Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 110/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3492

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOL[X.][X.]S [X.] ZR 110/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 [X.] u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 133 B, [X.], [X.], [X.], [X.] Zur Auslegung eines [X.]. [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.]/06 - OLG [X.]

LG [X.]iel

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.]lägerin, eine gesetzliche [X.]rankenkasse, verlangt - gestützt auf das am 29. Juni 1984 zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmen-[X.] (künftig: [X.]) - von der [X.], einem [X.]fz-[X.]aftpflichtversicherer, 55 % der Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Unfal-les des bei ihr krankenversicherten [X.] entstanden sind. Zu dem Verkehrsunfall ist es gekommen, weil der Fahrer des bei der [X.] haftpflichtversicherten Fahrzeugs von einem Parkplatz kommend seitlich in das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des [X.] fuhr. Der behandelnde Arzt einer nahe gelegenen [X.]linik, in die 1 - 3 - [X.] mit dem Rettungswagen gebracht worden ist, diagnostizierte ein [X.]alswirbel-säulenschleudertrauma. Die Aufwendungen der [X.]lägerin für den [X.], den Rettungswageneinsatz, [X.]rankengeld und Lohnersatzleistungen sowie die ambulante Behandlung betragen 3.890,16 •. Die Beklagte lehnt den Aus-gleich von 55 % nach § 1 Abs. 7 [X.] ab, weil der [X.]ausalzusammenhang zwi-schen dem versicherten Wagnis und dem [X.] nicht nachgewiesen sei. In dem vorangegangenen Rechtsstreit des [X.] gegen die Beklagte und den Fahrer des versicherten Fahrzeugs sei durch ein interdisziplinäres Gutachten bewiesen worden, dass [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall nicht im Bereich der [X.]alswirbelsäule verletzt worden sei. Die für den Streitfall maßgebenden Regelungen in § 1 und § 3 des [X.] lauten wie folgt: 2 "§ 1 (1) [X.]ann eine diesem Abkommen beigetretene [X.]rankenkasse ("[X.]") ge-gen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("[X.]") haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 [X.] [X.]rsatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Ver-sicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Ge-schädigte) geltend machen, so verzichtet die "[X.]" auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der [X.]raft-fahrt-[X.]aftpflichtversicherung ein [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs; –. (3) bis (6) – (7) Die "[X.]" ersetzt der "[X.]" vorbehaltlich des Abs. 8 - 4 - a) in Fällen der [X.]raftfahrt-[X.]aftpflichtversicherung sowie in Fällen der [X.]aftung nach den Vorschriften des [X.]aftpflichtgesetzes, Luftver-kehrsgesetzes und des § 833 Satz 1 BGB 55 v. [X.]. b) in übrigen Fällen der allgemeinen [X.]aftpflichtversicherung 45 v. [X.]. der ihr anlässlich des [X.] aufgrund Gesetzes erwachse-nen Aufwendungen. (8) ... § 3 Die "[X.]" hat auf Verlangen der "[X.]" im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit des fraglichen [X.] für den der [X.]ostenanforderung [X.] liegenden [X.]rankheitsfall nachzuweisen." Das [X.] hat der [X.]lage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen [X.]rfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte weiter die Abweisung der [X.]lage. 3 [X.]ntscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass die [X.]lägerin nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 lit. a [X.] i.V.m. § 116 [X.] von der - 5 - [X.] 55 % ihrer Aufwendungen verlangen könne. Der in § 1 Abs. 2 [X.] vorausgesetzte "[X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs" sei im Streitfall gegeben. Sinn eines Teilungs-abkommen wie des streitgegenständlichen sei es, die personellen und materiel-len Aufwendungen einzusparen, die dadurch entstünden, dass bei allen zwei-felhaften Schadenfällen eine außergerichtliche oder gerichtliche [X.]lärung her-beigeführt werde. Mit dieser Zielsetzung hätten sich die Partner des Abkom-mens auf eine Beteiligungsquote geeinigt, hier 55 %, die auf allgemeinen [X.]rfah-rungswerten beruhe und über das Gesetz der großen Zahl für beide Partner zu einem gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile führe. Demzufolge sei in Fällen der vorliegenden Art nicht Anspruchsvoraussetzung eine durch Sachver-ständigenbeweis nachgewiesene unfallbedingte [X.]örperverletzung des [X.]. [X.]in Schadenfall sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn wie im Streitfall auf den [X.]örper des [X.]rankenversicherten durch den Anstoß der [X.]raft-fahrzeuge eingewirkt worden sei und dieser zeitnah mit dem Unfallgeschehen über Beschwerden der [X.]alswirbelsäule klage. [X.]ntgegen der Ansicht der [X.] sei § 3 [X.] im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Aus der systemati-schen Stellung im Aufbau des [X.] ergebe sich, dass § 3 [X.] nichts mit der [X.] zu tun habe, da alle maßgeblichen Bestimmun-gen hierzu in § 1 [X.] enthalten seien. § 3 [X.] betreffe die haftungsausfüllende [X.]ausalität. Der Wortlaut der Regelung differenziere zwischen Schadenfall und [X.]rankheitsfall. Daraus sei abzuleiten, dass § 3 [X.] sicherstellen solle, dass Spätschäden, für die Ausgleich verlangt werde, noch mit dem vorausgehenden Schadenfall in kausalem Zusammenhang stünden. - 6 - I[X.] 5 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision ist das [X.] im Streitfall anwendbar. Da die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des [X.] be-streitet, kommt es darauf an, ob der [X.]lägerin ein vertraglicher Anspruch auf der Grundlage des [X.] aus dem Schadenfall infolge des Verzichts auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage in § 1 Abs. 1 [X.] zusteht (vgl. hierzu Senats-urteile vom 27. März 2001 - [X.] ZR 12/00 - VersR 2001, 863; vom 23. März 1993 - [X.] ZR 164/92 - [X.], 841, 842 und vom 29. September 1970 - [X.] ZR 191/68 - [X.], 1108, 1109). Dies kann nur aufgrund einer Auslegung der fraglichen Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 und § 3 [X.] beantwortet werden (§§ 133, 157 BGB), da über deren Sinn die Parteien streiten. a) Bei dem [X.] handelt es sich um einen Vertrag, des-sen örtlicher Geltungsbereich sich über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und der als solcher deshalb vom Revisionsgericht selbst aus-gelegt werden kann (Senat, [X.] 164, 117, 119; Urteile vom 8. Februar 1983 - [X.] ZR 48/81 - [X.], 534, 535; vom 7. Februar 1984 - [X.] ZR 90/82 - [X.], 526, 527; vom 23. März 1993 - [X.] ZR 164/92 - aaO; vom 4. November 1997 - [X.] ZR 375/96 - [X.], 124, 125 und vom 27. März 2001 - [X.] ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; ferner [X.] 20, 385, 389; 40, 108, 110; Urteile vom 5. Mai 1969 - [X.]I ZR 176/66 - [X.], 641, 642 und vom 14. Juli 1976 - [X.] - [X.], 923, 924). Dies wird von keiner [X.] bezweifelt und ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte ihren Sitz im Be-zirk des [X.]anseatischen Oberlandesgerichts [X.]amburg hat, wohingegen der Sitz der [X.]lägerin im Bezirk des [X.] ist. 7 - 7 - b) Abweichend vom Berufungsgericht, dem die Revisionserwiderung weitgehend folgt, vertritt die Revision die Auffassung, dass der in § 1 Abs. 1 [X.] vereinbarte Verzicht nur gelte, wenn der [X.]rankenversicherte erwiesenermaßen den Gesundheitsschaden durch den Unfall erlitten habe, weil ein Anspruchs-übergang auf die [X.]rankenkasse gemäß § 116 [X.] nur stattfinde, wenn [X.] kongruent zu einem Schadensersatzanspruch erbracht würden. Dementsprechend könne "Schadenfall" im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] im [X.]inblick auf § 116 [X.] nur die [X.]örperverletzung bedeuten, die nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 823 Abs. 1 BGB; § 23 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 229 StGB; §§ 7, 8 StVG) den Schadensersatzanspruch des Geschädigten begründe, der bei schadenskongruenten Leistungen auf die [X.]rankenkasse übergehe. Infolge dessen sei nach § 1 Abs. 2 [X.] der Anwendungsbereich des Teilungsabkom-mens nur eröffnet, wenn ein [X.]ausalzusammenhang zwischen der [X.] [X.]örperverletzung des [X.]rankenversicherten - dem "Schadenfall" - und dem Gebrauch des [X.]raftfahrzeugs gegeben sei. Da im Streitfall eine [X.]örperverlet-zung durch den Gebrauch des [X.]raftfahrzeugs nicht nachweisbar sei, stelle sich die Frage nicht, was aus § 3 [X.] folgen würde, wenn das [X.] wäre. 8 c) Dabei bleibt außer Betracht, dass der Begriff "Schadenfall" sowohl in § 1 Abs. 1 und 2 [X.] als auch in § 3 [X.] verwendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien darunter Unterschiedliches verstanden hätten, sind ersichtlich nicht gegeben und werden von den Beteiligten auch nicht behauptet. Mit der Auslegung der Revision lässt sich aber schwerlich vereinbaren, dass die Partner des Abkommens in § 3 [X.] im Zweifelsfall einen [X.]ausalitätsnach-weis für die Verursachung der [X.]osten durch den "Schadenfall" vorgesehen ha-ben. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn - wie die Revision meint - bereits nach § 1 Abs. 1 [X.] die [X.]ausalitätsfrage vom dort geregelten Verzicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage ausgenommen würde. Das von der Revision vertretene [X.] - 8 - ständnis von einem "Schadenfall" vernachlässigt außerdem den systemati-schen Aufbau des [X.]. Nach § 1 Abs. 2 [X.] ist der Anwen-dungsbereich des [X.] eröffnet, wenn "der [X.]ausalzusammen-hang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs" ge-geben ist. Der Wortlaut "Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens" weist darauf hin, dass § 1 Abs. 1 [X.] erst Bedeutung gewinnen kann, wenn § 1 Abs. 2 [X.] erfüllt ist. Dazu passt nicht, dass die Voraussetzungen für die An-wendung des Abkommens definiert würden nach der Regelung in § 1 Abs. 1 [X.], noch bevor dessen Anwendung eröffnet wäre. [X.]inzu kommt, dass die [X.]ran-kenkasse nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ([X.] 113, 222, 224 f., m.w.N.; [X.]/[X.] ZPO, 26. Aufl., Rn. 17 vor § 284) als Anspruchstellerin die [X.]örperverletzung des [X.]rankenversicherten durch den Gebrauch des [X.]raft-fahrzeugs zu beweisen hätte, obwohl der [X.]aftpflichtversicherer bei Anwendung des [X.] auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage, die grundsätzlich die [X.]örperverletzung als [X.]aftungsvoraussetzung umfasst, verzichten würde, § 1 Abs. 1 [X.]. Dagegen, dass von vornherein vom Verzicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage in § 1 Abs. 1 [X.] der Nachweis des [X.] ausgenommen werden sollte, spricht wiederum die Regelung einer Ausnahme in § 3 [X.], wonach der Versicherer nur im Zweifelsfall einen [X.]ausalitätsnach-weis für die Verursachung der [X.]osten durch den Schadenfall verlangen kann. Dessen hätte es bei einem eingeschränkten Verzicht in § 1 Abs. 1 [X.] - wie be-reits gesagt - nicht bedurft. d) Bei dieser Sachlage bedarf es einer Auslegung, mit der vom Wortlaut ausgehend der Sinngehalt der Regelungen unter Berücksichtigung der Interes-senlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird (vgl. [X.] 131, 136, 138; 137, 69, 72; Urteil vom 5. April 2006 - [X.]II ZR 384/04 - BB 2006, 1300). 10 - 9 - Da die Partner des Abkommens Versicherer sind, ist - worauf die Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist - davon auszugehen, dass die Wortwahl dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sprachgebrauch im Rechtsverkehr zwischen Versicherern entspricht. Danach ist der Begriff "Scha-denfall" in [X.] im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Januar 1967 - [X.]/64 - VersR 1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - [X.] - VersR 1977, 854, 855 und vom 23. Februar 1977 - [X.] - VersR 1977, 418, 419). Bei [X.]raftfahr-zeugunfällen umfasst das versicherte Wagnis nach § 10 A[X.]B die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher [X.]aftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben wer-den, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermö-gensschäden herbeigeführt werden. Dementsprechend ist im Streitfall nach § 1 Abs. 2 [X.] Voraussetzung für die Anwendung des [X.] der [X.] Zusammenhang zwischen "dem Schadenfall und dem Gebrauch ei-nes [X.]raftfahrzeugs". [X.]ierdurch soll gewährleistet sein, dass der [X.]aftpflichtversi-cherer nur in Fällen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein kann. Andererseits kann die [X.]rankenkasse Ausgleichsansprüche geltend ma-chen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs zu einem Personenschaden des [X.]rankenversicherten gekommen ist, für den die [X.]rankenkasse [X.]osten aufgewendet hat. 11 Dieses Verständnis des Begriffes "Schadenfall" gibt auch Sinn für § 1 Abs. 1 [X.]. Danach ist nicht Voraussetzung für einen Schadenfall im Sinne der betreffenden [X.]lauseln, dass die [X.]rankenkasse unter den zu [X.] rechtlichen Voraussetzungen des § 116 [X.] aufgrund ihrer Aufwendungen für den Geschädigten Ausgleich verlangen kann und demzufolge jedenfalls eine durch den Unfall verursachte [X.]örperverletzung nachzuweisen hat. Vielmehr 12 - 10 - reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs, sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, ein Schleudertrauma festge-stellt wurde und die [X.]rankenkasse dafür [X.]osten aufgewendet hat. 13 Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 [X.] werden ergänzt durch die [X.]lausel in § 3 [X.]. Nach dieser kann der [X.]aftpflichtversicherer von der [X.]rankenkasse im Zweifelsfall den Nachweis des [X.] zwischen [X.] und dem der [X.]ostenanforderung zugrundeliegenden [X.]rankheitsfall verlan-gen. Nach ihrem Wortlaut schränkt § 3 [X.] den unbedingten Verzicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage in § 1 Abs. 1 [X.] ein. Damit stellen die Regelungen ein geschlossenes System dar. Die [X.]rankenkasse hat nach § 1 Abs. 2 [X.] den [X.]ausalzusammenhang zwischen Schadenfall und versicherter Risikoquelle zu beweisen, was gemäß § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich zu einem umfassenden Ver-zicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage durch den [X.]aftpflichtversicherer führt. [X.]ingegen kann in Zweifelsfällen der [X.]aftpflichtversicherer den Beweis des [X.] zwischen dem Schadenfall und den Aufwendungen für den konkreten [X.]rankheitsfall von der [X.]rankenkasse verlangen. Allerdings hat der [X.]aftpflichtversicherer, da es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von dem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage in § 1 Abs. 1 [X.] handelt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher Zweifelsfall gegeben ist (vgl. [X.]/[X.] aaO). Der erkennende Senat sieht - anders als das Berufungsgericht - im Wort-laut des § 3 [X.] keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Nachweispflicht des [X.] zwischen Schadenfall und den der [X.]ostenforderung zugrunde liegenden Aufwendungen auf Spätschäden. [X.]i-ne derartige [X.]inengung der Regelung in § 3 [X.] lässt sich nicht ohne weiteres schon aus dem Wort "[X.]rankheitsfall" im Gegensatz zu "Schadenfall" herleiten. Auch Sinn und Zweck des [X.] legen eine solche Auslegung 14 - 11 - nicht nahe. Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen, den [X.] der Prüfung der [X.]aftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des [X.] (vgl. hierzu [X.], [X.] zwischen [X.] und [X.]aftpflichtversicherern, 4. Aufl. [X.] 1.; [X.]/Schaf-hausen NZV 1991, 49 f.; Lang/Stahl/[X.]üppersbusch NZV 2006, 628, 631) zu beschränken (vgl. Senat, [X.] 164, 117, 118 f. m.w.N.). Dies ist im Streitfall durch § 3 [X.] erfolgt. 2. Da von der [X.] nicht in Frage gestellt wird, dass [X.] mit dem Rettungswagen in die [X.]linik gebracht wurde und in ärztliche Behandlung kam, nachdem sein Fahrzeug durch den bei der [X.] versicherten Pkw ange-fahren worden ist, ist der Anwendungsbereich des [X.] nach § 1 Abs. 2 [X.] eröffnet. [X.]s handelt sich unzweifelhaft um einen Schadenfall im [X.]ausalzusammenhang mit dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeuges. Die [X.]lägerin träfe nach § 1 Abs. 1 [X.] grundsätzlich keine weitere Beweispflicht für die [X.]af-tungsfrage, die auch den [X.] zwischen der Schädigung in Form der [X.]örperverletzung und dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des bei der [X.] Versicherten umfasst. Doch macht die Beklagte einen Zweifels-fall im Sinne des § 3 [X.] geltend. Ob die Beklagte danach den Nachweis des [X.] der einzelnen [X.]rankheitskosten mit dem [X.] verlangen könnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach entspre-chendem Vortrag der Parteien zu prüfen haben. Der Anspruch der [X.]lägerin ist jedenfalls nicht schon deshalb abzuweisen, weil die [X.]lage des geschädigten [X.] gegen die Beklagte und den bei ihr Versicherten aufgrund einer Beweislastent-scheidung erfolglos geblieben ist. Deshalb steht einem Anspruch der [X.]lägerin auch § 242 BGB nicht entgegen (vgl. [X.] 20, 385, 390). 15 - 12 - II[X.] 16 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. [X.] Greiner

[X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: LG [X.]iel, [X.]ntscheidung vom 06.05.2005 - 4 O 27/05 - OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 86/05 -

Meta

VI ZR 110/06

12.06.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2007, Az. VI ZR 110/06 (REWIS RS 2007, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3492

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