Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 157/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1663

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[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL IV ZR 157/07 Verkündet am:

1. Oktober 2008

[X.]einekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2007 wird auf [X.]osten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die [X.]lägerin, eine gesetzliche [X.]rankenkasse, nimmt die Beklagte als [X.]aftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem [X.] und der Beklagten [X.], dem die [X.]lägerin beigetreten ist, auf Ersatz von [X.]osten in [X.]öhe von 33.949,16 • in Anspruch, die sie für die [X.] in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-cherte pflegebedürftige [X.]eimbewohner aufgewendet hatte. Das [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen: 1 "§ 1 (1) [X.]ann eine diesem Abkommen beigetretene [X.]ranken-kasse ("[X.]") gegen eine natürliche oder juristische Per-son, die bei der "[X.]" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 [X.] Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten [X.] 3 -

hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "[X.]" auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der [X.]raftfahrt-[X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs; bei der [X.] [X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten [X.]aftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "[X.]" entfällt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des [X.]aftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch [X.] - des Geschädigten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen [X.]aftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. – (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "[X.]" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. – (9) Die "[X.]" ersetzt der "[X.]" – b) in übrigen Fällen der Allgemeinen [X.]aftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens. –" - 4 -

2 Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 [X.]albs. 2 des Teilungsabkommens ([X.]) erforderlichen adäquaten [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich fehle. [X.]ierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 [X.]I zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären [X.]eimauf-enthalts gestürzt seien.
Das [X.] hat der [X.]lage in [X.]öhe von 15.382,41 • nebst Zin-sen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und sie auf die Berufung der [X.]lägerin zur Zahlung weiterer 18.566,75 • nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der [X.]lage. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wegen des Verzichts auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage in § 1 Abs. 1 [X.] sei nicht zu prüfen, ob im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger bestehe. Allerdings bleibe auch in diesem Fall Voraussetzung für die Anwendung des Teilungsabkommens, dass der [X.]aftpflichtversi-cherer zur Schadensdeckung verpflichtet sei. Dies habe zur Folge, dass es unabhängig von der [X.]aftungsfrage nur Anwendung finde, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den [X.]reis der versicherten Risiken falle. Das versicherte Risiko sei gleichzusetzen mit der Gefahr, durch ein 5 - 5 -

bestimmtes Verhalten wegen eines Personenschadens in Anspruch ge-nommen zu werden, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch [X.] sei oder nicht. [X.]ier unterliege es keinem Zweifel, das die [X.] zur Deckungszusage gegenüber dem bei ihr versicherten [X.]eimbetrei-ber verpflichtet wäre, wenn sich ein [X.]eimbewohner darauf berufen wür-de, es habe in der konkreten Situation erstens objektiv eine Pflicht zur Sturzprophylaxe bestanden und zweitens ein Verstoß hiergegen vorgele-gen. Die Beklagte könnte sich dem nicht mit der Begründung entziehen, in der konkreten Situation hätten die Voraussetzungen für eine [X.]aftung nicht vorgelegen. Dies festzustellen wäre gerade Gegenstand der nach dem Teilungsabkommen ausgeschlossenen Prüfung der [X.]aftungsfrage.

I[X.] Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des [X.]s Naumburg vom 18. Oktober 2006 (6 [X.]/06) aufgehoben, das Urteil des [X.]s geändert und der [X.]lage einer anderen [X.] aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 Abs. 2 [X.] bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des [X.]eimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die [X.]aftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der [X.] der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen. 6 - 6 -

7 Die im Berufungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die [X.] der Beklagten in einzelnen Fällen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgeschlossen ist, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 66/06 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 U 287/07 -

Meta

IV ZR 157/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 157/07 (REWIS RS 2008, 1663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1663

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5 U 54/22 V (OLG Bamberg)

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