Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 285/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1668

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOL[X.][X.]S URT[X.]IL [X.]/06 Verkündet am:

1. Oktober 2008

[X.]einekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.]; [X.] § 116 Abs. 1; BGB §§ 133 ([X.]), 157 ([X.]) Zur Bedeutung des in der [X.]aftpflichtversicherung geltenden [X.]s für die Auslegung eines [X.]. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2008 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]lägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zi-vilkammer des [X.] vom 4. April 2006 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die [X.]lägerin 24.130 • nebst Zinsen in [X.]öhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen. Die Beklagte trägt die [X.]osten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die [X.]lägerin, eine gesetzliche [X.]rankenkasse, nimmt die Beklagte als [X.]aftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem [X.] und der Beklagten [X.], dem die [X.]lägerin beigetreten ist, auf [X.]rsatz von [X.]osten in [X.]öhe von 24.130 • in Anspruch, die sie für die [X.]eilbehandlung 1 - 3 -

von 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige [X.]eimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsab-kommen enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 1 (1) [X.]ann eine diesem Abkommen beigetretene [X.]ranken-kasse ("[X.]") gegen eine natürliche oder juristische Per-son, die bei der "[X.]" haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 [X.] [X.]rsatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienange-hörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "[X.]" auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage. (2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der [X.]raftfahrt-[X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines [X.]raftfahrzeugs; bei der [X.] [X.]aftpflichtversicherung ein adäquater [X.]ausalzu-sammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-sicherten [X.]aftpflichtbereich. (3) Die Leistungspflicht der "[X.]" entfällt, wenn schon auf-grund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des [X.]aftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den [X.]inwand des unabwendbaren [X.]reignis-ses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch [X.] - des Geschädigten entstanden ist. (4) Ferner findet in der Allgemeinen [X.]aftpflichtversicherung das Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-streitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. – (8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "[X.]" für den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren hat. – - 4 -

(9) Die "[X.]" ersetzt der "[X.]" – b) in übrigen Fällen der Allgemeinen [X.]aftpflichtversiche-rung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens. – § 2 (1) Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der "[X.]" schließt die Anwendung dieses [X.] nicht aus. (2) Die "[X.]" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "[X.]" verpflichtet, wenn der [X.]aftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "[X.]" zu melden und sie in Anspruch zu nehmen. – § 3 Die "[X.]" hat auf Verlangen der "[X.]" im Zweifelsfalle die Ur-sächlichkeit des fraglichen [X.] für den der [X.]os-tenanforderung zugrundeliegenden [X.]rankheitsfall [X.].
§ 7 Die "[X.]" zahlt die abkommensgemäße Leistung an die "[X.]" innerhalb eines Monats nach [X.]ingang der [X.]ostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier [X.]lärung des [X.]. [X.]vtl. [X.]inwendungen der "[X.]" sollen innerhalb der vorgenannten Frist gegenüber der "[X.]" dargelegt werden. –" - 5 -

2 Die Beklagte meint, das [X.] sei nicht anwendbar, weil es an dem nach § 1 Abs. 2 [X.]albs. 2 des [X.] ([X.]) erforderlichen adäquaten [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Scha-denfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich fehle. [X.]ierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 [X.]I zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären [X.]eimauf-enthalts gestürzt seien.
Die [X.]lägerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen [X.] mit ihrer Revision weiter. 3 [X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.]. Die [X.]lägerin hat nach § 1 Abs. 9b, § 4 [X.] Anspruch auf [X.]rsatz der für die [X.]eilbehandlung der verletzten [X.]eimbewohner aufgewendeten, im [X.]inzelnen dargelegten und nicht bestrittenen [X.]osten. 4 I. Das [X.] meint - der Argumentation der Beklagten folgend -, das [X.] sei nicht anwendbar, weil es an einem adäquaten [X.]ausalzusammenhang zwischen den Schadenfällen und dem jeweils versicherten [X.]aftpflichtbereich i.S. des § 1 Abs. 2 [X.] fehle. Zur Annahme eines solchen inneren Zusammenhangs reiche ein rein örtli-cher Zusammenhang nicht aus. Bei einem Sturz in einem Pflegeheim könne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht haben. [X.]ntscheidend sei, dass der Sturz mit einer Pflegemaßnahme bzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe, 5 - 6 -

gegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil des [X.] vom 28. April 2005 ([X.]Z 163, 53) könne allein aus dem Umstand, dass ein [X.]eimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des [X.] geschlossen werden. Denn daneben bestehe ein normaler alltäg-licher Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen [X.] der Geschädigten verbleibe. Der Vortrag der [X.]lägerin [X.] nicht aus, um den erforderlichen adäquaten [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich zu bejahen. Vielmehr müsse sie das Gericht mit ihrem Tatsachenvortrag in die Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten Situation die Ver-wirklichung des [X.]aftpflichtrisikos zumindest möglich erscheine. [X.]s [X.] daher vorgetragen werden, unter welchen Umständen sich der Sturz ereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung ei-nes Sturzes gebotene Pflegemaßnahme unterlassen worden sei. Wollte man allein von der Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflicht-widriges Unterlassen schließen, würde man dem [X.]eimbetreiber eine Ga-rantiehaftung auferlegen. Der Betreiber hätte dann die Pflicht, grundsätz-lich jeden Sturz zu verhindern. Dem [X.]eimbewohner würde damit das all-gemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision werde zugelassen, weil das [X.] [X.]elle (Urteil vom 3. August 2006 - 5 [X.]) die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des [X.] vom 28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende [X.] beurteile. II. Dem folgt der [X.] nicht. Schon die Begründung für die Zulas-sung der Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen der [X.]aftpflichtversicherung, insbesondere das [X.] - 7 -

prinzip, nicht hinreichend beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck des [X.] nicht zutreffend erfasst hat. 1. In der [X.]aftpflichtversicherung gilt das [X.]. Das [X.]aftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten [X.] und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-hältnis zwischen Versicherungsnehmer und [X.]aftpflichtversicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im [X.]aftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher [X.]öhe der Versicherungsnehmer dem [X.] gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im [X.] geklärt ([X.], Urteil vom 28. September 2005 - [X.]/04 - [X.], 106 unter II 1 m.w.[X.]). Demgemäß setzt eine Zahlungspflicht des [X.]aftpflichtversicherers an den geschädigten [X.] voraus, dass er [X.] Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren hat und dass dieser dem [X.] schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverhältnisse sind zu trennen. 7 Das [X.] liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie grundsätzlich auch vergleichbaren anderen) [X.] [X.]. [X.]s regelt zwar beide Rechtsverhältnisse und modifiziert sie, hält sie aber rechtlich auseinander. 8 a) Die [X.]aftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird nach § 1 Abs. 1 [X.] auf ihre Prüfung verzichtet mit zwei - von der [X.] nicht geltend gemachten - Ausnahmen, den so genannten [X.] in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 [X.] (vgl. zu solchen Fällen Se-natsurteile vom 11. Juli 1984 - [X.] - [X.], 889 f. und vom 15. Juni 1983 - [X.] - [X.], 771 unter II). Diese betreffen den [X.]aftungsgrund. § 3 [X.] enthält eine weitere Ausnahme 9 - 8 -

- um die es hier ebenfalls nicht geht - für die haftungsausfüllende [X.]ausa-lität (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.]/06 - VersR 2007, 1247 [X.]. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht auf die Prüfung der [X.]aftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objek-tiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (vgl. [X.]surteile vom 23. November 1983 - [X.] - [X.], 158 unter 2 m.w.[X.] und vom 26. Mai 1982 - [X.] - [X.], 774 unter 1 und 2). Selbst ein im [X.]aftpflichtprozess ergangenes klagab-weisendes Urteil wäre ohne Bedeutung (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juni 2007 aaO [X.]. 15 a.[X.]. und vom 8. Februar 1983 - [X.] - [X.], 534 unter [X.]). b) Während die [X.]aftungsfrage grundsätzlich nicht geprüft wird, ist es bei der Frage der Deckungspflicht des [X.]aftpflichtversicherers umge-kehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem [X.] (mit der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass der Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehören muss und der Versicherer im [X.]inzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. [X.] in [X.], [X.] 15. Aufl. [X.]ap. 76 Rdn. 10 ff.). 10 aa) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 [X.] bei der [X.] [X.]aftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadenfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich ein adäquater [X.]ausalzusam-menhang besteht. [X.]in solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Scha-denereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der [X.]aftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat ([X.]sur-teile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - [X.] - [X.], 333 f.). Versicherungsschutz hat der [X.]aftpflicht-11 - 9 -

versicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die ge-gen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwen-dungsbereich des [X.] bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (OLG [X.]amm VersR 2003, 333 ff.; [X.], [X.] zwischen [X.] und [X.]aftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter [X.]). Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungs-nehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die [X.]aftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des [X.] widersprechen würde (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 aaO [X.]. 11, 12; [X.]surteile vom 11. Juli 1984 - [X.] - [X.], 889; vom 23. November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - [X.] - [X.], 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Nach § 1 Abs. 8, § 7 [X.] müssen auch die weiteren Vorausset-zungen der Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein ([X.] aaO Rdn. 19 ff.). So besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risi-koausschlusses, Gefahrerhöhung oder einer Obliegenheitsverletzung (Ausnahmen in § 1 Abs. 8 Satz 4 [X.] für Leistungsfreiheit nach § 7 Abs. 5 A[X.]B und in § 2 Abs. 1 und 2 [X.] für die Verletzung der Anzeigeobliegen-heit) gegen den [X.]aftpflichtversicherer kein Anspruch aus dem Teilungs-abkommen (vgl. zu solchen Fällen [X.]surteile vom 8. Januar 1975 - [X.] - [X.], 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - [X.] - VersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - [X.] - NJW 1970, 134 f.). 12 - 10 -

13 Um solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es im hier zu entscheidenden Fall nicht.
2. Die Auslegung des [X.] durch das Berufungs-gericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der [X.]aftung mit der Frage der versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. [X.]s hat seine [X.]ntscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach dem Urteil des Bundes-gerichtshofs vom 28. April 2005 aaO könne allein aus dem Umstand, dass ein [X.]eimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden, anderenfalls träfe den [X.]eimbetrei-ber eine Garantiehaftung. Damit hat das Berufungsgericht - anders als das [X.] [X.]elle aaO - verkannt, dass die [X.]ntscheidung des [X.] in einem [X.]aftpflichtprozess ergangen ist und [X.] die Frage der [X.]aftung des [X.]eimbetreibers betrifft, auf deren [X.] die Vertragsparteien nach § 1 Abs. 1 [X.] verzichtet haben. Die An-sicht des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an den Tatsachenvortrag der [X.]lägerin läuft auf eine vertraglich ausge-schlossene Prüfung der [X.]aftungsfrage mit entsprechenden prozessualen [X.]onsequenzen hinaus (Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachver-ständige zum Sturzgeschehen, zum Umfang der Pflegebedürftigkeit, zur [X.] usw.). 14 Der allein die Deckungspflicht nach § 1 Abs. 2 [X.] betreffende adäquate [X.]ausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten [X.]aftpflichtbereich liegt auf der [X.]and. Verletzt sich ein pfle-gebedürftiger Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er oder sein gesetzlicher [X.]rankenversicherer (wie im Fall [X.]Z 163, 53) 15 - 11 -

den Betreiber des Pflegeheimes auf Schadensersatz in Anspruch, han-delt es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten Vorgang.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die ge-samte Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier maß-geblichen [X.] haben das [X.] Rostock ([X.] 2007, 734), das [X.] Dresden (Urteil vom 31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das [X.] (Urteil vom 18. April 2007 - 13 [X.]) der [X.]lage anderer Allge-16 - 12 -

meiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der [X.] hat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Ta-ge zurückgewiesen ([X.], [X.], [X.]). Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 04.04.2006 - 10 O 2276/05 (671) - [X.], [X.]ntscheidung vom 18.10.2006 - 6 U 85/06 -

Meta

IV ZR 285/06

01.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. IV ZR 285/06 (REWIS RS 2008, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1668

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