Vergleich zu einem ge-dachten Insolvenz-
und Restschuldbefreiungsverfahren liege nicht vor. [X.] der gesetzlichen Vermutung des §
309 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] sei im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Einkommens-, Vermögens-
und Fami-lienverhältnisse des Schuldners in Zukunft nicht änderten. Angesichts des von der Schuldnerin monatlich erzielten Bruttoeinkommens, das mit 800

halb
der Pfändungsfreigrenze liege, sei davon auszugehen, dass die Gläubiger
kei-ne Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könnten. Soweit das vorhandene Vermögen der Schuldnerin überhaupt pfänd-bar sei, verbleibe nach Abzug der Kosten des Insolvenz-
und
Restschuldbefrei-ungsverfahrens für die Gläubiger nur ein Betrag, der unter 10.000

Auf eine Schlechterstellung wegen des Verlustes von Aufrechnungsmög-lichkeiten gegen [X.] der Schuldnerin könne sich das [X.] nicht stützen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit derartiger Aufrechnun-gen mit Blick auf die Fortdauervermutung des §
309 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] nicht ankomme. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen gegenwärtiger oder zukünftiger [X.] der Schuldnerin seien nicht gegeben. Frühere Verlustvorträge seien aufgebraucht, aufgrund ihres geringen [X.] zahle die Schuldnerin gegenwärtig ohnehin keine Steuern.

5
-

5

-

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Schuldnerin konnte die Zustimmungsersetzung weder im Hinblick auf die gerin-ge Befriedigungsquote, die sie ihren Gläubigern angeboten hat, noch die theo-retisch bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung gegen zukünftige [X.] versagt werden.

a) Die Vorlage eines [X.] mit dem Angebot einer nur geringfügigen Befriedigungsquote steht der Ersetzung der Zustimmung des
widersprechenden [X.]es nicht entgegen. Zwar hat der [X.] in seiner Rechtsprechung bisher offen
gelassen, ob die Vorlage eines sogenann-ten [X.] oder eines [X.], der nur eine marginale Befriedigungs-quote vorsieht, zulässig ist ([X.], Beschluss vom 18.
September 2001

IX
ZB 51/00, Z[X.]
2001, 1009, 1010; vom 21.
Oktober 2004

IX
ZB 472/02, Z[X.] 2004, 1311, 1312). Der Senat geht entgegen einer in Teilen der [X.] und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. [X.], NZI
2010, 949, 952; [X.],
Z[X.] 2001, 1115
f; [X.], [X.], 372, 373; HK-[X.]/[X.]fermann, 6.
Aufl. §
305 Rn.
19; HmbKomm-[X.]/Streck, 4.
Aufl. §
309 Rn.
20; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
309 Rn.
20
ff; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2012, §
286 Rn.
71
ff mwN) mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (BayObLG, [X.], 1926, 1928; [X.], 320, 321
f;
OLG Celle, [X.], 340, 341
f;
OLG [X.], Z[X.] 2000, 288
f;
OLG [X.], ZIP
1999, 1929, 1931; ZIP
2001, 754
f;
OLG [X.], [X.] 2002, 380, 381; [X.], [X.], 234, 237;
LG [X.], ZIP
1999, 1718, 1719; [X.], [X.], 124;
[X.], Z[X.] 1998, 107, 110;
Brenner in [X.]/Uhländer, [X.], §
305 Rn.
17
ff; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl. §
309 Rn.
44
f mwN; Graf-Schlicker/Sabel, [X.], 3.
Aufl., §
309 Rn.
24
ff; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
309 Rn.
15; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
309 Rn.
145
ff;
K.
Schmidt/[X.], [X.], 6
7
-

6

-
18.
Aufl., §
309 Rn.
25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
305 Rn.
57; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
309 Rn.
88; [X.]/[X.]/
[X.], Insolvenzrecht, 2.
Aufl., Kap.
40 Rn.
66
mwN) davon aus, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen [X.] einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Ge-genstand einer
gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 [X.] sein
kann. Gründe, die der Zulässigkeit von [X.] entgegenstehen könnten, sind der [X.] nicht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1996 -
IX
ZR 339/95, [X.]Z 134, 79, 91
f; [X.], Beschluss vom 18.
September 2001, aaO S.
1010). Bestimmte inhaltliche Vor-gaben für den vom Schuldner nach §
305 Abs.
1 Nr.
4 [X.] vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen viel-mehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden sind.
Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen (K.
Schmidt/[X.], aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], aaO).

Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung wer-den allein durch §
309 [X.] geregelt. Danach kommt eine Ersetzung der Zu-stimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als die Hälfte
der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat

309 Abs.
1 Satz
1
[X.]). Die Entscheidung, ob eine Annahme des [X.] möglich ist oder dieser
von vornherein abgelehnt wird, obliegt den
Gläubigern
und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren. Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan
ab, ist eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen. Stimmen sie mehrheitlich dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere [X.]
-

7

-
raussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbe-reinigungsplan genügen muss.

aa) Der
Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, de-nen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn.
20) wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht,
nicht
nach §
309 Abs.
3 Satz
1 [X.] und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die Kopf-
und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger
erreicht wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2004, aaO; [X.], [X.], 950). Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine [X.] Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen.

bb) Teilweise wird die Vorlage von [X.] oder Fast-[X.] für zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß §
309 Abs.
1 Satz
1 [X.] aber für unzulässig gehalten,
weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz-
und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne.
Aus dem Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs-
oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass es
während eines bestimmten [X.], der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt (vgl. Hmb-Komm-[X.]/Streck, aaO Rn.
20
f; HK-[X.]/[X.]fermann, aaO Rn.
49; zu der 9
10
-

8

-
Streitfrage [X.]/[X.]/[X.], aaO
mwN), ist aus dem [X.] nicht zu begründen.

Nach der Begründung des Rechtsausschusses
des Bundestages zu §
309 [X.] (BT-Drucks. 12/7302 S.
192 zu §
357f E[X.]) soll durch die [X.] die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich schlechter
gestellt wird,
und es soll vermieden werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfun-gen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es Sache der Gläubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu ma-chen, welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Würde man über die Regelung des §
309 [X.] hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des §
309 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 2.
Halbsatz [X.], nach der im
Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Ersetzung der Zustimmung als wichtiges In-strument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gerichts-entlastung (BT-Drucks. 12/7302, aaO) bliebe wirkungslos, weil entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentums-
und Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung einbezogen werden müsste. Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger [X.] findet deshalb nicht statt. Künftige Veränderungen sind nur dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar und von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. So kann etwa der bevor-stehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönli-chen Verhältnisse -
beispielsweise die Geburt eines Kindes
-
Veranlassung ge-ben, dies in die Entscheidung, ob der Gläubiger durch den [X.] schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes 11
-

9

-
glaubhaft gemacht ist. Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen da-gegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Klauseln, denen keine absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt.

b) Im Streitfall genügt die nach den Feststellungen des [X.] lediglich theoretische Aussicht, dass zukünftig Aufrechnungsmöglichkei-ten des [X.]es entstehen könnten, die durch den Schuldenbereinigungsplan abgeschnitten werden, nicht, um die Zustimmungsersetzung zu versagen. [X.] § 309 Abs.
2 Satz
2 [X.] muss der Gläubiger die Gründe,
die eine Zu-stimmungsersetzung hindern sollen, glaubhaft machen. Behauptet er, durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter
gestellt zu werden, so hat er eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich diese Schlechterstellung konkret ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
September 2010 -
IX
ZB 145/08, [X.], 948
Rn.
5). Zur Vorlage einer entsprechenden Vergleichsberechnung ist der Gläubiger vorliegend nicht in der Lage. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künftige Entwicklung -
so etwa das Entstehen von [X.]n in unbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase
-
Vorteile zu erlangen, die durch einen Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den [X.] nicht aus (vgl. zum Insolvenzplan [X.], Beschluss vom 29.
März 2007 -
IX
ZB 204/05,
Z[X.] 2007, 491 Rn.
11). Das [X.] hat den Feststellun-gen des [X.], nach denen frühere Verlustvorträge verbraucht sind und die Schuldnerin ein Einkommen erzielt, bei dem sie keine Steuern ab-zuführen hat, so dass auch keine [X.] entstehen [X.], nichts entgegenzusetzen. Der Berechnung des [X.], nach welcher das [X.] im Fall der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit [X.] Wohlverhaltensphase aufgrund der Einkommens-
und Vermö-gensverhältnisse der Schuldnerin weniger bekäme als bei Durchführung des 12
-

10

-
Insolvenzplanverfahrens, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Nach §
309 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 2.
Halbsatz [X.] kommt es allein auf die [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan an, die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung ist deshalb unbegründet.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2012 -
78 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.08.2012 -
5 T 348/12 -

Meta

IX ZB 97/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 97/12 (REWIS RS 2013, 2116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2116

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 97/12

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