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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 16/12
vom
22. November 2012
in der Zwangsvollstreckungssache
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. November
2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
[X.], [X.], Prof.
[X.] und Kosziol
beschlossen:
Dem Schuldner wird für seine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 9.
August
2012 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er seinen
Antrag weiter verfolgen möchte, ihm nach §
850i ZPO seine Ein-künfte aus der Untervermietung in Höhe von monatlich 150
belassen.
Ihm wird insoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsan-wältin Dr.
A.
,
,
[X.]
, beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Soweit der Schuldner beabsichtigt, mit seiner Rechtsbeschwerde auch geltend zu machen, die Entscheidung des
Beschwerdegerichts wende §
765a Abs.
1 ZPO nicht zutreffend an, hat dies
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Rechtsbeschwerde wäre insoweit unzulässig. Sie ist vom [X.] insoweit nicht zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Tenor uneingeschränkt zugelassen. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich bei [X.]
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3
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schränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann
([X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR
71/10, NJW 2011, 1228; vom 10.
September
2009
VII
ZR
153/08, NJW-RR 2010, 572; vom 14.
Mai
2008
XII
ZB
78/07, [X.], 2351
f., jeweils m.w.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine [X.] kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Gericht die Möglichkeit einer Nachprü-fung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ent-scheidung eröffnen wollte ([X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/07, [X.], 2351, 2352).
Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den [X.] darauf hingewiesen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf §
574 Abs.
3 ZPO beruht, "soweit es vorliegend um die Frage geht, ob §
850i Abs.
1 ZPO auch auf die Einkünfte eines Schuldners angewendet werden kann, die er aus [X.] erzielt." Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Frage des Vorliegens einer
unzumutbaren Härte im Sinne von §
765
a ZPO, die im Beschwerdeverfahren vom Schuldner ebenfalls gel-tend gemacht worden ist, nicht für über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig hält.
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist die [X.] auf eine bestimmte Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] kann die Zulassung des Rechtsmittels jedoch auf einen
tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte 2
3
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4
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([X.],
Beschlüsse
vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR
71/10, NJW 2011, 1228;
vom 10.
September 2009 -
VII
ZR
153/08, NJW-RR 2010, 572; vom 14.
Mai
2008
XII
ZB
78/07, [X.], 2351 f., jeweils m.w.[X.]). Letzteres ist hier der Fall.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
62 M 557/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
7 [X.] -
Meta
22.11.2012
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. VII ZA 16/12 (REWIS RS 2012, 1068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1068
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 56/11 (Bundesgerichtshof)
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VII ZR 229/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 2/18 (Bundesgerichtshof)
Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen: Erhöhung des unpfändbaren Betrages zur Begleichung einer Steuerschuld
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