Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 2 StR 307/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 54

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[X.] vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2006 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 20. März 2006 wegen sexuel-len Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der [X.] durch Beschluss vom 27. September 2006 als unbegründet [X.]. 1 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 beantragt der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung, weil ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag des [X.] nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe seine Verteidigerin ihre - wie er meint mangelhafte - Gegenerklärung zu dem [X.] nicht zuvor mit ihm abgestimmt. 2 Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Ent-scheidung hat der [X.] keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des [X.] ist der Verteidigerin am 27. Juli 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. August 2006 hat diese eine Gegenerklärung abgegeben, die der [X.] bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war 3 - 3 - nicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird einem Ange-klagten allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt. Im Übrigen räumt der Verurteilte selbst ein, von seiner Verteidigerin be-reits am 2. September 2006 und damit lange vor der angefochtenen [X.]sent-scheidung den Verwerfungsantrag des [X.] und die von der Verteidigerin dazu erarbeitete Stellungnahme vom 30. August 2006 erhalten zu haben. 4 [X.] Bode Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 307/06

21.12.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. 2 StR 307/06 (REWIS RS 2006, 54)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 54

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