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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 526/14
vom
16. September 2015
in der
Betreuungssache
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
September 2015
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 gegen den
Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 23.
September
2014
wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 5.000
Gründe:
I.
Die Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu
2, im Jahr 2010 eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die u. a. die [X.] in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.
Auf eine entsprechende Anregung der Beteiligten zu
2 hat das Amtsge-richt den Beteiligten zu
3 zum
Kontrollbetreuer
für den Aufgabenkreis der [X.] bestellt. Zugleich hat es die Beteiligte zu
2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt.
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Mit Schreiben vom 29.
August 2014 hat die Betroffene "Widerspruch ge-gen den Beschluss, dass Frau
B.
H. für [X.] als Betreuerin fungieren soll"
er-hoben. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 28.
August 2014 hat auch ihr [X.], der Beteiligte zu
1, Beschwerde eingelegt, mit der er
sich ebenfalls ge-gen die Bestellung der Beteiligten zu
2 zur
Betreuerin wendet.
Das [X.], das angenommen hat, dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen und des Be-teiligten zu
1 nicht gegen die Anordnung der [X.] richten, hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, soweit dort die
Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen angeordnet wurde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Beteiligten zu
1, mit der er seine
in der [X.] gestellten Anträge weiterverfolgt.
II.
Die gemäß
§
70 Abs.
3
Satz
1 Nr.
1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dem Beteiligten zu
1 fehlt für die Rechtsbeschwerde das Rechts-schutzinteresse, weil er und die Betroffene bereits mit der angegriffenen Ent-scheidung ihr jeweils mit den
(Erst-)Beschwerden
verfolgtes Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu
2 zur Betreuerin, er-reicht
haben.
1.
Das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Rechts-
schutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat (Senatsbeschluss vom 28.
April 2011
XII
ZB
170/11
FamRZ 2011, 959 Rn.
16). Das ist hier der Fall.
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Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene und der Beteiligte
zu
1 die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angegriffen haben, als dort die Beteiligte zu
2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entge-gennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendun-gen bestellt worden ist. Die Betroffene hat in einem persönlich verfassten [X.] ausdrücklich "gegen den Beschluss, dass Frau
B.
H. für [X.] als Betreuerin fungieren soll"
Widerspruch erhoben
und die
Beteiligte zu
2 als
Betreuerin
abge-lehnt. Der Beteiligte
zu
1 hat
sich in der von seinem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Beschwerde ausdrücklich
nur
gegen die Bestellung der Beteiligten
zu
2 zur
Betreuerin gewandt
und dies mit Bedenken gegen deren
Redlichkeit und Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen begründet. In beiden [X.] finden sich keine [X.] dafür, dass sich die Betroffene
oder der Beteiligte zu
1 auch gegen die Anordnung der [X.] wenden wollten. Daher ist die vom Be-schwerdegericht vorgenommene Auslegung, wonach beide Beschwerden aus-schließlich mit dem Ziel eingelegt
worden sind, die
Bestellung der Beteiligten zu
2 zur Betreuerin für den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu beseitigen, nicht zu beanstanden.
2. Die Beschwerden konnten auch auf
die Entscheidung über die Bestel-lung der Beteiligten zu
2 zur Betreuerin
beschränkt werden.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist in Antragsverfahren und in [X.], die von Amts wegen betrieben werden, zulässig, wenn der Verfahrensge-genstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selb-ständige [X.] entschieden wurde ([X.]/Sternal FamFG 18.
Aufl. §
64 Rn.
37).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Die Anordnung einer Kontroll-betreuung für Vermögensangelegenheiten nach §
1896 Abs.
3 BGB und die zu-sätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer [X.] Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind trennbare Teile der Entscheidung.
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung
für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene be-stimmten Postsendungen kann rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden.
3. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hatte das
Beschwerdegericht nur über
die
Recht-mäßigkeit der
Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befin-den.
Zwar tritt das Beschwerdegericht in
vollem Umfang an die Stelle des [X.] (§
68 Abs.
3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach-
und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des [X.] ist jedoch durch den [X.] begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 3.
Dezember 2014
XII
ZB
355/14
FamRZ 2015, 486 Rn.
24 und vom 11.
Dezember 2013
XII
ZB
280/11
FamRZ 2014, 378 Rn.
9 mwN).
Somit ist
die amtsgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Bestellung ei-nes Kontrollbetreuers zum Inhalt hat, in formelle Rechtskraft
erwachsen. Ob die [X.] zu Recht angeordnet worden ist,
war damit nicht
Prüfungsge-genstand im Beschwerdeverfahren. Der Beteiligte
zu
1 kann daher auch im 9
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Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gegen die [X.] vorgehen. Soweit er mit der Rechtsbeschwerde das Ziel verfolgt, die Beteiligte zu
2 als Be-treuerin zu entlassen, hat er dieses Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht, weil das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufge-hoben hat.
Daher
besteht für den Beteiligten zu
1 kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
4 [X.] 114/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 23.09.2014 -
3 [X.] -
Meta
16.09.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZB 526/14 (REWIS RS 2015, 5319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5319
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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