Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. III ZR 39/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14454

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080317BIIIZR39.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 39/17
vom

8. März 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. März 2017
durch [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird [X.].

Die Revision des [X.] gegen das zweite Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15.
Dezember 2016 -
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EK 1/14
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wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.000

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens in Anspruch.

In dem auf den 10.
November 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich zuständigen [X.] ist für den Kläger niemand erschienen. Das Gericht hat zunächst mehrere Ablehnungsge-suche des [X.] wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig verworfen und 1
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sodann die
Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das seinem Pro-zessbevollmächtigten am 16.
November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Telefax vom 30.
November 2016 Einspruch eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1.
Dezember 2016 ist daraufhin der Einspruchstermin nach §
341a ZPO auf den 15.
Dezember 2016 bestimmt worden. Den Antrag des [X.] vom 12.
Dezember 2016 auf Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Bild-
und Tonübertragung hat das [X.] mit Beschluss vom 13.
Dezember 2016 zurückgewiesen. In dem Verhandlungstermin am 15.
De-zember 2016 ist für den Kläger wiederum niemand erschienen. Nach Zurück-weisung von Anhörungsrügen, eines erneuten Antrags auf Einrichtung einer Videokonferenz und Verwerfung weiterer Ablehnungsgesuche
des [X.] hat das [X.] ein zweites Versäumnisurteil erlassen, mit dem der [X.] gegen das Versäumnisurteil vom 10.
November 2016 verworfen worden ist.

Hiergegen hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.] Revision und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, dem Kläger einen Notanwalt zu bestellen.

II.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.

Nach §
78b Abs.
1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vo-raussetzungen liegen hier nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist 3
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aussichtslos, weil die Säumnis des [X.] in dem Verhandlungstermin vom 15.
Dezember 2016 nicht unverschuldet war. Seine Säumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§ 85 Abs.
2 ZPO).

Nach §
565 i.V.m. §
514 Abs.
2 Satz
1 ZPO unterliegt ein zweites Ver-säumnisurteil des Berufungsgerichts (§
345 ZPO) der Revision insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgele-gen hat. Das gleiche gilt für ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstin-stanzlich zuständigen [X.] im Rahmen eines [X.] wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§§
198
ff GVG) er-lassen wurde (Senatsurteil vom 8.
Oktober 2015 -
III
ZR([X.]) 1/15, NJW 2015, 3661 Rn.
8
ff).

Die Säumnis des [X.] war deshalb nicht unverschuldet, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht verhindert war, den Verhandlungstermin am 15.
Dezember 2016 um 13.00
Uhr wahrzunehmen. Ausweislich des Aktenver-merks des Berichterstatters vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] am Terminstag lediglich geltend gemacht, erst um 12.15
Uhr in [X.]
anzukommen. Auf das Angebot der
Senatsvorsitzenden den Termin [X.] auf einen späteren Zeitpunkt im Laufe des Tages zu verschieben, hat der Prozessbevollmächtigte lediglich erklärt, "das sei ihm alles unzumutbar". Soweit er mit am 15.
Dezember 2016 um 12.45
Uhr beim [X.] per Telefax eingegangenen Ausdrucken aus den Internetseiten der [X.] geltend gemacht haben sollte, der Zugverkehr zwischen [X.] und [X.] sei wegen einer Streckensperrung unterbrochen, hat die Vor-instanz im [X.] zutreffend ausgeführt, dass dies nicht zu [X.] hinreichenden Entschuldigung führe, da nicht ersichtlich sei, dass der Ge-6
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richtsort nicht mit anderen Verkehrsmitteln oder auf anderer Strecke innerhalb des Terminstags erreichbar sei. Nach alledem lag kein Verhinderungsgrund vor, der dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils entgegengestanden hätte.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts erstmals behauptet, sein Anwalt habe den Gerichtsort wegen Sperrung einer Zugstrecke nicht erreichen können, kommt es darauf nicht an. Denn eine Säumnis ist nur dann unverschuldet, wenn der Anwalt, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Ver-hinderung mitzuteilen. Daran fehlt es ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte hat sich gegenüber dem [X.] nur allgemein und unerheblich auf Unzumutbarkeit berufen.

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Verhandlungstermin vom 15.
Dezember 2016 sei nicht ordnungsgemäß angeordnet worden. Die unter anderem gegen die Vorsitzende gerichteten Ablehnungsgesuche des [X.] sind zu Recht als substanzlos und rechtsmissbräuchlich behandelt worden und hinderten die Vorsitzende nicht an der Bestimmung des [X.]stermins. Der Kläger wusste auch, dass sein Anwalt zu dem Termin er-scheinen musste, da das [X.] seinen Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz mit Beschluss vom 13.
Dezember 2016 unanfechtbar [X.] hatte (§
128a Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Satz
2 ZPO.

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Mit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nicht geltend gemacht werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils kein Fall der schuldhaften Säumnis vorgelegen habe ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 1999
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V
ZB 1/99, [X.]Z 141, 351, 355).

III.

Die Revision war auf Kosten des [X.] als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt [X.] ist (§§
548, 549 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Nach §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO müssen sich die [X.]en vor
dem [X.] durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für den [X.] nach §§ 198
ff GVG ([X.] in [X.]/
[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, §
201 GVG Rn.
14). Für eine Einschränkung der Singularzulassung im Wege der verfassungskonformen Auslegung besteht keine Veranlassung.

In Verfahren nach §§
198
ff GVG ist die Revision gegen ein zweites Ver-säumnisurteil ohne Zulassung und ohne Höhe der Beschwer statthaft (Senats-urteil vom 8.
Oktober 2015 aaO Rn.
11). Die nur vorsorglich eingelegte [X.] ist daher gegenstandslos.

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Da der [X.] abgeschlossen ist, kommt eine Ausset-zung des Verfahrens nach §
201 Abs.
3 Satz
1 GVG nicht in Betracht.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2016 -
7 EK 1/14 -

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Meta

III ZR 39/17

08.03.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2017, Az. III ZR 39/17 (REWIS RS 2017, 14454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Unzulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Verschulden des Berufungsverfahrens bei Versäumung des …


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III ZR 39/17

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