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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 81/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis 1.000 • Gründe: [X.] Die Beklagten zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kläger ein [X.]zu einer monatlichen Miete von 610 • gemietet. Der (frühere) [X.] zu 1 ist in dem am 13. März 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 2. September 2008 kündigte der Kläger das Mietver-hältnis wegen eines zwei Monatsmieten übersteigenden [X.] fristlos. Die von ihm erhobene Räumungsklage hat der Kläger zunächst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 ge-richtet. Letztere hat er darüber hinaus auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch ge-nommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2 am 15. Dezember 2008 zugestellt worden. Kurz zuvor, am 10. Dezember 2008, war auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 2 Nach dem Hinweis des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kläger die Klage gegen diesen zurückgenom-men und die Räumungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Das [X.] hat die Be-schwerde des [X.] mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Oktober 2009 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. 4 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine unter Verstoß gegen § 568 Satz 2 5 - 4 - Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden ([X.], 200, 201). 6 Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeu-tung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.]Z aaO, 202 ff.). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. 7 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits [X.] Pro-
8 - 5 - zess gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden kann ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2008 - [X.] 232/08, [X.], 332, [X.]. 9 ff.). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 [X.]/09 -
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 81/09 (REWIS RS 2010, 7224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7224
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