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PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in dem [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 5. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19.Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 23. Mai 2001 wird auf Ko-sten des Beklagten aus den zutreffenden Gründen derangefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durchdas Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zumalder Beklagte auch im Beschwerdeverfahren keine eides-stattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbe-vollmächtigten vorgelegt hat.[X.]: 85.972 DMTerno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZB 15/01 (REWIS RS 2001, 341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 341
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