Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 114/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1670

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[X.]IM NAMEN DES VOL[X.]ES URTEIL IV ZR 114/07 Verkündet am:

1. Oktober 2008

[X.]einekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. April 2007 wird auf [X.]osten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die [X.]lägerin, eine gesetzliche [X.]rankenkasse, nimmt die Beklagte als [X.]aftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem [X.] und der Beklagten [X.], dem die [X.]lägerin beigetreten ist, auf Ersatz von [X.]osten in [X.]öhe von 17.399,05 • in Anspruch, die sie für die [X.] in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-cherte pflegebedürftige [X.]eimbewohner aufgewendet hatte. Das [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen: 1 "§ 1 (1) [X.]ann eine diesem Abkommen beigetretene [X.]ranken-kasse ("[X.]") gegen eine natürliche oder juristische Per-son, die bei der "[X.]" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 [X.] Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten [X.] 3 -

hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "[X.]" auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der [X.]raftfahrt-[X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs; bei der [X.] [X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten [X.]aftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "[X.]" entfällt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des [X.]aftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch [X.] - des Geschädigten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen [X.]aftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. – (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "[X.]" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. – (9) Die "[X.]" ersetzt der "[X.]" – b) in übrigen Fällen der Allgemeinen [X.]aftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens. –" - 4 -

2 Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 [X.]albs. 2 des Teilungsabkommens ([X.]) erforderlichen adäquaten [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich fehle. [X.]ierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 [X.]I zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären [X.]eimauf-enthalts gestürzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein [X.]eimbewoh-ner gestürzt sei, könne nach der Grundsatzentscheidung des [X.] vom 28. April 2005 (BG[X.]Z 163, 53) nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr könne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirk-licht haben, für das der [X.]aftpflichtbereich nicht eröffnet sei.
Die [X.]lage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision [X.] die Beklagte die Abweisung der [X.]lage. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 4 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das [X.] bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzwei-felhaft aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den Versicherungsschutz fallenden Verhalten des Versicherungsnehmers fehle. Daher genüge es, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, für den der [X.]aftpflichtversicherer [X.] - 5 -

rungsschutz zu gewähren habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass [X.] wegen Sturzverletzungen der [X.]eimbewohner ihrer Art nach in den Gefahrenbereich fielen, für den der [X.]aftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren habe. Es genüge, wenn nach der Le-benserfahrung die Möglichkeit bestehe, dass [X.]aftpflichtansprüche gegen den [X.]aftpflichtversicherer aus Anlass des [X.] erhoben werden. Ob die Schadenfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des [X.]eimbetreibers oder des Pflegepersonals zurückzuführen seien und der [X.]aftpflichtversicherte daher das [X.]aftungsrisiko im Einzelfall habe [X.] können, komme es nicht an, weil dies die [X.]aftungsfrage betreffe, auf deren Prüfung die Vertragsparteien verzichtet hätten.

I[X.] Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. Er hat das klagabweisende Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2006 (6 [X.]/06) aufgehoben, das Urteil des [X.] geändert und der [X.]lage einer anderen [X.] aus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-ben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 Abs. 2 [X.] bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des [X.]eimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-stehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die [X.]aftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien 6 - 6 -

verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der [X.] der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 529/05 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 115/06 -

Meta

IV ZR 114/07

01.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 114/07 (REWIS RS 2008, 1670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1670

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