Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 3 StR 14/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5265

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Fe-bruar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen schweren räuberi-schen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. [X.] ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2 - 3 - Nach den Feststellungen spritzte sich der Angeklagte 1996 erstmals [X.] und war kurze [X.] später von dieser Droge abhängig. Bis zu seiner Fest-nahme konsumierte er täglich etwa 1 g bis 1,5 g Heroin, manchmal, wenn sein Geld nicht reichte, auch etwas weniger. Der Angeklagte beging die Tat, um sich durch den Verkauf der [X.] Geld für den Ankauf der benötigten Drogen zu verschaffen. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit war seine [X.] zum [X.]punkt der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert. Langfristig strebt der Angeklagte eine Drogenentwöhnungsbehandlung an. 3 Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem [X.] [X.], die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen. Nach § 64 Abs. 1 StGB muss diese Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichen-de Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.). 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtan-wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] ausgenommen. 5 - 4 - Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. 6 VRiBGH Tolksdorf und [X.]

[X.] sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert:

[X.]

von [X.]

Meta

3 StR 14/07

13.02.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 3 StR 14/07 (REWIS RS 2007, 5265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5265

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.