Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. VII ZR 56/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7473

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 56/11
vom
4. April 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
April
2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in Safari
Chabestari, den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 27.
Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 27.
Januar 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die [X.], mit dem sie die Feststellung der Erledi-gung ihres ursprünglichen Feststellungsantrags
betreffend den Zeitraum vom 1.
März 2006 bis zum 5.
Februar 2007 begehrt hat, und gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Zahlung einer Ka-renzentschädigung wendet. Die Kostenentscheidung hierüber bleibt vorbehalten.

Gründe:
Die Revision der Klägerin
ist nach §
552 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO teil-weise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, §
542 Abs.
1, §
543 Abs.
1 ZPO.
Sie ist in dem im Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht 1
-
3
-

nicht zugelassen

543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO); die Beschwerde hiergegen hat kei-nen Erfolg

543 Abs.
1 Nr.
2 ZPO).
1. [X.] hat -
wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt
-
die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage
der notwendigen europarechtskonformen Anwendung von §
90a Abs.
1 Satz 2 und 3 HGB mit Blick auf Art.
20 Handelsvertreterrichtlinie
zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-ben kann ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR
71/10, NJW 2011, 1228; [X.], Beschluss vom 10.
September
2009 -
VII
ZR
153/08, NJW-RR 2010, 572
f.; [X.], Beschluss vom 14.
Mai
2008 -
XII
ZB
78/07, [X.], 2351
f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei-dung eröffnen
wollte ([X.], Beschluss vom 14.
Mai
2008 -
XII
ZB
78/07, [X.], 2351, 2352).

Dies ist hier der Fall. [X.] hat in den [X.] darauf hingewiesen, dass
es eine Klärung der Anwendung von §
90a Abs.
1 Satz 2 und 3 HGB für notwendig erachtet. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Ent-scheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung
für die Klägerin bezieht
sich allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das 2
3
4
-
4
-

Berufungsgericht
die Klage teilweise abgewiesen hat, weil es die von der [X.] reklamierte Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht für gegeben er-achtet hat. Davon unabhängig ist ein Anspruch auf Karenzentschädigung und die vom Berufungsgericht angenommene teilweise ursprüngliche Unzulässigkeit des Feststellungsantrags.
b) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revi-sionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der [X.] jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könn-te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken
könnte ([X.], Beschluss vom 10.
Februar
2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228; [X.], Beschluss vom 10.
September 2009 -
VII
ZR
153/08, NJW-RR 2010, 572, 573; [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/07, [X.], 2351, 2352, [X.] m.w.N.).
Letzteres ist hier der Fall.
5
-
5
-

2. Von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der [X.] gegen
die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).

[X.]
Kuffer

Safari
Chabestari

[X.] Leupertz
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 -
412 O 152/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
3 [X.]/08 -

6

Meta

VII ZR 56/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. VII ZR 56/11 (REWIS RS 2012, 7473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7473

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 56/11

VII ZR 71/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.