Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. IV B 131/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 7904

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Gegenstand

Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger - Darlegungsanforderungen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels


Leitsatz

NV: Nicht rückzahlbare öffentliche Zuwendungen sind beim Empfänger zu bilanzieren, wenn ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht. Besteht noch kein Rechtsanspruch, ist eine Forderung zu aktivieren, wenn der Zuwendungsempfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung am Bilanzstichtag erfüllt hat und diese spätestens bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde .

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. [X.] bleibt, ob sie zulässig ist.

2

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) zuzulassen.

3

a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 7. September 2005 [X.]/04, [X.], 234; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 52). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.[X.]). Dafür genügt das Vorbringen nicht, der [X.] habe über einen vergleichbaren Fall oder über eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden (Gräber/ Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 34, m.w.[X.]).

4

b) Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen nicht.

5

aa) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen nach § 252 des Handelsgesetzbuchs (HGB) realisiert sind (Beschwerdebegründung unter [X.] und [X.]) ist nicht aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam. Sie ist nach allgemeinen Kriterien zu entscheiden. Davon geht auch die Klägerin aus. Soweit sie Besonderheiten geltend macht, die das Finanzgericht ([X.]) nicht berücksichtigt habe, handelt es sich in der Sache um einzelfallbezogenes Vorbringen, das zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht genügt.

6

bb) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage der Auslegung des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, die im Hinblick auf sanktionsbewährte Rückforderungsansprüche auf Ausfuhrerstattungen und die damit verbundene und zu verzinsende erhebliche Sanktionierung zu klären sei (Beschwerdebegründung unter IV.23.).

7

cc) Auch für die Fragen, inwieweit es für die Anerkennung einer Geldzuwendung als Gesellschafterdarlehen auf Art und Umfang der Schriftform, der zu vereinbarenden Zinsen und der Sicherheiten ankomme und welche Bedeutung die Vereinbarung von "Tagesgeld" und die damit verbundene tägliche Kündbarkeit habe (Beschwerdebegründung unter [X.]), kommt es auf die Abwägung im Einzelfall an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.

8

dd) Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Fragen, ob ein besonderer betrieblicher Vorteil in der schnelleren Rückholbarkeit des Geldes, in der Beleihbarkeit einer werthaltigen Darlehensforderung sowie in dem Zinszufluss aus dem Darlehen bestehen könne (Beschwerdebegründung unter V.19.).

9

c) Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision. In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Anforderungen an die Darlegung dieses [X.]es stimmen daher insoweit mit denen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, überein ([X.]-Beschluss vom 7. September 2006 [X.], [X.]/NV 2007, 27; vgl. Gräber/ Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 38). Diese Anforderungen sind im Streitfall aus den unter 1.b dargelegten Gründen nicht erfüllt.

2. Offensichtliche Rechtsanwendungsfehler, die zur Zulassung einer Revision führen könnten, lassen sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

a) Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O ist nur dann gefährdet, wenn dem [X.] bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnten, wenn sie nicht vom Rechtsmittelgericht korrigiert würden ([X.]-Beschluss vom 24. April 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 1448, unter II.3. der Gründe, m.w.[X.]). Das ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung genügt für die Zulassung der Revision dagegen nicht ([X.]-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 [X.]/02, [X.]E 203, 404, [X.], 25; vom 7. Juli 2004 [X.], [X.]E 206, 226, [X.], 896, und vom 25. Januar 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 610).

b) Soweit die Klägerin meint, das angefochtene Urteil sei greifbar rechtswidrig, weil das [X.] verfahrensrechtliche Vorschriften für die Zahlung der Ausfuhrerstattung und die Vorausfinanzierungen nicht beachtet habe (Beschwerdebegründung unter III.8.), sind die vorstehend unter 2.a wiedergegebenen Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt. Zur Bestimmung des Bilanzierungszeitpunkts von nicht rückzahlbaren öffentlichen Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger kommt es grundsätzlich darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht; andernfalls ist die Zuwendung nur dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Zuwendungsempfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung am Bilanzstichtag erfüllt und die Zuwendung bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist (Winkeljohann/[X.] in [X.]., 7. Aufl., § 252 Rz 45). Davon ist das [X.] im Streitfall ausgegangen. Selbst wenn es besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die Auszahlung der Ausfuhrerstattungen nicht beachtet haben sollte --wie die Klägerin meint--, würde sich daraus keine greifbare Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben.

c) Nichts anderes gilt hinsichtlich der --wie die Klägerin meint-- vom [X.] zu Unrecht nicht berücksichtigten hohen Zahl von Unregelmäßigkeiten, die bei Ausfuhrerstattungen für Lieferungen nach [X.] durch die [X.] festgestellt wurden (Beschwerdebegründung unter [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin falscher Verzollungsbescheinigungen bedient hätte (vgl. Beschwerdebegründung unter [X.]), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich vielmehr entnehmen, dass frühere Rückforderungsbescheide gegenüber der Klägerin und ihr nahe stehenden Unternehmen --mit einer [X.] betreffenden Ausnahme-- aufgehoben wurden (S. 4 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Auffassung der Klägerin (Beschwerdebegründung unter [X.]) hat das [X.] daher auch nicht willkürlich entschieden, wenn es der allgemein gesehen hohen Betrugsanfälligkeit der … Exporte nach [X.] im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.

d) Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, das [X.] habe grob fehlerhaft gehandelt, indem es bei der Frage, ob Zahlungen der Klägerin an ihren Komplementär als Darlehen oder als Entnahme zu beurteilen waren, neben den fehlenden schriftlichen Vereinbarungen u.a die (niedrige) Zinshöhe und die fehlende Vereinbarung eines Rückzahlungstermins berücksichtigt hat (Beschwerdebegründung unter [X.]) und dabei bei der Frage nach besonderen betrieblichen Vorteilen als Vergleich eine Tagesgeldanlage bei einer Bank herangezogen hat (Beschwerdebegründung unter V.20.). Das [X.] hat vielmehr zu Recht die maßgeblichen Einzelheiten einem Fremdvergleich unterzogen.

3. Eine Divergenz hat die Klägerin nicht dargelegt.

a) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative [X.]O setzt wie bei der früheren [X.] voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 48).

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 8. September 2005 [X.], [X.], 51, m.w.[X.]; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 42). Mit dem Vorbringen, das [X.] habe den Sachverhalt falsch gewürdigt oder in seiner Entscheidung einen vom [X.] oder einem anderen Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz --ohne dessen Richtigkeit in Frage zu stellen-- im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet, ist der [X.] nicht schlüssig dargetan (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 42). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer [X.]-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.

b) Abstrakte Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung, die von tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen, hat die Klägerin nicht gebildet.

aa) Soweit sie meint, das [X.] sei von dem Rechtssatz abgewichen, wonach ein Aktivierungsverbot bestehe, wenn eine Forderung weder rechtlich bereits entstanden, noch die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden seien, [X.] mit der zukünftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen könne, macht sie lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend (Beschwerdebegründung unter III.31.).

bb) Soweit sich die Klägerin gegen die ihrer Auffassung nach unzureichende Berücksichtigung der Rückforderungsrisiken wendet (Beschwerdebegründung unter IV.21.), hat sie auf die Bildung einander widersprechender Rechtssätze verzichtet. Eine Divergenz liegt ersichtlich nicht vor.

cc) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die fehlende Vereinbarung eines Rückzahlungstermins im Rahmen des Fremdvergleichs als Kriterium für das Vorliegen einer Darlehensforderung oder einer Entnahme herangezogen werden kann (Beschwerdebegründung unter V.9.). Einander widersprechende Rechtssätze sind nicht erkennbar.

4. Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O müssen die Voraussetzungen des [X.]es dargelegt werden. Das erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 26).

b) Einen Verstoß gegen das Gebot, den Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1  1. Halbsatz [X.]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des [X.] dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) geltend gemacht werden (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 4. August 1999 [X.]/98, [X.]/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 [X.]/04, [X.], 2270, unter 2. der Gründe). Die Geltendmachung eines solchen [X.] erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschluss vom 24. August 2005 [X.]/04, [X.], 85). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie [X.] materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler ([X.]-Beschluss in [X.], 2270, unter 2. der Gründe).

bb) Soweit die Klägerin eine angeblich widersprüchliche Urteilsbegründung geltend macht, weil das [X.] die von ihr unter Hinweis auf Ermittlungen der [X.] vorgetragenen Risiken bei Ausfuhrerstattungen für Lieferungen nach [X.] nicht als konkrete Umstände angesehen hat, die das Entstehen der Forderung auf Ausfuhrerstattung hindern könnten (Beschwerdebegründung unter [X.] ff. und IV.6.), ergibt sich daraus kein Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Urteil lässt sich vielmehr entnehmen, dass das [X.] darin lediglich abstrakte Risiken gesehen hat, nicht jedoch konkrete, mit den streitgegenständlichen Ausfuhrerstattungen in hinreichendem Zusammenhang stehende Umstände (vgl. S. 12 und 13 des angefochtenen Urteils).

cc) Ein Verstoß gegen den Inhalt der Akten liegt --entgegen der Auffassung der Klägerin (Beschwerdebegründung unter IV.9.)-- auch nicht darin, dass das angefochtene Urteil (angeblich) nicht erklärt, dass die Klägerin die hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückforderung bei der Rückstellung nur für einen bei 11,09 % liegenden Teilbetrag der ihr gewährten Ausfuhrerstattungen geltend gemacht hat. Bereits dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass dieser Prozentsatz auf [X.] für die Jahre 1994 bis 1996 beruht, die --mit einer [X.] betreffenden Ausnahme-- aufgehoben wurden.

c) Durch die von der Ansicht der Klägerin abweichende Sachverhaltswürdigung hat das [X.] auch nicht das rechtliche Gehör verletzt (§ 96 Abs. 2 [X.]O), wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung unter [X.] und IV.6.). Denn das [X.] hat die Auffassung der Klägerin zur Kenntnis genommen, auch wenn es ihr nicht gefolgt ist. Es fehlt --entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht an den nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 [X.]O erforderlichen Entscheidungsgründen. Das [X.] hat seine Auffassung ausreichend begründet.

d) Ein Verfahrensmangel durch einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht oder das Übergehen von Beweisanträgen lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

aa) Wird gerügt, das [X.] habe seine Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen verletzt, ist u.a. auszuführen, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 25. Juni 2002 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 1332; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 120 Rz 69, m.w.[X.]). In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des [X.] verzichtet worden ist. Denn das Übergehen eines Beweisantrags stellt einen verzichtbaren Verfahrensmangel dar ([X.]-Beschluss vom 31. Januar 1989 [X.]/88, [X.]E 155, 498, [X.] 1989, 372, m.w.[X.]).

bb) Die Klägerin rügt, dass das [X.] keine Ermittlungen zu den geltend gemachten Risiken des [X.]geschäfts angestellt und die schriftsätzlich beantragten Beweise nicht erhoben hat (Beschwerdebegründung unter [X.] und IV.6.). Die Klägerin hat den behaupteten Verfahrensmangel jedoch nicht schlüssig dargelegt. Denn sie begründet das Unterlassen einer entsprechenden Rüge in der mündlichen Verhandlung damit, dass es nach der erkennbaren Rechtsansicht des [X.] für die Entscheidung darauf nicht angekommen sei, weshalb sie von der Erfolglosigkeit einer derartigen Rüge ausgegangen sei (Beschwerdebegründung unter [X.]). Das [X.] ist jedoch nicht verpflichtet, Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben, auf die es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsansicht erkennbar nicht ankommt.

5. Tatsächlich wendet sich die Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom [X.] vorgenommene Einzelfallwürdigung. Das reicht zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes jedoch nicht aus (vgl. u.a. [X.]-Beschluss in [X.], 234). Die Sachverhaltswürdigung kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden. Denn sie ist einerseits einzelfallbezogen und gehört andererseits zum Bereich der Tatsachenfeststellungen durch das [X.], an die der [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich gebunden ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 2. August 2005 [X.]/03, [X.]/NV 2005, 2224).

Meta

IV B 131/08

31.03.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Oktober 2008, Az: 3 K 2685/04 G, F, Urteil

§ 4 Abs 1 EStG 1997, § 5 EStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 105 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 252 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.2010, Az. IV B 131/08 (REWIS RS 2010, 7904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7904

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