Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2016, Az. 1 BGs 125/16

Ermittlungsrichter | REWIS RS 2016, 2527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:111116B1BGS125.16.0

[X.]gerichtshof
Ermittlungsrichter
I
1 [X.]/16
1 ARs 1/16
BESCHLUSS
vom
11. November
2016
In dem Verfahren
gemäß § 17 Abs. 4 [X.]

M.

R.

und Dr. K.

N.

als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.] der 18.
Wahlperiode des [X.],

Antragsteller,
gegen
1. [X.] der 18.
Wahlperiode des [X.], vertreten durch den Vorsitzenden, Prof. Dr. P.

S.

Antragsgegner
-
2
-
hat der Ermittlungsrichter I des [X.] am 11. November
2016
beschlossen:
Der 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] hat nochmals über Ziffern I[X.]1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags,
die [X.]regierung zu ersuchen, unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] zu schaffen (insbesondere pass-
und ausländerrechtliche Ermögli-chung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes) und dem Ausschuss mitzuteilen, zu wel-chem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann ([X.]ache 423),
abzustimmen und ihm -
sollte er weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des [X.] werden -
zu Ziffern I[X.] 1.a) und b)
-
zumindest mehrheit-lich
-
zuzustimmen.

Gründe:
[X.]
Das Begehren der Antragsteller richtet
sich gegen die Ablehnung eines im 1. [X.]
der 18. Wahlperiode des [X.] gestellten Antrags auf Schaffung der Voraussetzungen für den Vollzug ei-nes [X.].

1.
Der 1. [X.] der 18.
Wahlperiode des [X.] wurde am 20.
März 2014 eingesetzt,
um u.a. zu klären, "ob, in wel-1
2
-
3
-
cher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der [X.] der sogenannten "Five Eyes"
(der Vereinigten [X.] von Amerika, des Vereinig-ten [X.], [X.], [X.] und [X.]) eine Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge"
..., "deren Inhalte sowie sonstige Daten-verarbeitungsvorgänge"
... "von, nach und in [X.] auf Vorrat oder eine Nutzung solcher auf öffentliche Unternehmen der genannten [X.] oder pri-vate Dritte erfasste Daten erfolgte bzw. erfolgt und inwieweit Stellen des [X.], insbesondere die [X.]regierung, Nachrichtendienste oder das [X.]-amt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten und gegebenenfalls Nut-zen daraus zogen."
(B I der BT-Drucks.
18/843) und ferner zu klären, "ob und inwieweit Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte"
... "von [X.] der [X.]regierung, Bediensteten des [X.] sowie Mitgliedern des [X.] oder anderer Verfassungsorgane der [X.]republik [X.], durch Nachrichtendienste der unter [X.] genannten [X.] nach-richtendienstlich erfasst oder ausgewertet wurden."
(B II BT-Drucks.
18/843).
Aufgrund eines Beschlusses der Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 10.
April 2014
nahm die [X.]regierung zu einer möglichen Vernehmung des E.

S.

als Zeugen vor dem [X.] mit Schreiben vom 2.
Mai 2014 Stellung. Einleitend stellte die [X.]regierung dabei klar, dass eine Prüfung und Stellungnahme nur in allgemeiner Form erfolgen könne, sofern Erkenntnisse zum tatsächlichen Sachverhalt nicht gesichert oder über-haupt nicht vorliegen. Vertiefend führte
sie aus, dass im Hinblick auf ihre
Unter-stützungspflicht gegenüber dem [X.] im Rahmen der ge-botenen Abwägung auch zu berücksichtigen sei, ob E.

S.

als Zeu-ge im Ausland vernommen werden könne und deshalb ihre Weigerung, ihn nach [X.] einreisen zu lassen, voraussichtlich nicht zur Folge hätte, dass das Beweismittel nicht zur Verfügung stünde. Auch wies die [X.]regie-3
-
4
-
rung
darauf hin, dass im Falle einer Vernehmung des Zeugen in [X.] mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die [X.] Be-ziehungen und eine Beeinträchtigung der Kooperation mit US-Sicherheits-behörden zu rechnen sei. Nachdem die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass E.

S.

-
vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Aufent-haltsstaates
-
auch im Ausland vernommen werden könne, dürften die außen-
und sicherheitspolitischen Interessen [X.]s gegenüber dem möglichen Interesse des [X.]es an einer Vernehmung E. S.

s in [X.] überwiegen.

Am 8.
Mai 2014 beschloss der [X.] aufgrund des [X.] der Antragsteller vom 2.
April 2014 einstimmig, zu dem [X.] Beweis zu erheben durch Vernehmung des E.

S.

als Zeugen.
Betreffend den Vollzug des [X.] besteht im
Untersu-chungsausschuss Uneinigkeit
darüber, ob E.

S.

in [X.]
vor dem [X.] als Zeuge aussagen soll bzw. dieser an seinem derzeitigen Aufenthaltshort in Russland
vernommen werden kann. In diesem Zusammenhang nahm die [X.]regierung
auf Fragen des [X.] in einem weiteren Bericht vom 2.
Juni 2014 ergänzend [X.] Stellung, dass sie weiterhin eine Zeugenvernehmung im Ausland für mög-lich halte und zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] noch weitere Fragen an das [X.] gerichtet [X.] seien, mithin das Bestehen eines [X.] auf der [X.] des bislang mitgeteilten Sachverhaltes noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
4
5
-
5
-
Bereits mit
Schreiben vom 19.
Mai 2014 hatte der anwaltliche Vertreter E.

S.

s auf Frage dem [X.] mitgeteilt, dass er seinem Mandanten davon abrate, sich "von [X.] aus zu äußern".
Schließlich stellten die Antragsteller am 5.
Juni
2014 den Antrag, der Ausschuss möge beschließen, den anwaltlichen Vertreter des Zeugen S.

zu ersuchen, mitzuteilen, ob sein Mandant nur für eine Vernehmung in [X.] zur Verfügung stehe, [X.] den Zeugen für den 4. Juli 2014 nach [X.] zu laden und die [X.]regierung zu ersuchen, in Erfüllung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung unverzüglich die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] zu diesem Termin zu schaf-fen. Mit Beschluss vom selben Tage wurde dieser Antrag abgelehnt und be-schlossen, E.

S.

zu ersuchen mitzuteilen, ob er für ein (informelles) Gespräch mit dem Vorsitzenden und den Obleuten
des Untersuchungsaus-schusses an seinem momentanen Aufenthaltsort zur Verfügung stehe. Dies wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Zeugen unter dem 19. Juni 2014 verneint.
Am 25. Juni 2014 wiederholten die Antragsteller unter anderem ihren [X.] auf Vernehmung des Zeugen in [X.] und Ersuchen der [X.]regierung um Amtshilfe. Dieser
Antrag wurde durch Beschluss vom 26.
Juni 2014 [X.].
Der [X.] beschloss am selben Tag vielmehr,
den Zeugen E.

S.

am 11.
September 2014 mittels audiovisueller Zeu-genvernehmung entsprechend §
247a [X.] durch Übertragung von seinem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort in die öffentliche Ausschusssitzung in [X.] zu befragen.
Mit Schreiben vom 8.
Juli 2014 teilte der anwaltliche Vertre-ter des Zeugen S.

abermals mit, sein Mandant stehe trotz [X.] für die avisierte Videovernehmung in [X.] nicht zur Verfügung.

6
7
8
-
6
-
Unter Berufung auf §
17 Abs.
3 Satz
2 [X.]gesetz ([X.])
erhoben die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 25.
Juni 2014 Widerspruch und beantragten am
21.
Juli 2014 erneut die [X.] des Zeugen S.

in [X.] sowie ein entsprechendes Amtshil-feersuchen an
die [X.]regierung.
Auch dieser Antrag wurde in der Sitzung vom 11.
September 2014 [X.].
Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das [X.]verfassungsge-richt
mit dem [X.], festzustellen, dass sie durch die Weige-rung der [X.]regierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung E.

S.

s in [X.] zu schaffen
(Antrag zu
1.),
sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf Verneh-mung
des Zeugen
in [X.]
(Antrag zu 2.)
in ihrem Recht aus Art.
44 Abs.
1 [X.] verletzt seien.

Mit Beschluss vom 4.
Dezember 2014 ([X.] 138, 45 ff.) verwarf
das [X.]verfassungsgericht die Anträge.
Der Antrag zu 1. beziehe sich nicht auf einen tauglichen
Angriffsgegenstand, denn die Schreiben der [X.]regierung vom 2.
Mai 2014 und 2.
Juni 2014 stellten keine rechtserheblichen Maßnahmen im Sinne des §
64 Abs.
1 BVerf[X.] dar. Die Einschätzungen der [X.]regie-rung in den genannten
Schreiben seien lediglich vorläufiger Natur, das Schrei-ben
vom 2.
Mai 2014 beinhalte nur
eine unverbindliche Stellungnahme. Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Behandlung eines [X.]s, die Rechte der Antragsteller oder des Antragsgegners berühren könnte, entfalte das Vorgehen der [X.]regierung keine rechtlich relevante Außen-wirkung.
Auch soweit sich die Antragsteller generell gegen die Weigerung der [X.]regierung wandten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen 9
10
11
12
-
7
-
für eine Zeugenvernehmung des E.

S.

in [X.] zu schaffen, sei der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Unterlassens mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig. Solange weder eine Ladung E.

S.

s zur Zeugenvernehmung nach [X.] vor-liege, noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners abgelehnt worden sei, verdichteten sich die Stellungnahmen der [X.]regierung mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen [X.] (vgl. [X.] aaO Rn.
18 bis 33). Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei der Rechtsweg zum [X.]verfassungsgericht nicht eröffnet. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Feststellung begehrten, dass der Antragsgegner die Antragsteller
mit der Ablehnung von Verfahrensan-trägen vom 25.
Juni 2014 und 21.
Juli 2014 in ihren Rechten aus Art.
44 Abs.
1 [X.] verletzt habe. Zwar griffen die Antragsteller im Organstreitverfahren die Ab-lehnung von Beweisanträgen an, jedoch handle es sich bei den streitgegen-ständlichen Anträgen vom 25.
Juni 2014 und 21.
Juli 2014 nicht um [X.], sondern lediglich um [X.] zur Ausgestaltung der weiteren Arbeit des [X.]es. Die Zuständigkeit des [X.]verfas-sungsgerichts ergebe sich weder aus dem
[X.]gesetz, noch könne es
im Wege des Organstreits angerufen werden, denn
Gegenstand des Antrags sei nicht die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Grundgesetz.
Die Antragsteller hätten geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Be-stimmung des Zeitpunkts und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machten sie kein in Art.
44 Abs.
1 [X.] wurzelndes Recht der Ausschussminder-heit
gegenüber dem [X.] geltend. Nicht in
Streit stehe das aus Art.
44 Abs.
1 [X.] abzuleitende Beweiserzwingungs-
und Beweisdurchset-zungsrecht der qualifizierten Mehrheit im Ausschuss. Die Bestimmung des [X.] und des Zeitpunktes der Vernehmung betreffe vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen [X.]. Über -
8
-
derartige Verfahrensabläufe entscheide grundsätzlich die jeweilige Ausschuss-mehrheit nach Maßgabe der §§
17 ff. [X.] und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung. Nachdem dem Antrag der Antragsteller auf Zeugenvernehmung E.

S.

s seitens des [X.] durch Erlass des [X.] vom 8. Mai 2014 entsprochen worden sei, sei auch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung nicht streitgegenständlich
([X.] aaO Rn.
34 bis 41).
Am 8.
Oktober 2015
beantragten die Antragsteller im Untersuchungs-ausschuss u.a. folgendes (vgl. [X.]. 423):
"Der 1. [X.] möge
beschließen:"
...
I[X.]
"1.
Die [X.]regierung wird ersucht, unverzüglich
a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] zu schaffen (insbesondere pass-
und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines [X.])
b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und
c) im Falle einer partiellen oder vollständigen Ablehnung dieses Ersu-chens (spätestens bis zum 4.
November 2015) die jeweils maßgeblichen Gründe dem Ausschuss schriftlich darzulegen und mitzuteilen."

Entsprechend dem Antrag der Ausschussmehrheit ([X.]. 425) beschloss der Ausschuss
am 15.
Oktober 2015, die [X.]regierung zu ersuchen, ihm
bis zum 2.
November 2015 mitzuteilen, ob zu den Feststellun-13
14
-
9
-
gen, die sie in den dem Ausschuss mit Schreiben vom 2.
Mai 2014 und 2.
Juni 2014 übermittelten Stellungnahmen getroffen hat, Änderungen eingetreten sind und gegebenenfalls worin diese bestehen.
Ferner beschloss der Ausschuss am 5.
November 2015 im [X.] eine Videovernehmung des Zeugen S.

in [X.] am 12.
November 2015. Diese Vernehmung konnte nicht durchgeführt werden, da der Zeuge S.

bei seiner Haltung, für eine umfassende [X.] als Zeuge in [X.] nicht
zur Verfügung zu stehen, blieb
(vgl. dazu die Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und
26.
Mai 2016, Anlagen 7 und 8).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) teilte
die [X.]regie-rung mit, dass sich gegenüber ihren Stellungnahmen vom 2. Mai 2014 und 2. Juni 2014 keine Änderungen ergeben haben. Mit Email vom 6. Juni 2016 ([X.]) teilte die [X.]regierung mit, der an das [X.] zur Entscheidung über das Ersuchen der [X.] auf vorläufige Inhaft-nahme des E.

S.

gerichtete Fragenkatalog sei bislang nicht beantwortet.
2. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Ablehnung des beschlussge-genständlichen Antrags durch den Antragsgegner verstoße gegen §
17 Abs.
2 [X.], da der Antragsgegner zu Unrecht den Vollzug des [X.] vom 8.
Mai 2014 verweigere. Der durch den Ausschuss getroffene [X.] sei wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Die Rechtsschutz-möglichkeit des §
17 Abs.
4 [X.] sei auch dann gegeben, wenn die [X.] den Vollzug einer
bereits beschlossenen Beweiserhebung
ver-weigere. Dies sei vorliegend gegeben. Inmitten stehe hier nicht nur die Art und Weise des Vollzugs des [X.]. Eine Beweisaufnahme durch [X.] des Zeugen E.

S.

sei aufgrund dessen mehrmals geäu-ßerter eindeutiger Haltung, für eine Vernehmung in [X.] nicht zur Verfügung 15
16
-
10
-
zu stehen, nur noch in [X.] möglich. Bei dem durch die Antragsteller begehrten Ersuchen an die [X.]regierung handele
es sich daher um keinen Antrag betreffend die
Art und Weise des Vollzuges des [X.], sondern um die
Schaffung der unabdingbaren Voraussetzungen für die Durch-setzung der Beweiserhebung. Dem stehe auch die Entscheidung des [X.]-verfassungsgerichts vom 4.
Dezember 2014 ([X.] 138, 45 ff.) nicht entge-gen. Tragend für die Verneinung seiner Zuständigkeit
sei lediglich die Feststel-lung,
dass ein "Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung"
nicht als in der "[X.]"
der [X.] gelten könne. Keine tragenden Gründe seien die weiteren Bemerkungen des [X.]verfassungsgerichts, nach denen
u.a.
"über derartige Verfahrensab-läufe"
... "grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§
17 ff. [X.] und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafpro-zessordnung"
entscheide.
Versagungsgründe nach §
17 Abs.
2 [X.] i.V.m. der sinngemäß anzu-wendenden Strafprozessordnung lägen nicht vor. Die Beweisaufnahme sei er-sichtlich nicht unzulässig, das Beweismittel nach jetzigem Sachstand auch nicht unerreichbar. Vielmehr solle gerade durch das begehrte Verhalten des [X.] der Zeuge verfügbar gemacht werden. Eine informelle Befragung des Zeugen anstelle einer förmlichen Zeugenvernehmung sei gegen den Willen der Minderheit zum einen nicht zulässig, zum anderen habe der Zeuge S.

erklärt, dass er zu umfassenden Aussagen in [X.] -
auch im Rahmen einer informellen Befragung -
nicht bereit sei.
Demgemäß komme auch eine audiovi-suelle Vernehmung des Zeugen in [X.]
nicht in Betracht.
Die Antragsteller beantragen daher zu beschließen:
17
18
-
11
-
Der 1.
[X.] der 18.
Wahlperiode des [X.] hat nochmals über I[X.] 1. a und b des am
8.
Oktober 2015 gestell-ten Antrages ([X.]. 423) abzustimmen und ihm -
zumindest mehr-heitlich
-
zuzustimmen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Er erweise sich als unstatthaft, zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis. §
17 Abs.
4 [X.] gewährleiste keinen umfassenden Rechtsschutz jeder Minderheit in nicht verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen über die Beweiserhe-bung, sondern ergänze den verfassungsrechtlichen Rechtsschutz im [X.] lediglich punktuell. Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn der [X.] die Erhebung bestimmter Beweise ablehne, bzw. beantragte Zwangsmittel nicht anwende. Zwar vermittle § 17 Abs. 2 [X.] auch einen Vollzugsanspruch, diesem
Vollzugsanspruch korrespondiere jedoch kein Rechtsschutzverfahren. Eine erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 4 [X.] auf Vollzugsmodalitäten sei aufgrund des numerus clausus der Rechtsbehelfe als Konsequenz des Vorbehalts des Gesetzes für wesentliche prozessuale Wei-chenstellungen weder
zulässig noch geboten. Selbst wenn man davon [X.], ein Antrag nach § 17 Abs. 4 [X.] sei statthaft, sofern ein Beweisbeschluss missbräuchlich nicht vollzogen würde, würde dies vorliegend dem Antrag nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Der Ausschuss habe sich aktiv um einen Vollzug des [X.] durch eine Vernehmung des Zeugen in [X.] bemüht. Den Antragstellern gehe es folglich nur um die Durchsetzung bestimmter Voll-zugsmodalitäten. Hierfür stelle jedoch das [X.] keinen selbständigen Rechts-schutz
zur Verfügung. Dem Antrag fehle überdies das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag erweise sich als missbräuchlich, weil die Antragsteller ihr materielles Aufklärungsinteresse zwar frühzeitig artikuliert, sich insoweit aber auf eine Zu-rückstellung der Zeugenladung bis zu einer Klärung der relevanten Rechtsfra-gen eingelassen hätten. Es erweise sich als treuwidrig, über 20 Monate nach 19
20
-
12
-
einer prozessualen Niederlage vor dem [X.]verfassungsgericht überra-schend dasselbe Rechtsschutzziel nochmals vor dem Ermittlungsrichter des [X.] weiterzuverfolgen. Nach so langer Zeit des zumindest dul-denden Abwartens hätte der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen müssen, dass ein alter -
vom Ausschuss vornehmlich aufgrund der Unsicherheit der Rechtslage zurückgestellter -
Antrag zum wiederholten Male zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht würde. Zwar kenne das [X.] keine spezifischen Regelungen zu Antragsfristen. Da es sich bei dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] jedoch um einen -
einfach gesetzlich verwurzelten -
[X.] handele, sei die Frist des § 64 Abs. 3 [X.]verfassungsgerichtsgesetz (BVerf[X.]) entsprechend heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben sei der [X.] verfristet. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil
das vorlie-gende Verfahren ein untaugliches Mittel sei, die eigentlichen Rechtsschutzziele der Antragsteller zu erreichen. Die Antragsteller hätten selbst angegeben, mit dem vorliegenden Verfahren lediglich das Zwischenziel zu verfolgen, durch Konkretisierung eines Amtshilfeersuchens behauptete Minderheitenrechte aus Art. 44 Abs. 1 [X.] gegenüber der [X.]regierung geltend zu machen. Inso-weit gehe der Antrag jedoch ins Leere, weil den Antragstellern keine [X.] aus Art. 44 [X.] zustünden. Denn die Antragsteller seien keine [X.] Minderheit, sondern nur eine Minderheit im Ausschuss, die als solche nicht unmittelbar Trägerin von verfassungsrechtlichen Rechtspositio-nen ist, die das Grundgesetz nur einsetzungsberechtigten Plenumsminderhei-ten nach Art. 44 Abs. 1 [X.] zuweise. Damit würde der Antrag selbst im Erfolgs-fall nicht dazu führen, dass sich qua
Konkretisierung eines Amtshilfeersuchens verfassungsrechtliche Minderheitenrechte aktualisieren, die dann in [X.] Form geltend gemacht werden könnten. Mangels entsprechender [X.]enrechte wäre die [X.]regierung von vornherein nicht verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das von der Mehrheit des Aus--
13
-
schusses nicht mitgetragen werde. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die bisherige
Zurückstellung des Begehrens durch die Ausschussmehrheit erweise sich als rechtmäßig. Bei der Frage, ob ein Zeuge in [X.] oder im [X.] zu vernehmen sei, handele es sich um eine bloße Frage der Verfahrens-gestaltung, die zur Verfahrensherrschaft der jeweiligen Ausschussmehrheit ge-höre. Hinsichtlich der Modalitäten des Vollzuges komme der Mehrheit im Unter-suchungsausschuss ein breiter Beurteilungsspielraum zu. Selbst wenn man mit den Antragstellern einen grundsätzlichen Anspruch auf Vollzug von wirksamen Beweisbeschlüssen annehmen würde, wäre dieser Anspruch nicht verletzt, weil sich vorliegend aus § 17 Abs. 2 [X.] und § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] Gründe ergäben, die ein Absehen von der Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] rechtfertigten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könnten Einwände gegen ein konkretes Beweismittel nach § 17 Abs. 2 [X.] auch gegen den Vollzug eines bereits erlassenen [X.]es vorgebracht werden. Der Zeuge S.

sei als unerreichbar anzu-sehen. Die Zeugenvernehmung hänge zum einen von einer rechtlich nicht ge-bundenen politischen Vorentscheidung der [X.]regierung ab. Die Schaffung der Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung in [X.] beinhalte auch die Zusage, dass die [X.]republik [X.] Zusicherungen [X.], den Zeugen nicht an die Vereinigten [X.] auszuliefern. Eine derartige Zusage sei völkerrechtswidrig. Der Ausschuss sei nicht verpflichtet, die [X.]-regierung zu einem Verhalten zu bewegen, das voraussichtlich den Bruch eines völkerrechtlichen Vertrages zur Folge hätte. Der Ausschuss sei im Rahmen et-waiger Amtshilfeersuchen für die Rechtmäßigkeit des ersuchten [X.] mitverantwortlich, jedenfalls nicht verpflichtet, ein Ersuchen zu stellen,
be-vor geklärt sei, ob rechtliche Hindernisse einer entsprechenden Zusicherung entgegenstünden. Der Ausschuss sei auch nicht verpflichtet, daran mitzuwir-ken,
dem anderweitig nicht zur Verfügung stehenden Zeugen seine Aussagebe--
14
-
reitschaft durch Zusicherung einer nicht erfolgenden Auslieferung
"abzukaufen". Nachdem die Gründe für das Absehen von einer Beweisaufnahme
in § 17 Abs.
2 [X.] nicht abschließend geregelt seien, sei vorliegend die Ausnahme-regel des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.], wonach die Ladung eines Zeugen im [X.] unterbleiben könne, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des [X.] nicht erforderlich sei, anwendbar. Der [X.] sei kein politisch neutralisiertes Strafgericht, sondern ungeachtet seines objektiven [X.] ein Instrument der politischen Auseinanderset-zung, in deren Rahmen dann auch politische Erwägungen, die der Deutsche [X.]tag treffen kann, Eingang finden dürften. Der Ausschuss dürfe außenpo-litische Erwägungen auch ohne vorherige Konsultation der [X.]regierung anstellen. Er sei zumindest berechtigt, Vorsicht walten zu lassen, um mögliche außenpolitische Schäden oder Rechtsverletzungen zu vermeiden. In diesen Fällen könne er entweder auf eine kritische Beweisaufnahme verzichten, wenn nachteilige außenpolitische Folgen wahrscheinlich seien, oder eine Prüfung durch die Regierung abwarten. Die [X.]regierung habe vorliegend bereits eine außenpolitische Einschätzung abgegeben, wonach im Falle einer Verneh-mung des Zeugen S.

in [X.] mit erheblichen negativen Auswir-kungen auf die [X.] Beziehungen zu rechnen sei und ins-besondere absehbar die -
angesichts der derzeitigen terroristischen [X.] unverzichtbare -
bilaterale Kooperation der Nachrichtendienste
er-heblich leiden würde. Insoweit bestehe bislang die außenpolitische prekäre [X.] fort, in deren Rahmen eine bewusst provokante Zeugenladung in [X.] nach vertretbarer Bewertung durch die [X.]regierung, der sich der [X.] aus Gründen der Vorsicht anschließen könne, erheblichen Schaden anrichten würde, der
in keinem Verhältnis zu den absehbar begrenzten [X.] im Hinblick auf den Aufklärungsauftrag stünden.
-
15
-
Der Antragsgegner beantragt daher, den Antrag als unzulässig, [X.] unbegründet zu verwerfen.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbe-teiligten wird auf die Antragsschrift vom 18.
August 2016 nebst Anlagen und die Erwiderung des Vertreters des Antragsgegners vom 7. Oktober
2016 Bezug genommen.

I[X.]
Das Begehren der Antragsteller hat Erfolg. Der Antragsgegner ist ver-pflichtet, sich nochmals mit Ziffer I[X.] 1. a) und b) des im Tenor genannten [X.]s der Antragsteller vom 8. Oktober 2015 zu befassen und ihm -
sollte er weiterhin von einem Viertel der
Mitglieder des [X.] unterstützt wer-den
-
in
Ziffern I[X.] 1.a) und b) (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs.
4 Satz 1 [X.] zuzustimmen.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Ein
Rechts-schutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben.
a)
Der Antrag ist statthaft.
Nach § 17 Abs. 2 [X.] ist auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses Beweis zu erheben, wenn dies von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des [X.]es beantragt wurde und weder die [X.] unzulässig noch das Beweismittel unerreichbar ist. Lehnt der [X.] die Beweiserhebung ab, kann (mindestens) ein [X.] der Mitglieder des [X.]es den Ermittlungsrichter des 21
22
23
24
25
26
-
16
-
[X.]
mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der [X.] festzustellen, anrufen, § 17 Abs. 4 [X.].
Die Antragsteller repräsentieren ein Viertel der Mitglieder des [X.].
Die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 4 [X.] besteht nicht ledig-lich, wenn der Erlass eines [X.] abgelehnt wird, sondern auch wenn ein Beweisbeschluss nicht vollzogen wird
([X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 33; [X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentari-schen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 25; vgl. auch [X.], BayVBl 2007, 171, 172; anders wohl [X.], NJW 2005, 2495, 2496).
Der Gesetzgeber verwendet in § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 [X.] die Formulierung "Beweiserhebung". Beweiserhebung bedeutet die Beschaffung von Beweisen (vgl. [X.], aaO, [X.]). Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich daher, dass nicht nur die Entscheidung, bestimmte Beweise zu erheben, sondern auch der tatsächliche Vollzug der beschlossenen [X.] durch die Rechtschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des
[X.]-gerichtshofs
sichergestellt werden soll.
Auch die Gesetzessystematik, hier die Regelung der Rechte der [X.]minderheit und die insoweit gegebene Rechtsschutzmöglichkeit in einer Norm sowie die Verwendung des Begriffes "Beweiserhebung"
sowohl in §
17 Abs. 2 [X.] als auch in § 17 Abs. 4 [X.] spricht gegen die Argumentation des Antragsgegners, einem Vollzugsanspruch der Ausschussminderheit aus §
17 Abs. 2 [X.] stünde keine Rechtsschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrich-ter des [X.] gegenüber.
27
28
29
30
-
17
-
Diese Auslegung
entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem Recht der Minderheit des [X.] auf Erhebung von Beweisen aus §
17 Abs. 2 [X.] und der damit korrespondierenden
Rechtsschutzmöglichkeit nach §
17 Abs.
4 [X.] sollte sichergestellt werden, dass das der Minderheit in Art.
44 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte Recht, die Einsetzung eines Untersu-chungsausschusses zu verlangen, nicht leerläuft (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2016, Art. 44,
Rn. 197/198). Das [X.]verfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 8. April 2002 ([X.] 105, 197) der Einsetzungsminderheit einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer [X.]
und
grundsätzlich auch des Vollzuges derselben eingeräumt ([X.] 105, 197, juris Rn. 102 ff., insbesondere Rn. 109). Mit § 17 Abs. 2 und 4 [X.] hat der Gesetzgeber das, was das [X.]verfassungsgericht für verfassungs-rechtlich geboten hält, weitgehend auf [X.] umgesetzt, hat
jedoch über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus die genannten Rechte einem Viertel der Mitglieder des [X.] eingeräumt, gleichgültig, wie sich diese Minderheit zusammensetzt, mithin auch der Minderheit, die als solche eine einsetzungsberechtige Minderheit nicht repräsentiert (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 201).
In diesen Fällen sind die Minderheitenrechte nur gesetzlicher, nicht verfassungsrechtlicher Natur und daher nicht im [X.]verfahren vor dem [X.]verfassungsgericht durchsetzbar. Der [X.] hat deshalb zur Sicherstellung der Rechte die Rechtschutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des [X.]
eröffnet (vgl. [X.]/[X.]/
[X.], aaO Rn. 201). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des einfachrechtlich gewährleisteten Schutzes der nicht einsetzungsberechtig-ten Minderheit in Abkehr zu dem umfassenderen verfassungsrechtlichen Schut-zes der Rechte der einsetzungsberechtigen Minderheit nur die Beschlussfas-sung der Beweiserhebung, nicht auch den Vollzug derselben durch die [X.]
-
18
-
schutzmöglichkeit zum Ermittlungsrichter des [X.] sicherstellen wollte, sind nicht ersichtlich.
Zweck
der Rechtsschutzmöglichkeit aus § 17 Abs. 4 [X.] ist es -
wie vorstehend ausgeführt
-
die Rechte der Ausschussminderheit auf Beweiserhe-bung sicherzustellen. Eine Auslegung dahingehend, dass nur die Ablehnung der [X.] einer von der Ausschussminderheit begehrten Beweiserhe-bung der Überprüfung durch den Ermittlungsrichter des [X.], nicht auch die Ablehnung des Vollzuges derselben, unterliegt, würde diesem Zweck zuwider laufen. Könnte das Unterlassen des Vollzuges einer auf Antrag der Ausschussminderheit beschlossenen Beweiserhebung keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, würden
das
Antragsrecht
der Ausschussminder-heit und die diesbezügliche Rechtsschutzmöglichkeit
faktisch leerlaufen.
Das durch die Antragsteller erstrebte Rechtsschutzziel, die Durchsetzung eines Amtshilfeersuchens an die [X.]regierung, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] zu schaffen, betrifft die Frage, ob
der Beweisbeschluss des [X.]es vom 8. Mai 2014 vollzogen wird, nicht wie
er vollzogen wird
(vgl. dazu auch [X.], [X.], 975, 978). Denn zu Recht führen die Antragsteller aus, dass angesichts der unter [X.] dargestellten mehrmaligen Weigerung des Zeugen trotz grundsätz-lich bestehender Aussagebereitschaft, für eine Vernehmung oder informelle Befragung -
in welcher Form auch immer -
an seinem derzeitigen Aufenthaltsort zur Verfügung zu stehen, der Vollzug des [X.] nur durch eine Vernehmung des Zeugen vor dem [X.] in [X.] möglich ist. Auf sämtliche durch den [X.] angefragten
Va-rianten der Vernehmung beziehungsweise Befragung an seinem derzeitigen Aufenthaltsort hat der Zeuge ablehnend reagiert, zuletzt mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 10. November 2015 und 26. Mai 2016 im Hinblick 32
33
-
19
-
auf die durch den Ausschuss intendierte Videovernehmung. Die Antragsgegner haben nicht vorgetragen, dass der Zeuge zwischenzeitlich seine Haltung geän-dert hätte. Eine Erzwingung der Vernehmung oder informellen Befragung des Zeugen an seinem derzeitigen Aufenthaltsort ist rechtlich nicht möglich.
Dieser Bewertung durch das erkennende Gericht stehen keine binden-den Feststellungen aus dem Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 4.
Dezember 2014 ([X.] 138, 45) gegenüber. Vor dem [X.]verfas-sungsgericht haben
die Antragsteller geltend
gemacht, der Antragsgegner
ver-stieße durch die Ablehnung seiner Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] gegen die Rechte der Antragsteller aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.], nachdem
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts aus Art.
44 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch die Bestimmung von Ort und Zeit einer bereits beschlossenen Zeugenvernehmung sei ([X.], aaO,
juris Rn. 17, 21).
Das [X.]verfassungsgericht verwarf den diesbezüglichen Antrag der [X.] als unzulässig, da diese kein in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem [X.] geltend machten. Die Bestimmung von Zeit und Ort der Vernehmung eines Zeugen be-träfe die Modalitäten des Vollzuges eines [X.] ([X.], aaO, juris Rn. 41).
Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien vor dem [X.]verfas-sungsgericht war damit ein anderer als in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Durchsetzung eines Ersuchens an die [X.]regierung zur Ermöglichung der Aussage des Zeugen S.

vor dem [X.] in [X.] als einzig verbliebene Möglichkeit zum Vollzug des [X.] vom 8.
Mai 2014 erstrebt wird.

34
35
-
20
-
Ein ernsthaftes Bemühen des [X.] um eine Vernehmung des Zeugen in [X.] kann unterstellt werden. Inwieweit dies für die Zulässigkeit des Antrages von Belang sein könnte, wurde weder näher dargetan, noch ist dies ersichtlich.
b) Auch ein
Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben.

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht im Hinblick auf den Zeitablauf von annähernd 20 Monaten seit der Entscheidung des [X.]verfassungsge-richts im Dezember 2014 entfallen.
(1)
Eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung des [X.] aus § 17 Abs. 2 [X.] sieht das Parlamentarische Untersuchungsaus-schussgesetztes nicht vor. Die Übertragung einer Fristenregelung aus einem anderen Gesetz, hier das [X.]verfassungsgerichtsgesetz, würde die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 3 [X.] in unzulässiger Weise be-schränken. §
64 BVerf[X.] spricht im Einzelnen verschiedene Aspekte des Or-ganstreitverfahrens vor dem [X.]verfassungsgericht an, die hauptsächlich auf der Linie von Prozess-
oder Sachurteilsvoraussetzungen, also von Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen, liegen ([X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]verfassungsgerichtsgesetz, Stand: Februar 2016, § 64 Rn. 1), während die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Ermittlungsrichters beim [X.]gerichtshof nach dem Parlamentarischen [X.]ge-setz dort in § 17 Abs. 4 geregelt sind. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags zum Ermittlungsrichter sind dabei insgesamt weniger restriktiv als die Voraussetzungen des § 64 BVerf[X.]. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch die isolierte Übertragung der Fristenregelung
des § 64 Abs. Abs. 3 BVerf[X.] umgangen werden.
36
37
38
39
-
21
-
(2)
Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses
ergibt sich auch nicht aus dem durch den Antragsgegner eingewandten
Rechtsgedanken der Verwirkung.
Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse kommt grundsätzlich
auch im Strafrecht in Betracht ([X.], [X.] 32, 305, juris Rn. 21). Nicht erörtert werden muss daher an dieser Stelle, inwieweit mit Blick auf Art. 44 Abs. 2 Satz
1 [X.] hier die strafprozessualen Grundsätze Anwendung finden (zur Prob-lematik der normativen Festlegung durch das [X.], was unter sinngemäßer Anwendung der strafpro-zessualen Grundsätze gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verstehen ist vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juli 2016, Art. 44, Rn.
28/29).
Eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse kann dann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen [X.] und Glauben verstößt. Die Tatsache, dass der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft, mithin der Zeitablauf für sich betrachtet, führt jedoch [X.] noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss vielmehr, dass der [X.] unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise et-was zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich [X.] und einrichten darf
([X.], aaO, juris Rn. 18).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine Verwirkung des [X.] gemäß § 17 Abs. 4 [X.] vor.
Die Antragsteller haben auch nach Dezember 2014 durch entsprechende Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ziel des Vollzuges des [X.] vom 8.
Mai 2014 (durch Vernehmung des Zeugen in [X.])
weiterverfolgen. Beginnend mit ihrem Antrag vom 8.
Oktober 2015 und ihrer weiteren Haltung im Rahmen der Behandlung des Antrages im 40
41
42
43
44
-
22
-
Ausschuss haben die Antragsteller dies fortlaufend deutlich zum Ausdruck ge-bracht.
Unter dem 26. Mai 2016 hat sich der anwaltliche Vertreter des Zeugen letztmals ablehnend zu einer Vernehmung desselben in [X.] geäußert, die letzte Äußerung der [X.]regierung zu einer Vernehmung in [X.]
datiert vom 6. Juni 2016. Zeitnah nach diesen Stellungnahmen, nämlich am 24.
August 2016 ging der Antrag gemäß § 17 Abs. 4
[X.] beim [X.]ge-richtshof ein. Der Antragsgegner konnte daher klar erkennen, dass die [X.] ihr Ziel,
den
Beweisbeschluss
vom 8. Mai 2014
(durch Vernehmung des Zeugen in [X.]) zu vollziehen, weiterverfolgen.
[X.]) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller fehlt auch nicht des-halb, weil diese durch eine positive Entscheidung des Gerichts ihr Rechts-schutzziel nicht erreichen können.
Ziel der Antragsteller ist es, eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] und damit die einzige Möglichkeit des Vollzuges des [X.]es vom 8. Mai 2014 durch
zu
setzten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Mitwirkung der [X.]regierung erforderlich. Diese hat diesbezüglich auf entsprechende Anfragen des [X.] zwar bereits unverbindliche Stel-lungnahmen abgeben, mangels eines förmlichen Amtshilfeersuchens jedoch keine definitive Entscheidung kommuniziert. Wie diese Entscheidung ausfallen wird, ist offen und weder durch die Antragsteller, noch durch das Gericht antizi-pierbar. Ob gegen eine gegebenenfalls negative Entscheidung der [X.]re-gierung die Antragsteller weiteren Rechtsschutz vor dem [X.]verfassungs-gericht suchen können, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Argumentation würde eine negative Entscheidung der [X.]regierung auf das durch die [X.]steller begehrte Amtshilfeersuchen des [X.] bereits voraussetzten. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit der Inhalt der Entscheidung der [X.]re-gierung davon abhängig sein soll, ob der Antrag von einer einsetzungsberech-45
46
-
23
-
tigten Minderheit mit der Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung vor dem [X.]verfassungsgericht oder von einer
nicht mit den Rechten des Art.
44 [X.] ausgestatteten Minderheit gestellt wird.
2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
Der Beweisbeschluss des [X.] vom 8. Mai 2014 kann -
wie un-ter I[X.]1.a) näher dargelegt -
nur durch eine Vernehmung des Zeugen S.

in [X.] vollzogen werden. Das durch die Antragsteller mit dem Antrag nach § 17 Abs. 4 [X.] erstrebte Ersuchen des [X.] an die [X.]-regierung, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Zeugen in [X.] zu schaffen, ist erforderlich, um den Beweisbeschluss vollziehen zu [X.].
Gründe, die ein Absehen von dem Vollzug des [X.] recht-fertigen würden,
liegen nicht vor. [X.] bleiben kann daher, ob die [X.] des § 17 Abs. 2 [X.], wonach Beweise dann nicht zu [X.] sind, wenn die Beweiserhebung unzulässig oder das Beweismittel auch nach Anwendung der in dem Parlamentarischen [X.]ge-setz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar ist, nur für den Erlass des [X.] oder auch den Vollzug desselben gelten
(vgl. dazu [X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 7).
Im Einzelnen:
a)
Der Zeuge S.

ist nach derzeitigem Sachstand nicht unerreich-bar im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.].
aa) Die Unerreichbarkeit des Zeugen ergibt sich nicht bereits daraus, dass dessen
Vernehmung in [X.] u.a. von der Mitwirkung der [X.]-regierung abhängt, denn eine definitive Entscheidung über diese Mitwirkungs-47
48
49
50
51
52
-
24
-
handlung soll durch das mit dem vorliegend begehrten Amtshilfeersuchen gera-de bewirkt werden. Auch die fehlende rechtliche Pflicht des Zeugen, zu seiner Aussage nach [X.] einzureisen, macht das Beweismittel nach derzeiti-gem Sachstand nicht unerreichbar, denn der Zeuge hat bislang bei [X.] lediglich eine Vernehmung in [X.] abgelehnt.

[X.]) Auch die durch den Zeugen für den Fall seiner Einreise begehrte Zu-sicherung der
[X.]regierung, ihn nicht an die Vereinigten [X.]
auszulie-fern, führt derzeit nicht zur Unerreichbarkeit des Beweismittels. Denn die Frage, ob dieses Hindernis überwunden werden kann, ist gerade Gegenstand des [X.]es. Die Entscheidung, ob von einer Auslieferung abgesehen werden kann, oder diese rechtlich geboten ist, obliegt
der [X.]regierung, nicht dem [X.]. Eine definitive Klärung im Sinne einer verbindlichen Aussage der [X.]regierung ist gerade Ziel der
durch die Antragsteller erstrebten Entschei-dung.
Zwar entbindet die gesetzliche Ausgestaltung der Beweiserhebung als Minderheitenrecht nach § 17 Abs. 2 [X.] den Ausschuss nicht von der [X.] verfassungsrechtlicher Grundprinzipien, insbesondere der Grundrechte ([X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersu-chungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., [X.]. 27 Rn. 10; vgl. auch [X.], NVwZ 2002, 1499, juris Rn. 34). So hat der Ausschuss etwa bei der Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, §
28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Be-troffenen zu beachten (vgl. [X.], aaO, juris Rn. 34) und darf über seinen Un-tersuchungsauftrag nicht hinausgehen (vgl. [X.], aaO, [X.]. 27 Rn. 10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Ausschuss a priori von einem [X.] absehen muss, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Stelle die Amtshilfe aus Rechtsgründen ablehnen könnte und insoweit eine vollständi-53
54
-
25
-
ge Vorabprüfung vornehmen muss. Eine Pflicht des [X.], von einem Amtshilfeersuchen abzusehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn der [X.] desselben eine Handlung darstellte, die augenscheinlich rechtswidrig ist, ohne dass es hierzu auf eine weitere Prüfung oder Einschätzung der er-suchten Stelle ankommt. So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsteller hat die [X.]re-gierung bislang nur vorläufige Bewertungen abgegeben. So wird in der Stel-lungnahme vom 2. Mai 2014 ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehen könnte, dass der Zeuge S.

für den Fall seiner Einreise in die Vereinigten [X.] ausgeliefert werden muss. In dem Bericht vom 2. Juni 2014 wird dargelegt, dass zur Prüfung der Bewilligung einer Auslieferung an die Vereinigten [X.] noch weitere Fragen an das [X.] gerichtet worden seien und das Bestehen eines [X.] auf der Grundlage des bislang mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden könne. Hieraus ergibt sich, dass die [X.]regierung selbst das Vorliegen eines Ausliefe-rungshindernisses
nicht von vorneherein für ausgeschlossen erachtet. Aus den Mitteilungen der [X.]regierung vom 28. Oktober 2015 (Anlage 9) und 6. Juni 2016 (Anlage 10) ergibt sich nichts anderes. Eine augenscheinliche Rechtswid-rigkeit der zu ersuchenden Handlung liegt damit nicht vor.
Gleiches gilt auch für die Frage, ob auf den durch den Zeugen angebo-tenen "Deal"
eingegangen werden muss.

Der [X.] ist ein spezifisches Instrument parlamen-tarischer Kontrolle und der
Selbstinformation des [X.]. Zur Erfüllung die-ser Aufgabe ist er berechtigt (und auf Antrag der Ausschussminderheit auch verpflichtet, § 17 Abs. 2 [X.]) in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise zu erheben und dabei nach den Regeln über den Strafprozess zu ver-fahren, Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] ([X.], Das Untersu-55
56
-
26
-
chungsausschussgesetz, S. 28, 29). Im Strafprozess gilt für die Vernehmung von Zeugen der Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 [X.]. Lediglich in [X.] kann hiervon abgewichen werden, §§ 251 ff. [X.]. Auch im Untersu-chungsausschuss ist die Vernehmung des persönlich anwesenden Zeugen das "Leitbild"
der Zeugenvernehmung ([X.], NVwZ 2015, 410, 411; [X.], [X.], 975). Warum vor diesem Hintergrund eingedenk des Umstandes, dass faktisch vorliegend ohnehin ausschließlich eine Vernehmung des Zeugen vor dem Ausschuss in [X.] in Betracht kommt, kein Recht der Minderheit bestehen soll, den Vollzug des [X.] dadurch sicher zu stellen, dass dem Zeugen eine für ihn betreffend die Frage der Auslieferung an die Vereinigten [X.] risikolose Einreise ermöglicht wird, ist nicht ersichtlich.
b)
Von der
Beweiserhebung kann auch nicht gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.], wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben kann, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahr-heit nicht erforderlich ist, abgesehen werden.
[X.] bleiben kann
dabei, ob
die Gründe
für das Absehen von einer Beweisaufnahme in § 17 Abs. 2 [X.] abschließend geregelt
sind,
beziehungsweise die Ausnahmegründe des § 244 [X.] ergänzend greifen
(vgl. dazu ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 18; [X.] in: Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., § 17 [X.] Rn. 18).
Denn der Antragsgegner hat schon nicht plausibel dargetan, warum die Aussa-ge des Zeugen S.

-
offenbar entgegen der ursprünglich bei Entschei-dung über die Erhebung des Beweises getroffenen Einschätzung der Beweis-bedeutung der Vernehmung des Zeugen -
zur Klärung des [X.] nicht mehr erforderlich sein soll. Allein der Hinweis darauf, dass der Zeuge nicht selbst an der nachrichtendienstlichen Aufklärung gegen [X.] mitgewirkt hat, ist hierfür nicht ausreichend. Auf die vom Antragsgegner angestellten außenpolitischen Erwägungen und die Frage, ob diese durch den 57
-
27
-
Ausschuss im Rahmen der Beweiserhebung berücksichtigt werden dürfen, kommt es von daher nicht mehr an. Überdies fehlt eine detaillierte Abwägung unter Darstellung des [X.], des von dem bereits beschlos-senen Zeugenbeweis erwarteten Erkenntnisgewinns und der angestellten au-ßenpolitischen Erwägungen.
Das durch die Antragsteller begehrte Ersuchen an die [X.]regierung kann der Ermittlungsrichter des [X.] nicht ersetzen, da er [X.] -
weil sein Ersuchen nicht Gegenstand oder Grundlage eines [X.]verfahrens sein kann -
dieses einem solchen verfassungsgerichtlichen Ver-fahren entziehen würde (vgl. [X.] [Ermittlungsrichter]
-
2 BGs 20/2009 -
juris Rn. 48). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Mehrheit des [X.] trotz einer sie zur Zustimmung verpflichtenden gerichtlichen Ent-scheidung weigert, den Beschluss, ein entsprechendes Ersuchen zu stellen, zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung.

II[X.]
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist weder im [X.] noch in oder für die hier sinngemäß anzuwen-dende Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gegeben; zudem wür-den solche Gebühren nicht erhoben (§ 2 GKG). Auch für die Überbürdung der

58
59
60
-
28
-

Kosten und Auslagen des Antragsgegners mangelt es an einer Rechtsgrundla-ge (vgl. zudem § 35 [X.]).

Wimmer
Richterin am [X.]gerichthof

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsgegner
Beschwerde einlegen (§
36 Abs. 3 [X.]). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, also beim Ermittlungsrichter des [X.]. Sie ist an keine Frist gebun-den. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde sowie ihre Begründung kein "Anwaltszwang", Verfahrensbeteiligte können das Rechtsmittel also auch durch ein selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.

Meta

1 BGs 125/16

11.11.2016

Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter

Sachgebiet: BGs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2016, Az. 1 BGs 125/16 (REWIS RS 2016, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BGs 125/16 (Bundesgerichtshof)

NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung …


2 BvE 3/14 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen Unzulässigkeit - Beweiserhebung im "NSA-Untersuchungsausschuss" durch Vernehmung Edward …


3 ARs 20/16 (Bundesgerichtshof)

Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren


3 ARs 20/16 (Bundesgerichtshof)


3 ARs 6/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BGs 125/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.