Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2007, Az. V ZR 116/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4841

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 9. März 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 7 Abs. 2 Werterhö[X.]en, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemein-nützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 [X.] auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhö[X.] führenden Maßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entspre-chend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat. (Fortführung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1330). [X.], [X.]. v. 9. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte wurde aufgrund [X.] vom 6. September 2003 Eigentümer eines Grundstücks in [X.]([X.]). Das - damals noch unbebaute - Grundstück wurde 1936 den Erben der früheren [X.] Eigentümerin verfolgungsbedingt durch Verkauf an die Stadt [X.]entzogen, die es einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft übertrug. Das Grundstück wurde unter zwischen den Parteien streitigen Umständen mit einem heute noch vorhandenen Einfamilienhaus bebaut. 1940 erwarben die Eheleute [X.]und [X.](Erblasser) das Grundstück für 23.000 RM als [X.]. Ihre Erben, zu denen die Klägerin gehört, wollten dieser das Grundstück zu Alleineigentum übertragen. Zum Vollzug die-ser Vereinbarung kam es infolge der Restitution des Grundstücks an die [X.] nicht mehr. 1 - 3 - Die Klägerin verlangt von der Beklagten als so genannten [X.] gemäß § 7 Abs. 2 [X.] Ersatz des mit 35.569,07 • bezifferten Werts des auf dem Grundstück errichteten Einfamilienhauses. Die Beklagte hält die Aufwendungen für die Errichtung dieses Hauses nicht für ausgleichsfähig. 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie wei-terhin Klageabweisung erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Erben der Erblasser ein Anspruch auf großen Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 2 [X.] zu. Durch die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem bei seiner Entzie[X.] unbebauten Grundstück sei eine Wertverbesserung eingetreten. Deren Ausgleichsfähigkeit scheitere nach den von dem [X.] entwickelten Grundsätzen we-der daran, dass diese Wertverbesserung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, noch daran, dass sie von einem Rechtsvorgänger der Klägerin vorgenommen [X.] sei. Die Klägerin sei auch berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft allein geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, weil die übrigen Miterben dem zugestimmt hätten. 4 - 4 - I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. 5 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der an dem dieser restituierten Grundstück vorgenommenen Werterhö[X.] in Höhe von 35.569,07 • lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 [X.] ablei-ten. 6 a) Ein solcher Anspruch stünde zwar der aus allen Erben der Erblasser bestehenden Erbengemeinschaft und nicht allein der Klägerin zu. Diese wäre aber aufgrund der in dem gescheiterten [X.] Zustimmung berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen (vgl. [X.], [X.]. v. 11. März 2005, [X.], NJW-RR 2005, 887, 891; [X.]. v. 13. Mai 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1256, 1257). 7 b) Das Grundstück hat nach seiner verfolgungsbedingten Entzie[X.] ei-ne Werterhö[X.] im geltend gemachten Umfang erfahren. Es war bei seiner Entzie[X.] unbebaut. Sein Wert hat sich durch die später erfolgte Bebauung erhöht. Den Umfang dieser Werterhö[X.] hat die Klägerin, sachverständig [X.], mit 35.569,07 • angegeben. Das hat das Berufungsgericht, von der Revi-sion nicht angegriffen, zugrunde gelegt. 8 c) Der Ausgleichsfähigkeit dieser Werterhö[X.] stünde nicht entgegen, dass sie vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Nach der Rechtsprec[X.] des Senats, an welcher sich das Berufungsgericht ausgerichtet hat, erfasst § 7 Abs. 2 [X.] auch solche Werterhö[X.]en; die Vorschrift unterscheidet insoweit nicht zwischen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 [X.] und sonstigen Ansprüchen 9 - 5 - nach dem Vermögensgesetz (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1330, 1331). d) Es reichte auch aus, wenn die mit der Errichtung des Hauses bewirkte Werterhö[X.] durch die Erblasser und nicht durch die Klägerin oder die Erben-gemeinschaft herbeigeführt worden wäre. § 7 Abs. 2 [X.] verlangt zwar eine Herbeiführung der Werterhö[X.] durch den gegenwärtig Verfügungsberechtig-ten. Dabei kommt es aber nach der Rechtsprec[X.] des Senats jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Werterhö[X.] und nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückübertragung an, wenn in dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Erben des Eigentümers verfügungsberechtigt waren, der die Werterhö[X.] selbst herbeigeführt hat (Senatsurt. v. 24. Juni 2005, [X.] [X.]O). So läge es hier. 10 e) Eine unmittelbare Anwendung von § 7 Abs. 2 [X.] scheitert aber daran, dass die Erblasser die Werterhö[X.] nicht selbst herbeigeführt haben. 11 [X.]) Wer das Haus auf dem Grundstück errichtet hat und wie es im [X.] dazu kam, ist zwischen den Parteien streitig und von dem Berufungsge-richt nicht im Einzelnen aufgeklärt worden. Das ist aber unschädlich. Das [X.] hat nämlich festgestellt, dass die Erblasser das Grundstück nach Errichtung des Gebäudes von der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft als [X.] gekauft und damit das Gebäude jedenfalls nicht selbst errichtet haben. 12 [X.]) Die Errichtung eines [X.] Gebäudes durch einen [X.] schließt zwar nicht von vornherein aus, dass von einem Herbeiführen einer Werterhö[X.] durch den seinerzeitigen Verfügungsberechtigen auszugehen ist. 13 - 6 - Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügungsberechtigte den [X.] dazu veranlasst hat ([X.]/[X.] [Stand Januar 2004], § 7 [X.] Rdn. 77). Nach anderer Auffassung muss dies auch auf seine Kosten geschehen sein ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [Stand Januar 1999], § 7 Rdn. 31 b; [X.] in: [X.] (Hrsg.), Offene Vermögens-fragen [Stand Juli 2002], § 7 [X.] Rdn. 44). Welcher Meinung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach dem von keiner dieser Ansichten in [X.] gestellten Wortsinn setzt das Herbeiführen einer Werterhö[X.] durch den Verfügungsberechtigten jedenfalls voraus, dass dieser, wenn er schon nicht selbst Hand anlegt, so doch in irgendeiner Weise selbst, z.B. durch Beauftra-gung von Handwerkern oder Bauträgern, dazu beiträgt, dass es zur Werterhö-[X.] kommt. Ohne ein solches Zutun des Verfügungsberechtigten scheidet das Herbeiführen einer Werterhö[X.] sprachlich aus. Für ein solches Zutun der Erblasser ist hier nichts ersichtlich. Sie haben das Haus nicht selbst errichten lassen, sondern nach seiner Fertigstellung von der gemeinnützigen [X.] gekauft. Dass diese Gesellschaft das Haus auf Betreiben der Erblasser oder wenigstens nur im Hinblick auf die Aussicht hat errichten lassen, es anschließend an die Erblasser verkaufen zu können, hat die Klägerin nicht behauptet; entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. c) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Begriff des Herbei-führens einer Werterhö[X.] eine über den Wortsinn hinausgehende Bedeutung beigemessen hat, fehlen. Die heutige Fassung der Vorschrift geht auf einen Vorschlag des [X.] im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.]) zurück. Dabei hatte der Bundesrat vorgeschlagen, den Berechtigten bei Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts nach Maßgabe von § 16 [X.] zu verpflichten, 14 - 7 - dem Nutzungsberechtigten noch werthaltige Verwendungen zu ersetzen, die dieser auf das Grundstück gemacht hatte (Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks. 12/2695 S. 11 zu [X.]). Dem hatte der Gesetzgeber zwar nicht, wie vorgeschlagen, im Rahmen von § 16 [X.], son-dern mit dem seinerzeit neu konzipierten § 7 Abs. 2 [X.] inhaltlich Rechnung tragen wollen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 12/2944 [X.]). Das hilft der Klägerin aber nicht. Der Gesetzgeber hat den [X.] der Verwendung bewusst nicht übernommen (Beschlussempfehlung [X.]O). Vor allem aber stellt der Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks keine Ver-wendung dar (Senat, [X.]. v. 3. November 1989, [X.], NJW 1990, 447, 448). Einen anderen Ansatz für ein weiteres Begriffsverständnis bieten die [X.] nicht. 2. Der Anspruch folgt aber aus entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 [X.]. 15 a) Die Vorschrift weist nämlich eine planwidrige Lücke auf. 16 [X.]) Mit der Verpflichtung zum Wertausgleich soll verhindert werden, dass dem Berechtigten mehr restituiert wird, als ihm entzogen worden ist. Hiermit hatte der Bundesrat seinen erwähnten Änderungsvorschlag zu § 16 [X.] be-gründet (in BT-Drucks. 12/2695 S. 11). Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] mit der Änderung von § 7 [X.] aufgegriffen und in eine bewusst über den [X.] Anwendungsfall des § 16 [X.] hinausgehende allgemeine Ausgleichs-regelung aufgenommen (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks 12/2944 [X.]). Dieses Konzept war nicht neu, sondern im Vermögens-gesetz schon von seinem Erlass durch den [X.] an angelegt (vgl. 17 - 8 - Erläuterung in BT-Drucks. 11/7831 S. 8 zu § 7 [X.] a. F. und S. 11 zu § 18 [X.] a. F.). Neu ist an der seinerzeit geschaffenen Regelung, dass der Aus-gleich nicht mehr nur bei der Überführung in Volkseigentum, sondern stets [X.] soll und dass dabei die Werterhö[X.]en durch natürliche Personen, Re-ligionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen im Gegensatz zu Werter-hö[X.]en aus öffentlichen Mitteln stets voll ausgeglichen werden sollen, soweit sie noch vorhanden sind. Diese Privilegierung beruht auf der Überlegung, dass dieser Gruppe von Verfügungsberechtigten außerhalb der Grenze des [X.] nach § 4 [X.] zwar die Entzie[X.] des Grundstücks als solchen, nicht aber auch ein Verzicht auf Ersatz des [X.] der vorgenom-menen Werterhö[X.]en zuzumuten und auch kein sachlicher Grund erkennbar ist, sie dem Berechtigten ohne Ausgleich zu belassen (Bundesrat in BT-Drucks. 12/2695 [X.]O). [X.]) Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Verfügungsberechtigte, der mit dem Grundstück auch die von seinem Rechtsvorgänger vorgenommene Wert-erhö[X.] "kauft", keinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 [X.] erhielte. Das Grundstück hat auch in dieser Fallgestaltung gegenüber dem Zustand bei [X.] Entzie[X.] eine Werterhö[X.] erfahren. Würde das Grundstück jetzt ohne Wertausgleich restituiert, würde dem "privilegierten" Verfügungsberechtigten neben dem Grundstück auch der Restwert der Werterhö[X.] entzogen, deren Kosten er im wirtschaftlichen Ergebnis auch in dieser Fallkonstellation getragen hat. Es macht [X.] keinen Unterschied, ob der —privilegiertefi Verfü-gungsberechtigte, was weitgehend auf den eher zufälligen Erwerbsabläufen beruht, erst das unbebaute Grundstück kauft und es dann bebaut oder ob er es gleich bebaut kauft. Weder dem einen noch dem anderen Verfügungsberechtig-ten ist der Verzicht auf [X.] zuzumuten. Im einen wie im anderen Fall verfehlte der Gesetzgeber ohne Abschöpfung der verbliebenen [X.] - 9 - [X.] sein Ziel, eine Besserstellung des Berechtigten durch die Restitution zu verhindern. Daran ändert es nichts, wenn, wie hier, die Werterhö[X.] zunächst durch einen "nicht privilegierten" Verfügungsberechtigten erfolgte. Dieser soll zwar selbst Wertausgleich nur in den engen Grenzen des § 7 Abs. 1 [X.] erhalten. Diese Beschränkung lässt sich aber nicht mehr erreichen, wenn er das Grundstück an einen "privilegierten" Verfügungsberechtigten verkauft und dadurch vollen Wertausgleich erhalten hat. Den "privilegierten" Erwerber daran festzuhalten, liefe darauf hinaus, diesen entgegen dem Grundprinzip der Vor-schrift einem Ausgleich zu unterwerfen, der für ihn nicht vorgesehen und ihm auch nicht zumutbar ist. b) Diese Lücke lässt sich nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 [X.] schließen. 19 [X.]) Der "privilegierte" Verfügungsberechtigte soll den so genannten [X.] Wertausgleich vor allem deshalb erhalten, weil er die Kosten der Werter-hö[X.] getragen hat und ihm, anders als bei Investitionen aus öffentlichen Mit-teln, ein Verzicht auf vollen Ersatz der verbliebenen Werterhö[X.] nicht [X.] ist. Das ist hier genauso. Es fehlt allein an der Beauftragung der zur Werterhö[X.] führenden Errichtung des Hauses durch die Erblasser. 20 [X.]) Der Verfügungsberechtigte kann in der vorliegenden Fallgestaltung nicht auf den kleinen Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 [X.] verwiesen werden (so aber [X.]/[X.], [X.]O, § 7 [X.] Rdn. 81). Denn auch diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für Maßnahmen zur Bebauung, Modernisierung oder In-standsetzung, die "vom Verfügungsberechtigten" "durchgeführt" wurden, woran es hier gerade fehlt. Die Vorschrift könnte deshalb allenfalls entsprechend [X.] werden. Das aber widerspräche dem Plan des Gesetzes, demzufolge 21 - 10 - in Fällen der vorliegenden Art nicht der kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 [X.], sondern der große Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 [X.] stattfinden soll. cc) Der Verfügungsberechtigte kann nicht auf den Ausgleich des Kauf-preises nach § 7a [X.] verwiesen werden. Danach ist zwar der im [X.] mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückübertragenen [X.] gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten. Verpflichtet ist nach § 7a Abs. 2 Satz 1 der Berechtigte, wenn er ihn seinerzeit tatsächlich erhalten hat. Hat er ihn nicht erhalten, ist der gezahlte Kaufpreis nach § 7a Abs. 1 Satz 1 [X.] von dem Entschädigungsfonds zu erstatten, allerdings nur, wenn die Erstattung in der Ausschlussfrist nach § 7a Abs. 1 Sätze 4 und 5 [X.] beantragt worden ist. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Stadt [X.]das Gesamtgrundstück, aus dem die später von den Erblassern erworbene Teilfläche gebildet worden ist, von dem Nachlasspfleger erworben, der zur Sicherung des Nachlasses der [X.] Eigentümerin bestellt worden war. Ob dieser Kaufpreis überhaupt und [X.] an den Nachlasspfleger oder einen anderen gezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das ist auch unerheblich. Denn § 7a [X.] befasst sich in beiden Alternativen nur mit dem Kaufpreis, der bei der Entzie[X.] des Vermögenswerts, hier des Gesamtgrundstücks, gezahlt worden ist. Das ist der Kaufpreis aus dem Vertrag der Stadt [X.] mit dem Nach-lasspfleger der früheren Eigentümerin. Nur diesen kann die Beklagte nach § 7a Abs. 2 [X.] zu erstatten haben. Nur dieser kann aus dem [X.] zu ersetzen sein. Hier geht es demgegenüber um den Erwerb einer durch Bebauung im Wert erhöhten Teilfläche aus dem ursprünglichen Grundstück und einen Kaufpreis, der diese Werterhö[X.] beim seinerzeitigen Erwerber [X.] - 11 - schöpft. Diesen können nach § 7a [X.] weder die Beklagte noch der [X.] auszugleichen haben. [X.]) Die Einbezie[X.] von [X.] in die Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 2 [X.] führt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dazu, dass der Berechtigte nicht überschaubaren Ansprüchen von den Mitgliedern der [X.] ausgesetzt ist. Er schuldet den Ausgleich nur dem letzten [X.]. Er hat nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch nur die erfolgte Werterhö[X.] und diese nur mit ihrem objektiven Wert im Zeitpunkt der Ent-scheidung über den die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Seine Verpflichtung beschränkt sich auch bei Einbezie[X.] von Zwischenerwerbern auf die verbleibende Werterhö[X.] und überfordert den Berechtigten nicht. Sie entspricht vielmehr dem Zweck der Vorschrift und ist, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 [X.] zu ersetzen. 23 - 12 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 2 O 442/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZR 116/06

09.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2007, Az. V ZR 116/06 (REWIS RS 2007, 4841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4841

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