Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. X ZR 96/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6704

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816UXZR96.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
96/14
Verkündet am:
16. August 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
ZPO §
529 Abs.1 Nr.1; [X.] § 117 Satz 1
Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die vom Erstgericht bejahte Glaubhaf-tigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu verneinen, wenn konkrete Anhalts-punkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserhebli-chen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebie-ten, der Zeuge jedoch verstorben ist oder seine erneute Vernehmung aus ande-ren Gründen nicht möglich ist.
[X.], Urteil vom 16. August 2016 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.]ier-Beck, den Richter [X.], die Richterin Schuster, [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des 2.
[X.]s ([X.]) des [X.] vom 24.
Septem-ber 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 29.
Juli 1997 unter Inanspruchnahme fünf [X.]r
Prioritäten aus den Jahren 1996 und 1997 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 936
682 (Streitpatents), das eine lichtaussendende Vorrichtung mit einer licht-emittierenden
Diode betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem [X.] beschränkt aufrechterhalten worden. In der auf-rechterhaltenen
Fassung beinhaltet
es
13
Patentansprüche. Patentanspruch
1 lautet in der Verfahrenssprache:
"A light emitting device, comprising a light emitting component (102) and a phosphor (101) capable of absorbing a part of the light emitted by the light emitting component and emitting light of wavelength different from that of the absorbed light; wherein said light emitting component (102) comprises a [X.] based compound semiconductor and said phosphor contains a garnet fluorescent material according to the formula:
(Y1-r
Gdr)3Al5O12:[X.]
wherein
0r1 wherein Al
may be at least partially substituted by Ga and/or In, and

wherein said light emitting component (102) is a blue light emitting diode (LED), and

wherein said phosphor is located in direct or indirect contact with said blue light emitting diode, and wherein a [X.] of the light emitting diode is set within the range from 400
nm to 530
nm and a main emission wavelength of the phosphor is set to be longer than the [X.] of the light emitting component."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der im Einspruchsverfah-1
2
-
4
-
ren aufrechterhaltenen
Fassung und mit 15
Hilfsanträgen in geänderten [X.] verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Gegen das Ur-teil des Patentgerichts richtet sich die Berufung der [X.], mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie verteidigt
das Streitpatent weiterhin
auch mit den in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen und in drei abermals geänderten Fassungen.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
I.
Das Streitpatent betrifft eine lichtemittierende
Vorrichtung mit einer [X.] Diode (LED),
die in vielerlei Weise
zu Beleuchtungszwecken eingesetzt werden kann. Die
Vorrichtung
enthält
ein lichtemittierendes Halblei-terbauteil und einen Leuchtstoff, der in der Lage ist, das von dem [X.] Bauteil ausgesandte Licht (teilweise) in Licht mit einer anderen Wellen-länge umzuwandeln.
1.
Lichtemittierende Dioden
können als energiesparende Lichtquelle für Innenund Außenbeleuchtungen, für Hintergr[X.]eleuchtungen
oder die Beleuchtung in
Anzeigenelementen (Displays) eingesetzt werden.
Sie sind, wie in der Patentbeschreibung ausgeführt wird, kompakt und senden Licht einer klaren Farbe mit hohem Wirkungsgrad aus. Weil es sich um Halbleiterbauele-mente handelt,
brennen
sie
nicht durch, haben
gute Anlaufeigenschaften und weisen
eine hohe Rüttelfestigkeit und Beständigkeit gegen wiederholtes Ein-und Ausschalten
auf
(Abs. 1, 2).
Vor dem Prioritätszeitpunkt
seien, so die Pa-tentbeschreibung, Versuche unternommen worden, Quellen weißen Lichts unter Verwendung von [X.] Dioden herzustellen.
Für
die Herstellung einer Lichtquelle für weißes Licht müssen
drei lichtemittierende Rot-, Grün-
und 3
4
5
6
-
5
-
Blaumponenten dicht beieinander angeordnet und das von diesen ausge-sendete Licht gestreut und gemischt werden. Nachteilig sei, dass für die An-steuerung der unterschiedlichen Halbleiterchips, die mit unterschiedlichen elektrischen Leistungen betrieben würden und unterschiedliche [X.]annungen erforderten, die Einrichtung eines aufwendigen Steuerkreises erforderlich
sei.
Zudem führten Unterschiede im
Temperaturverhalten, in der zeitlichen Entwick-lung
und in der
Betriebsumgebung der [X.] Komponenten ebenso wie Fehler beim gleichförmigen Mischen des von den [X.] [X.] ausgesendeten Lichts zu Änderungen im Farbton; weißes Licht des gewünschten Tons habe deshalb nicht erzeugt werden können
(Abs.
2, 3).

Um diese Probleme zu lösen, habe der Anmelder des Streitpatents be-reits zu einem früheren Zeitpunkt
in mehreren [X.] Offenlegungsschrif-ten, u.a. in der [X.] 5-152609 (Anlage 2 = [X.]),
beschriebe-ne
lichtemittierende Dioden entwickelt, die mittels eines mit einem
Harz
ver-schmolzenen Fluoreszenzmaterials imstande seien, die Farbe des von den [X.] Komponenten ausgesendeten
Lichts in weißes Licht [X.]. Das Fluoreszenzmaterial absorbiere das von der [X.] Komponente ausgesendete blaue Licht, woraufhin
gelbes Licht mit einer von der Wellenlänge des absorbierten Lichts abweichenden Wellenlänge (Wellen-längenwandlung) ausgesendet
werde.
Bei solchen
[X.] Dioden könne sich indes
der
Zustand des Fluoreszenzmaterials
verschlechtern, was zu einer [X.] und zu einem [X.] des Materials führe und eine niedrigere Ausbeute an abge-gebenem Licht zur Folge
habe. Zu einem beschleunigten A[X.]au des Fluores-zenzmaterials könne beispielsweise die Benutzung der [X.] Kom-ponente über einen ausgedehnten Zeitraum
führen. Zudem könne das Material
durch
von der [X.] Komponente übertragene
Wärme,
durch
Son-nenlicht oder durch Feuchtigkeit, die von außen in die Diode gelange oder
wäh-7
8
-
6
-
rend des Herstellungsvorgangs hineingeraten sei, beeinträchtigt werden
(Abs.
7).
2.
Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe der Erfindung darin, eine lichtaussendende Vorrichtung bereitzustellen, bei der die
Intensität, der
Wirkungsgrad und die
Farbverschiebung des emittierten Lichts nicht oder nur in geringem Umfang abnehmen
und die Vorrichtung über einen langen Benut-zungszeitraum eine
hohe Leuchtdichte aufweist
(Abs.
13).

3.
Als Lösung schlägt das Streitpatent eine lichtemittierende Vorrich-tung mit folgenden [X.]rkmalen
vor (die vom Patentgericht angegebenen [X.] sind in der nachfolgenden Gliederung in einem funktionalen Sinn zusam-mengefasst):
1.
Die lichtemittierende Vorrichtung enthält
a)
ein lichtemittierendes Teil und
b)
einen Leuchtstoff (phosphor).
2.
Das lichtemittierende Teil (102)
a)
ist eine blaues Licht emittierende Diode (LED),
b)
die einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von [X.] [X.])
enthält.
3.
Der Leuchtstoff
a)
ist in der Lage, einen Teil des von der Diode
ausgesandten Lichtes zu absorbieren und
Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von derjenigen
des absorbierten Lichtes unterscheidet,
b)
enthält ein Granat-Fluoreszenzmaterial der Formel
(Y1-rGdr)3Al5O12:[X.]
([X.]-aktiviertes [X.])

wobei [X.] (Al)
mindestens teilweise durch Gadolinium (Ga) oder In-dium (In)
ersetzt sein kann, und
9
10
-
7
-
c)
befindet sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der Di-ode.
4.
Ein [X.] der Diode liegt innerhalb des Bereichs von 400 bis 530 nm.
5. Eine Hauptemissionswellenlänge des Leuchtstoffs ist
länger als der [X.] des [X.] Teils.
4.
Mit diesen [X.]rkmalen stellt sich für den Fachmann
-
den das [X.] rechtsfehlerfrei als Diplomphysiker auf
dem Gebiet der Halbleiter-technologie oder als Chemiker auf dem Gebiet der physikalischen Chemie
an-gesehen hat,
der
über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Halbleiter-leuchtdioden verfügt
und speziell mit der Entwicklung weißer Leuchtdioden be-traut ist -
der Gegenstand des Anspruchs
1 wie folgt dar:

Die lichtemittierende Vorrichtung enthält einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von [X.] in Gestalt einer
blaues Licht emittierenden
Dio-de.
In direktem oder indirektem Kontakt zu der Diode steht der Leuchtstoff, der
in
der Lage ist, einen Teil des von der Diode
ausgesandten Lichtes zu absorbie-ren und Licht mit einer Wellenlänge auszusenden, die sich von der des absor-bierten Lichts unterscheidet. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, bedeutet direkter Kontakt, dass der Leuchtstoff angrenzend zu der licht-emittierenden Diode angeordnet ist. Indirekter Kontakt ist in diesem Zusam-menhang so zu verstehen, dass der Leuchtstoff in der Nähe der Diode, aber nicht an sie angrenzend angeordnet ist (arranged adjacent to or in the vicinity of the light emitting components, [X.]. Abs. 76,
[X.]. Abs. 73). Der [X.] ([X.]), d.h. der Höchstwert der Lichtabstrahlung der Diode, liegt in einem Bereich relativ kurzer Wellenlänge von 400 bis 530
nm im Bereich des sichtbaren Lichts (Abs. 25, [X.]. Abs. 23). Der Leuchtstoff enthält als Fluoreszenzmaterial ein mit dem Element [X.]
([X.]), einem [X.]tall aus der Gruppe der Seltenen Erden,
aktiviertes [X.]
nach der in Anspruch 1
genannten Formel, das das von der [X.] Diode ausgesandte Licht teilweise absorbiert und Licht mit größerer Wellenlänge (ins-11
12
-
8
-
besondere gelbes Licht) abgibt. Die additive Mischung der Lichtemissionen im blauen und gelben Lichtspektrum ergibt weißes Licht.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streit-patents sei aufgrund offenkundiger Vorbenutzung
nicht patentfähig.
Es
könne offenbleiben, ob es sich bei den von der [X.]

GmbH im Jahr 1995 an vier Unternehmen gelieferten LED, wie von der Klägerin behauptet, um weiße LED mit Blaulicht-Chip aus [X.] oder Siliziumkarbid als Halbleitermaterial und dem Leuchtstoff [X.] gehandelt
habe.
Jedenfalls offenbare
das
Datenblatt
"[X.] (COB-Technologie)
02/1995"
(Anlage 1.6) der [X.]

GmbH eine lichtemittie-
rende Vorrichtung nach Patentanspruch
1 in neuheitsschädlicher Weise. Das Datenblatt
(Anlage
1.12, stimmt mit Anlage
1.6 überein)
sei durch [X.]endung als
Anlage
eines
Schreibens
an die B.

GmbH vom 28.
September 1995 (An-
lage 1.11) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Beide Schriftstücke habe der B.

-Mitarbeiter S.

zusammen mit
verschiedenen
Mustern

erhalten und abgezeichnet. Die dementsprechenden Angaben des Zeugen
S.

bestätigten der
Zeuge [X.]

, dessen Aussage in dieser Hinsicht

zu
folgen sei, sowie die Zeugen Bä.

und M.

. Mit der Übergabe des Da-
tenblatts
sei die patentgemäße Lehre einem unbegrenzten Personenkreis zu-gänglich gemacht worden;
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geheimhal-tungsverpflichtung bestünden nicht.
III.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
1.
Nach §
117 Satz 1 [X.] i.V.m. §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht
seiner Verhandlung und Entscheidung
die vom Gericht des ersten [X.] festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-13
14
15
16
-
9
-
scheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue [X.] gebieten. Letzteres ist hier der Fall.
a)
Konkrete Anhaltspunkte für derartige Zweifel bestehen
dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall
der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung kei-nen Bestand haben wird. Konkrete Anhaltspunkte
in diesem Sinn sind alle
ob-jektivierbaren
rechtlichen
oder tatsächlichen
Einwände
gegen die erstinstanzli-chen Feststellungen. Sie können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind,
oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben ([X.], Urteil vom 8. Juni 2004 -
VI [X.], [X.]Z 159, 254 Rn.
16 mwN; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.
14/6036, [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 3).
Konkrete Anhalts-punkte für Zweifel an der Richtigkeit einer durch Beweisaufnahme gewonnenen
Tatsachengrundlage können vor allem
aus einer
fehlerhaften, insbesondere widersprüchlichen, oder gänzlich fehlenden
Beurteilung der Glaubwürdigkeit
eines Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage durch das Erstgericht folgen
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Dezember 1999 -
III
ZR 295/98, [X.], 227, 228; Urteil vom
3. Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 2797 Rn.
16).
b)
Wie die Berufung zu Recht
rügt, bestehen im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage
sowohl hinsichtlich des Inhalts des Datenblatts
(Anlagen
1.6/1.12), auf das
sich das Patentgericht bei
seiner
Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung maßgeb-lich
gestützt
hat, als auch in Bezug auf die
Einschätzung
der
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.]

hierzu und
die Beurteilung seiner Glaubwürdig-
keit.

[X.])
Das Patentgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass [X.] dem
B.

-Mitarbeiter S.

mit dem Schreiben vom 28.
September
17
18
19
-
10
-
1995 das Werbeblatt "[X.] (COB-Technologie)
02/1995"
mit dem die Lehre des Streitpatents offenbarenden Text übergeben worden sei. Es stützt sich hierfür auf die Bekundung des Zeugen S.

, er habe im Zusammen-
hang mit dem Schreiben verschiedene Muster eines mit LED
bestückten Licht-schachtelements erhalten. Er könne aus technischer Sicht zu den LED
keine Aussage machen, jedoch bestätigen, dass er Schreiben und Datenblatt erhalten und abgezeichnet habe. Von beiden Unterlagen sei eine Kopie gefertigt [X.], die bei B.

verblieben, jetzt jedoch nicht mehr auffindbar sei. Bestätigt
werde die Aussage S.

durch die Aussage des Zeugen [X.]

. Auch
wenn man davon ausgehe, dass die Bekundungen des Zeugen [X.]

, er
habe bereits Anfang 1995 über [X.] (von dem Hersteller C.

oder aus anderer Quelle) verfügt und das Datenblatt des Herstellers O.

zu
dem Leuchtstoff [X.] (Anlage 1.2) am 9. Februar 1995 erhalten, was er mit einem entsprechenden, mit seiner Unterschrift versehenen handschriftlichen Vermerk auf dem Datenblatt festgehalten habe, möglicherweise nicht den [X.] entsprächen, folge es

das Patentgericht

doch der Aussage des [X.] [X.]

insoweit, als er den Erhalt des Leuchtstoffs [X.] von O.

zur
Umwandlung des blauen LED-Lichts in weißes Licht im Februar 1995 und nach-folgend hiermit durchgeführte Versuche bekundet habe. Dieser Ablauf werde auch durch die Aussage des damaligen [X.]

-Produktionsleiters, des Zeu-
gen Bä.
, das von dem Zeugen R.

unterschriebene Schreiben des [X.]

-Kunden R.

GmbH vom 2. Juni 1995 (Anlage 1.3) sowie die
Aussage des wie R.

an den von [X.]

angebotenen LED interessierten
Zeugen M.

bestätigt.
[X.])
Diese Würdigung leidet daran, dass das Patentgericht nicht erwo-gen hat, was die Zweifel an der Richtigkeit von zwei zentralen Bestandteilen der Aussage [X.]

, die es gehegt hat, für die Glaubhaftigkeit dessen weiterer
Bekundungen und zugleich für die Aussagekraft der Bekundungen der Zeugen
Bä.
, R.

und M.

bedeuteten.
20
-
11
-
(1)
Aus der vom Patentgericht für glaubhaft angesehenen Aussage des damals für O.

tätigen Zeugen Dr. Ot.

ergibt sich, dass der Zeuge
[X.]

das Datenblatt zum Leuchtstoff [X.] nicht am 9. Februar 1995 erhal-
ten haben kann, weil es von einem neu eingestellten O.

-Mitarbeiter erstellt
wurde und nicht vor Anfang 1996 zur Verfügung stand. Das Patentgericht hat ferner bezweifelt, dass der
Zeuge
[X.]

im Februar 1995 über eine Bezugs-
quelle für blaue [X.]-Chips verfügte. Damit ist es aber nicht vereinbar, wenn das Patentgericht gleichwohl die Aussage des Zeugen [X.]

für
glaubhaft hält, er habe im Februar 1995 von O.

den Leuchtstoff [X.] erhal-
ten und anschließend damit experimentiert. Denn der Zeuge
[X.]

hat aus-
drücklich bekundet, er habe das Produkt [X.] in einer Flasche zusammen mit dem Datenblatt erhalten und den Wareneingang auf dem Datenblatt quittiert, wie er oftmals Eingänge abgezeichnet habe. Außerdem können die Versuche nicht mit [X.]-Chips stattgefunden haben, wenn solche [X.]

gar
nicht zur Verfügung standen.
(2)
Die Aussage des Zeugen S.

kann
diesen Mangel nicht
beheben. Denn sie basiert, was das Patentgericht nicht beachtet hat, im ent-scheidenden Punkt auf der bloßen Annahme, dass das Datenblatt "[X.] (COB-Technologie)
02/1995", das dem Zeugen S.

übergeben worden
sein soll, tatsächlich, wie von dem Zeugen [X.]

bekundet, vom Februar
1995 stammt. Das
Datenblatt enthält den Hinweis auf die mögliche Herstellung von weißem LED-Licht aus einem blauen Chip aus [X.]
und dem Leuchtstoff [X.] ([X.]) von O.

. Die Formulierung des
auf dem
Datenblatt angebrachten Hinweises ("[X.]: weißes LED Licht, Gemisch aus Epoxy oder Silicon und [X.]: [X.]=CY3Al5O12:[X.]=[X.] von O.

über und um das blaue Chip aus [X.] zum Weiß")
vermittelt die Information, dass im Februar 1995 [X.]-Halbleiterchips und der Leuchtstoff [X.] von O.

für die [X.]

GmbH verfügbar gewesen sind.

21
22
-
12
-
Der Zeuge S.

hat weder das Datenblatt noch das Anschreiben
und auch keine Kopie dieser Unterlagen aufgefunden; der Zeuge [X.]

hat
bekundet, beide Unterlagen wieder mitgenommen zu haben. Bei dieser Sachla-ge kann die annähernd 20 Jahre später abgegebene Erklärung des mit Einzel-heiten der LED-Technik nicht vertrauten Zeugen S.

, er könne den Er-
halt von Schreiben und Datenblatt bestätigen, nur auf dem bloßen Vertrauen des Zeugen beruhen, dass ihm im Juni 1995 tatsächlich die Dokumente so übergeben worden sind, wie
sie
sich nunmehr als Anlagen bei den Akten befin-den.
(3)
Nichts anderes gilt für die Aussagen der übrigen, in der Würdigung des Patentgerichts herangezogenen Zeugen. Der Zeuge Bä.

hat zwar Versu-
che im Jahr 1995 bestätigt. Er hat jedoch von Versuchen mit blauen, relativ ho-hen würfelförmigen Chips des Herstellers C.

gesprochen, bei denen es sich
nach seiner Einschätzung um Silizium-Karbid-Chips gehandelt hat. Das stimmt insofern mit der Aussage des Zeugen [X.]

überein, als dieser auf den Vor-
halt, C.

habe erst ab Juni 1995 [X.]-Chips vertrieben, erklärt hat, von
C.

nur Silizium-Karbid-Chips bezogen zu haben. Die [X.]-Halbleiter-
Chips, mit denen er nach Februar 1995 seine Arbeit fortgesetzt habe, habe er hingegen von der [X.] oder von A.

bezogen. Für Versuche mit Galli-
umnitrid ist die Aussage Bä.

mithin unergiebig. Entsprechendes gilt für die Aussagen der Zeugen R.

und M.

. Der Zeuge R.

war kein
Fachmann und hatte an das
Schreiben vom 2. Juni 1995 keine konkrete Erinne-rung; ähnlich verhält es sich mit der Aussage des Zeugen M.

.
cc)
Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben
sich schließlich daraus, dass das Patentgericht
die Glaubwürdigkeit des Zeugen
[X.]

nicht geprüft
hat. Nach §
99 Abs. 1 [X.] i.V.m. §
395 Abs. 2 Satz 2
ZPO sind einem Zeugen erforderlichenfalls Fragen über solche Umstände zu stellen, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache, insbesondere seine Beziehungen zu den Parteien, betreffen. Im Streitfall ist
der Zeuge [X.]

23
24
25
-
13
-

zwar zu seinen Geschäftsbeziehungen zur Klägerin und anderen
Unter-
nehmen befragt worden (Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2014, [X.] und 6); er hat angegeben, zwischen ihm und der Klägerin bestünden seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen, insbesondere ein Beratervertrag bis zum Jahr 2015. Das Patentgericht hat jedoch weder diese Angaben, die im Urteil nicht erwähnt werden, noch seine Zweifel an der Richtigkeit zentraler Aussagen des Zeugen [X.]

zum Anlass genommen, sich mit seiner Glaubwürdigkeit zu
befassen.
2.
Der [X.] vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Gegenstand des Streitpatents durch Übergabe des Datenblatts "[X.] (COB-Technologie)
02/1995"
an den Zeugen S.

und einen anderen
[X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit offenkundig vorbenutzt worden ist.
a)
Eine erneute Vernehmung des Zeugen [X.]

ist nicht möglich,
da der Zeuge verstorben ist. Seine entscheidungserheblichen Bekundungen vor dem Patentgericht sind aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Die [X.], es sei nicht auszuschließen, dass [X.]

blaue [X.]-Chips von C.

erhalten habe, der Zeuge könne den Ver-
merk über den Erhalt des [X.]-Datenblatts erst später auf das Datenblatt ge-schrieben und dabei das im Februar 1995 tatsächlich erhaltene Datenblatt mit demjenigen einer späteren Lieferung verwechselt haben,
und die Angabe 02/1995 auf dem Datenblatt "[X.] (COB-Technologie)
02/1995"
dürfe nicht überbewertet werden, da der Zeuge [X.]

wohl "den Mund zu voll ge-
nommen habe", sind rein spekulativ und finden keine Grundlage in den [X.]. Im Übrigen hat der Zeuge Dr. Ot.

das ihm gezeigte [X.]-
Datenblatt (Anlage 1.2) als "nicht vollständig"
bezeichnet, da die Fußzeile mit dem

1995 noch nicht vergebenen

"[X.]"
und die [X.] fehlten.
26
27
-
14
-
b)
Die Aussagen
der Zeugen S.

, R.

,
M.

und Bä.

allein können zur Klärung der
Frage, ob dem Zeugen S.

oder einem
anderen [X.] im September 1995 ein Datenblatt
mit dem Inhalt des als Anla-ge 1.6/1.12
vorgelegten zugänglich gemacht worden ist, aus den dargelegten Gründen nichts Wesentliches beitragen.
c)
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist der [X.] nicht gehindert, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen [X.]

an-
ders als das Patentgericht zu beurteilen. Zwar dürfte dies, könnte der Zeuge erneut vernommen werden, nicht ohne eine solche erneute Vernehmung [X.] ([X.], Urteil vom 12. März 2004

[X.], [X.]Z 158, 269 Rn.
13; Urteil vom 21. Dezember 2010

[X.], NJW 2011, 989 Rn. 45; Urteil vom 29. September 2011

[X.], NJW 2011, 3780 Rn. 17; [X.] vom 14. Juli 2009

VIII
ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5,
6). Dies bedeutet aber nicht, dass der [X.], wie die Klägerin meint, an die Beurteilung des Patentgerichts gebunden wäre. Denn dessen Feststellungen sind aus den dargelegten Gründen fehlerhaft und daher für das Berufungsgericht nicht bin-dend. Da der Zeuge verstorben ist, kann der [X.] seine Feststellungen zu der behaupteten Vorbenutzung insoweit nur auf die Niederschrift der erstinstanzli-chen Vernehmung des Zeugen stützen und muss diese in eigener Verantwor-tung daraufhin überprüfen, ob sie ihm die Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Klägerin zu vermitteln vermag.
Aus den dargelegten Gründen ist der [X.] von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen der Klä-gerin nicht überzeugt. Die hieraus sich ergebende [X.] wirkt sich zulasten der Klägerin aus, die die materielle Beweislast für das Vorliegen eines [X.] und damit auch
für die Nichterweislichkeit von Tatsachenbe-hauptungen
trägt, die im Rahmen einer offenkundigen Vorbenutzung unter Zeugenbeweis gestellt sind ([X.], Beschluss vom 22.
Dezember 1983

X
ZR
45/82, [X.], 339 Rn.
13 -
Überlappungsnaht; Urteil vom 10.
November 1998 -
X [X.], [X.]. 1999, 362 Rn. 40 -
Herzklappenpro-these; Urteil vom 15. März 2001 -
X [X.], [X.].
2001, 1070 Rn. 40 28
29
-
15
-

Schalungselement; Urteil vom 3. Februar 2015 -
X [X.], [X.], 472 Rn. 43 -
Stabilisierung der Wasserqualität).
IV.
Die Entscheidung des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 [X.]).
1.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da dies sach-dienlich ist (§ 119 Abs. 5 Satz 1 [X.]).
Das Patentgericht hat die Nichtigerklärung des Streitpatents auf die of-fenkundige Vorbenutzung gestützt. Darüber hinaus
hat es die Patentfähigkeit gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik überprüft und hierzu eine fachkundige Stellungnahme abgegeben. Dem [X.] steht dadurch eine ausrei-chende Grundlage zur Verfügung, um die Patentfähigkeit insgesamt zu beurtei-len. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung durch den [X.] sachdienlich, da nach einer Zurückverweisung zusätzliche Feststellungen durch das Patent-gericht aufgrund der bereits vorliegenden Erörterung des Standes der Technik nicht zu erwarten sind und sich auf diese Weise das Verfahren schneller und für die Parteien kostengünstiger erledigen lässt.
2.
Das Patentgericht hat ausgeführt, unabhängig von dem Inhalt des Datenblatts (Anlage 1.6)
sei
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der [X.] bis [X.] durch die [X.] [X.] 5-152609 ([X.]) in Verbindung mit der veröffentlichten [X.] Patentanmeldung 209
942 (Anlage
17
= [X.]) nahegelegt,
und dies wie folgt begründet:
Die Entgegenhaltung [X.] beschreibe eine lichtemittierende Vorrichtung, die mit Ausnahme der ausdrücklichen Angabe des Leuchtstoffs sämtliche [X.]rkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweise. Insbesondere lehre die [X.], einen [X.]-[X.] in ein Kunstharz einzuhüllen, das zur Wel-lenlängenkonversion des von dem [X.]-[X.]
ausgestrahlten Lichts mit einem fluoreszierenden Leuchtstoff versehen
sei. Je nach Art des eingesetzten 30
31
32
33
34
-
16
-
Leuchtstoffs sei es, so die [X.], möglich, Licht verschiedener Wellenlängen [X.] und die blau-violette Farbe des [X.]-[X.]s in Richtung Blau zu korrigieren. Angesichts des
Umstands, dass sich mit fluoreszierendem Leuchtstoff in effizienter Weise Licht kürzerer Wellenlänge in Licht höherer Wel-lenlänge umwandeln lasse,
genüge eine sehr kleine in das Kunstharz einge-brachte [X.]nge des Leuchtstoffs, wodurch
eine Leuchtstärkereduzierung [X.] werden könne. Der Fachmann erhalte somit aus der [X.]
den allgemei-nen Hinweis, den Leuchtstoff entsprechend der gewünschten Farbe der bereit-zustellenden Lichtdiode zu wählen
sowie
die Anregung, nach einem Leuchtstoff zu suchen, mit dem sich durch
additive Farbmischung mit dem blau-violetten Licht des [X.]-[X.]s weißes Licht bereitstellen lasse.
Auf der Suche nach geeigneten [X.] informiere sich der [X.] auch auf dem ihm bekannten Gebiet der quecksilberdampfhaltigen Leuchtstofflampen, da zum einen das Emissionsspektrum des [X.] ähnlich wie das des in [X.] beschriebenen Blaulicht-[X.]s im [X.]. blau-violetten Bereich (365 nm, 405 nm, 436 nm) liege und zum anderen Leuchtstofflampen ebenfalls nach dem Prinzip der Wellenlängenkonversion [X.], indem mittels auf den Glaskolben aufgebrachter [X.] die vom innerhalb der Lampe befindlichen [X.] emittierte Strahlung in [X.], insbesondere weißes Licht umgewandelt werde. Aus der Druckschrift [X.] sei dem
Fachmann eine Niederdruckquecksilberdampfentladungslampe in Gestalt einer kompakten Energiesparlampe
bekannt. Die Schrift schlage
zur Reduzierung der unerwünscht hohen Farbtemperatur aufgrund des durch die kompakte Bauweise bedingten hohen Blaulichtanteils der Quecksilberemission vor, auf die Innenseite des [X.] zusätzlich ein fluoreszierendes [X.] entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12, wobei in dem [X.] Aluminium mindestens teilweise durch Gallium ersetzt sein könne
([X.], [X.] 16 bis
[X.] 4, [X.] 15).
Dieses Material bezeichne die Schrift als bekannten Leuchtstoff, der neben UV-Strahlung auch Strahlung
im Bereich von 400 bis 480 nm (violett, blau) absorbiere und in eine breitbandige 35
-
17
-
Luminiszenzstrahlung mit einem Maximum bei 560 nm (gelb) konvertiere. Der Fachmann erhalte sonach die Lehre, dass sich mit einem Leuchtstoff auf der Basis eines mit [X.]
dotierten [X.]s Licht im UV-, violetten und blauen Bereich in effizienter Weise in gelbes Licht umwandeln lasse. Mit
diesem Leuchtstoff sei eine gute Farbwiedergabe möglich.
Er eigne sich auch für energetisch stärker belastete Kompaktleuchtstofflampen, die aus dem blau-en
Licht
der Quecksilberdampfentladung sichtbares Licht erzeugten.
Aufgrund dieser Vorteile werde der Fachmann ausgehend von [X.] die Entgegenhal-tung
[X.]
in Betracht ziehen und das dort beschriebene fluoreszierende [X.] zum gleichen Zweck, nämlich zur
Farbwandlung und
Farbmischung bei der aus [X.] bekannten Leuchtdiode,
einsetzen.
Die in [X.] seien hinsichtlich ihrer für die Lichtumwandlung und Be-leuchtungstechnik maßgeblichen Eigenschaften im Detail erforscht und dem Fachmann bekannt, so dass dieser durch einfache Versuche und durch [X.] der dokumentierten Eigenschaften die geeigneten [X.] auffinde. Schließlich belege auch die [X.] Patentschrift
3 699 478 (Anla-ge
3
= [X.]) die Kenntnis des Fachmanns,
das blaue Licht einer monochromati-schen Lichtquelle mittels eines Leuchtstoffs aus [X.] mit [X.]-Beigabe in weißes Licht umzuwandeln.
3.
Dieser
Einschätzung der Patentfähigkeit
kann der [X.] nicht bei-treten.
a)
Die Entgegenhaltung [X.]
betrifft eine Leuchtdiode,
die von höherer Helligkeit und imstande sein soll, unter Verwendung einer einzigen Art von Lichtemissionselementen
viele Arten von Licht zu emittieren. Die
Leuchtdiode ist so gestaltet, dass ein Lichtemissionselement
aus einem Verbindungshalblei-ter auf der Basis von [X.] gebildet und in ein
Kunstharz eingehüllt
ist. Das Kunstharz ist
zur Wellenlängenkonversion des von dem [X.]-[X.] ausgestrahlten Lichts
mit einem fluoreszierenden Leuchtstoff versehen ([X.] 36
37
-
18
-
Abs. 7). Zu der konkreten Zusammensetzung des Leuchtstoffs enthält [X.] keine Angaben
und auch keine Ausführungsbeispiele.

b)
Die Entgegenhaltung [X.] beschreibt eine Niederdruckquecksil-berdampfentladungslampe, die, häufig auch als Ersatz für Glühlampen,
für [X.] eingesetzt wird. Die beschriebene
Lampe ent-halte
einen rotleuchtenden (Emission 590-630 nm), einen grünleuchtenden (Emission 520-565 nm) und einen blauleuchtenden (Emission 430-490
nm) Stoff. Bei einer bestimmten Farbtemperatur sende die Lampe weißes Licht aus, wobei sie häufig keinen blauleuchtenden Stoff mehr enthalten müsse, da die erforderliche Strahlung im blauen [X.]ektralbereich von der blauen Quecksilber-strahlung [X.]. [X.], die als Ersatz für Glühlampen dienten, seien im Allgemeinen äußerst kompakt aufgebaut. Durch die kompakte Form werde die in den Lampen enthaltene [X.] hoch belastet. Wegen der starken blauen Quecksilberstrahlung könnten die Lampen nicht im häufig
gewünschten [X.] von etwa 2000 bis 2700 [X.] werden ([X.], [X.], [X.] 16 bis [X.] 2, [X.] 53). Ziel der Erfindung sei deshalb, [X.]el zum Verschieben des Farbpunktes hochbelasteter Dreibandleuchtstoff-lampen anzugeben und die Farbtemperatur zu verringern, wobei die gute all-gemeine Farbwiedergabe und der hohe relative Lichtstrom nahezu beibehalten werden sollen
([X.] 3, [X.] 1 bis 7). Zur Lösung des Problems schlägt [X.] vor, die Lampe mit einer Absorptionsschicht zu versehen, die ein leuchtendes, mit drei-wertigem [X.] aktiviertes Aluminat mit Granatkristallstruktur enthält. Dies
führe zu einer Verschiebung des Farbpunkts der von der Lampe ausgesandten Strah-lung und ermögliche eine Verringerung der Farbtemperatur der Lampe ([X.] 3, [X.] 14 bis 26). Das leuchtende Aluminat mit Granatstruktur könne unter anderem die Elemente Yttrium (vorzugsweise) oder Gadolinium enthalten ([X.] 3, [X.] 46 bis 51).
Die Entgegenhaltung offenbart sonach den im Streitpatent angegebe-nen
Leuchtstoff.
38
-
19
-
c)
Die Entgegenhaltung [X.]
betrifft ein Projektionsanzeigesystem, bei dem mit Hilfe eines Lasers, der blaues Licht aussendet und einen Bildschirm zum Leuchten anregt, der mit einem Leuchtstoff aus mit [X.] dotiertem [X.] beschichtet ist, um Schwarz-Weiß-Bilder darzustellen. Damit soll vermieden werden, dass unter Verwendung eines Argon-Ionen-Lasers [X.] Bilder blau und schwarz werden
und aufgrund von periodischer Verstär-kung des gestreuten Strahls
ein fleckiges Bild entsteht ([X.], [X.]
17 bis 24). Der charakteristische sichtbare Gelbton der Emissionen des [X.]-dotierten [X.]s wird dabei so abgestimmt, dass er durch absichtliche Refle-xion eines Teils der [X.] nahezu weiß erscheint ([X.], [X.]
39 bis 42).
d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand
für
den Fachmann kein Anlass, ausgehend von der [X.] den in [X.]
und
in [X.] genannten Leucht-stoff heranzuziehen.
[X.])
Eine konkrete Anregung hierzu gibt
die
[X.] nicht. Die Entgegenhal-tung vermittelt dem Fachmann
die grundsätzliche Erkenntnis, dass eine [X.]-basierte LED in Kombination mit einem in einer Harzschmelze eingehüllten Leuchtstoff
(fluorescent dye)
geeignet ist, unterschiedliche Lichtfarben mit nur einem [X.] als Lichtemitter zu erzeugen.
Einen
Hinweis auf einen be-stimmten Leuchtstoff
und seine Eignung für diesen Zweck begründenden Ei-genschaften enthält die [X.]
nicht. Der
Schrift ist weder zu entnehmen, dass es einen solchen Leuchtstoff überhaupt gibt, noch in welche Richtung [X.] gesucht werden sollte. Dass ein fluoreszierender Stoff Licht absorbieren und mit einer anderen Wellenlänge wieder abstrahlen kann, wusste der [X.] ohnehin ebenso,
wie ihm die Möglichkeiten der Erzeugung weißen Lichts durch Farbmischung bekannt waren.
[X.])
Das Patentgericht stellt fest, dass es große Unterschiede bei den Anforderungen an [X.] einerseits und Leuchtstoffröhren ande-rerseits gebe.
Der [X.] der [X.], Prof. Dr.

[X.].

,
39
40
41
42
-
20
-
hat dies in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten (Anlage [X.]) näher ausgeführt und dargelegt, dass neben dem Erfordernis der effizienten Umwand-lung in Licht anderer Wellenlänge auf Langzeitstabilität bei sehr hoher [X.] aufgrund der geringen Größe und hohen Intensität des [X.]s, hohe Temperaturbeständigkeit des Materials und der Leuchtstärke aufgrund der hohen Temperaturen des Leuchtstoffs unter Betriebsbedingungen (am Priori-tätstag etwa 100° C, heute sogar bis zum Doppelten), geringe thermische Ver-schiebung des Emissionsmaximums zur Vermeidung von Farbveränderungen bei unterschiedlichen Betriebsbedingungen, kurze Emissionsdauer zur Vermei-dung von Sättigungseffekten bei Hochleistungsanregung sowie auf chemische Stabilität, etwa gegenüber Feuchtediffusion
in das [X.], zu achten gewesen sei.
cc)
Das Patentgericht stellt ferner fest, dass für eine blaue Diode im blauen Emissionsspektrum (etwa 430 nm) anregbarer Leuchtstoff benötigt wur-de, während die [X.] nur zu ca. 5 % im sichtbaren, im [X.] aber im UV-Bereich erfolgt. Dabei wird der Großteil der UV-Strahlung bei 254 nm und ein kleiner Teil bei 185 nm emittiert, weswegen die [X.] auf eine Anregungswellenlänge von 254 nm optimiert sind.
dd)
Diese Überlegungen führen den Fachmann jedoch nicht ohne [X.] Zutun zu der Anwendung des in [X.] oder [X.] genannten [X.]. Es mag zutreffen, dass sich
aus den Feststellungen des Patentgerichts
nicht der Schluss ziehen lässt, der Fachmann werde auf der Suche nach im Blauen anregbaren [X.] für LED keine [X.] für Leuchtstoffröh-ren berücksichtigen, da Leuchtstoffröhren und weiße LED auf das gleiche Wirk-prinzip der Lichtkonversion und Farbmischung zurückgreifen und die in Leucht-stoffröhren verwendeten [X.] hinsichtlich ihrer maßgeblichen Eigen-schaften gut erforscht und dokumentiert waren. Dass der Fachmann Anlass hatte, [X.] zu berücksichtigen
und dass dies fachüblichem Vorgehen entsprochen haben mag, rechtfertigt jedoch noch nicht 43
44
-
21
-
die Schlussfolgerung, ein bestimmter dieser [X.] habe zur Bereitstel-lung einer weißes Licht abstrahlenden Vorrichtung auf LED-Basis nahegelegen. Denn allein die Bekanntheit eines Stoffs und seiner Eigenschaften reichen nicht aus, um seine Verwendung in einem dem ursprünglichen Einsatzgebiet ver-wandten Bereich nahezulegen. Maßgeblich ist, ob der Fachmann aus dem Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff, oder, wie hier, in einer [X.] Vorrichtung anzuwenden. Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich aus die-sen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergab ([X.], Urteil vom 10. September 2009

[X.], [X.], 123 Rn. 38 ff. -
Escitalopram; Urteil vom 15. Mai 2012 -
X [X.], [X.], 803 Rn. 46 -
Calcipotriol-Monohydrat mwN).
ee)
Diese Vorgaben sind im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass wegen der bekannten Eigenschaften der [X.] die Eignung eines bestimmten dieser Stoffe "durch einfache Versuche"
bzw. durch den "Vergleich der dokumentierten Ei-genschaften der [X.]"
herauszufinden gewesen sei.
Denn die doku-mentierten Eigenschaften der [X.] konnten über die Erfüllung der [X.] Anforderungen nicht oder allenfalls begrenzt Auskunft geben, und die Versuche mussten das Langzeitverhalten der [X.] erfassen und waren damit vielleicht einfach, aber jedenfalls nicht unaufwendig.
ff)
Es kommt hinzu, dass die [X.]

aus den zu [X.] dargelegten Grün-den

nicht die Annahme rechtfertigt, der Fachmann sei auf den Ansatz festge-legt gewesen, weißes Licht mittels einer blauen Diode und einem das blaue Licht teilweise in gelbes konvertierenden Leuchtstoff zu erhalten. Dazu vermit-telt die [X.] zu wenig belastbare Erkenntnisse darüber, ob überhaupt ohne weite-res ein Leuchtstoff auffindbar sein würde, mit dem eine solche Lichtkonversion und Farbmischung zuverlässig und langzeitstabil realisiert werden konnte.
45
46
-
22
-
gg)
Angesichts dessen liegen
für eine Anregung, [X.]-aktiviertes Yttri-um-Aluminium-Granat als Leuchtstoff zu verwenden, um mittels einer [X.]-LED eine weißes Licht ausstrahlende Vorrichtung bereitzustellen, nicht genügend Anhaltspunkte vor.
(1)
Der
Fachmann mag, wie der [X.] der Klägerin, Prof.
Dr.

[X.]

,
in seinem Gutachten
(Anlage [X.], [X.], 3. bis 6. Ab-
satz) ausführt, der [X.] entnehmen können, dass eine [X.]-LED mit ei-ner Hauptemission
bei 430 nm, wie sie in der Entgegenhaltung beschrieben ist, geeignet sein könnte, eine effiziente Farbkonversion mit einem Leuchtstoff zu erreichen, der im kurzwelligeren sichtbaren Bereich absorbiert und im [X.] sichtbaren Bereich emittiert. Dem Fachmann
mag auch klar gewesen sein, dass zur Erzeugung einer hohen Lichtausbeute eine additive Farbmi-schung grundsätzlich günstiger als eine subtraktive Farbmischung erscheinen musste, und er konnte infolgedessen aufgrund seiner Kenntnis der Farbmetrik die Möglichkeiten der Weißlichterzeugung durch additive Kombination von Komplementärfarben
erwägen. Daraus ergibt sich jedoch weder ein notwendi-ger Fokus auf die [X.] als Ausgangspunkt noch ein Hinweis auf [X.] als Leuchtstoff für eine [X.]-LED.
(2)
Dass [X.] in den Entgegenhaltungen [X.] und [X.] verwendet wird, ist
angesichts der unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Anwendungen von [X.]
nicht ausreichend, um zu einer dieser Entgegenhaltungen eine Verbindung herzustellen.
(a)
Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres [X.]s
[X.].

([X.] S. 3 f. [Ü [X.]a S. 3
bis 5]) dargelegt hat, erfolgt
in [X.] die (intermittierende, nicht dauerhafte) Anregung des Leuchtstoffs durch hochenergetische Elektronenstrahlen, die Betriebstemperatur liegt in der Nähe der Raumtemperatur
(< 50°C), die Vakuumröhre schützt vor Feuchtigkeit. Bei [X.]
([X.]) bedarf es einer effizienten An-regung durch [X.] bei einer
geringen
UV-Anregungsdichte 47
48
49
50
-
23
-
aufgrund des im Vergleich zur LED größeren Entladungsraums, liegen
die Be-triebstemperaturen wegen der großen Wärmeableitungsfläche typischerweise um 50°C, bedarf es einer
chemischen
Stabilität gegenüber Reaktionen mit [X.] und schützt die versiegelte Glasröhre vor Feuchtigkeit. Die Be-dingungen für Röntgenleuchtstoffe hängen von der jeweiligen Bildgebungstech-nik ab und verlangen eine hohe Dichte zur effizienten Röntgenstrahlabsorption, eine hocheffiziente Umwandlung von Röntgen-
in sichtbare Photonen, kein Nachleuchten, eine Betriebstemperatur unter 50°C, eine kurze Leuchtdauer und Strahlungsbeständigkeit.
Die Betriebsbedingungen für [X.]
([X.]), die sich, so der Gutachter
[X.].

, nicht zu einem
erfolgreichen [X.] entwickelt haben,
bestehen
unter anderem in einer Anregung durch eine blaue [X.] bei 488 nm, einer
nicht dauerhaf-ten, sondern intermittierenden
Anregung durch einen Laserstrahl
und einer
niedrigen
Betriebstemperatur; strikte Anforderungen an die Langzeitstabilität bestehen nicht.

(b)
Diese Ausführungen sind im Wesentlichen unwidersprochen.
Der von der Klägerin in
der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag, der [X.] hätte sich wegen der hohen Anforderungen an die [X.] des [X.]
einem belastbaren Leuchtstoffmaterial mit Granatstruktur zugewandt, [X.] hieran nichts. Die
Klägerin
hat
weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung
schlüssig dargelegt, dass der Fokus des Fachmanns bei der Be-stimmung der Auswahlkriterien für den Leuchtstoff auf dessen [X.] gele-gen hat.
Sie weist darauf hin, dass der Leuchtstoff aufgrund der hohen
Leistung der in der [X.] beschriebenen Diode starker Strahlenbelastung ausgesetzt sei und deshalb von einer Beschaffenheit sein müsse, die -
wie Granatmaterial -
dieser Belastung Stand halten könne. Dies trifft insofern zu, als -
wie auch im Streitpatent genannt -
eine Anforderung an den
Leuchtstoff, der sich
in der Nä-he der [X.] Komponente befindet, in einer sehr guten
Beständig-keit gegen Licht und Wärme besteht. Seine Eigenschaften sollen sich nicht [X.], auch wenn er über einen ausgedehnten Zeitraum benutzt und Licht hoher 51
-
24
-
Intensität ausgesetzt wird, das von der [X.] Komponente ausge-sendet wird (Abs. 14). Damit ist jedoch nicht eine zwingende Einengung auf [X.] mit Granatstruktur verbunden, da es sich bei der [X.] oder Beständigkeit nur eines von mehreren
Kriterien
für die Auswahl des [X.]
handelt. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die maßgeblichen Krite-rien
oder gar ein Hauptkriterium, die den Fachmann in naheliegender Weise zu einer bestimmten Auswahl
eines Leuchtstoffs geführt hätten, zum [X.] im Einzelnen festgelegt werden
konnten. Vielmehr weisen die [X.] nach dem auf den Privatgutachten basierenden Parteivortrag
unterschiedli-che Eigenschaften auf und unterliegen in ihren Einsatzbereichen unterschiedli-chen Anforderungen und Bedingungen, so dass die Auswahl des am besten geeigneten Leuchtstoffs, möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt einer Kompromisslösung
dahingehend, einen Leuchtstoff mit einer Vielzahl tauglicher Eigenschaften zu gewinnen, eine umfassende Betrachtung der
Leuchteigen-schaften bekannter Leuchtmaterialien erfordert.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte [X.] [X.]

(Anlage [X.],
S. 12, s. auch [X.] behauptet, bei der Kompakt-
leuchtstofflampe nach [X.] werde die Heißkathode zur [X.] auf ca. 1.000°C erhitzt und es sei daher die Glastemperatur des Kolbens, auf den das [X.] aufgebracht sei, in diesem Bereich sicherlich höher als in einer LED, betrifft
diese von der [X.] bestrittene Behauptung (die auch in einem gewissen Widerspruch zu dem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.

J.

steht, der zur [X.] zurückhaltender von
"höheren Temperaturen im Bereich von 100°C"
spricht, Anlage 35 [X.]) eben-falls nur einen Aspekt der verschiedenen Anforderungen an einen geeigneten Leuchtstoff
und führt den Fachmann nicht ohne weiteres zu einem aus Granat-material bestehenden Leuchtstoff. Die weitere Aussage des [X.]s ([X.],
S. 13), Anspruch 4 der [X.]
nenne die äußere Beschichtung der Leucht-stoffröhre mit [X.], womit die Stabilität unter Luftfeuchtig-keit gezeigt sei,
und dem Fachmann sei die Beständigkeit als Eigenschaft die-52
-
25
-
ses Leuchtstoffs bekannt gewesen ([X.],
S. 8 oben), ändert nichts daran, dass der Fachmann [X.] vor Betrachtung seiner Eigenschaften zunächst als möglichen Leuchtstoff hätte in Betracht ziehen müssen.
(c)
Eine Auswahl des [X.] allein anhand der Leuchtspektren mit Absorption im blauen [X.]ektralbereich und effizienter Emis-sion im grünen, roten, orangefarbenen und/oder gelben [X.]ektralbereich führte ebenfalls nicht ohne weiteres zu dem erfindungsgemäßen Leuchtstoff. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten [X.].

([X.],
[X.]
[Ü [X.]a,

S.
5 f.])
vorgetragen hat, gab es eine Vielzahl sowohl organischer als auch an-organischer potentiell geeigneter Lumineszenzmaterialien.
Mit dem hiergegen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, der Fachmann habe
orga-nische [X.] von vornherein ausgeschlossen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Weder aus den Entgegenhaltungen
noch aus dem gutachtenge-stützten Parteivortrag ergeben sich Anhaltspunkte für einen Ausschluss [X.] [X.], der den
Bereich
geeigneter [X.] von vorneherein eingeengt hätte.
Die [X.] und die [X.] enthalten zu einem Ausschluss bestimm-ter [X.] keine
Angaben;
in der [X.] ist ausdrücklich davon die Rede, dass ein anorganisches oder ein organisches Pigment in die Harzform gemischt werden könne, um die Farbe des emittierten Lichts umzuwandeln (Abs. 3). Die Beklagte hat, gestützt auf den Gutachter [X.].

, dargelegt, dass sowohl or-
ganische als auch anorganische [X.] als Kandidaten für die spektrale Umwandlung von blauem Licht zu längeren Wellenlängen zur Erzeugung wei-ßen Lichts in Betracht gezogen wurden ([X.], [X.],
[X.] f.). Schließlich erwähnt auch der von der Klägerin herangezogene Gutachter [X.]

, dass dem
Fachmann vielfältige [X.] bekannt gewesen seien ([X.], [X.].
(d)
Ferner hat das Patentgericht

im Zusammenhang mit der Prüfung des [X.]

angenommen, da die [X.]-LED der [X.] zwei Emis-sionspeaks im UV-
und im blau-violetten Bereich habe
(370 und 430 nm) und Sichtbarkeit und Helligkeit beider Emissionsbereiche verbessert werden sollten, 53
54
-
26
-
habe der Fachmann keine Veranlassung, die LED der [X.] durch eine solche zu ersetzen, die keinen [X.] im Ultravioletten habe. Dies spricht, wie die Berufung zu Recht geltend macht,
jedenfalls tendenziell gegen die [X.] eines [X.]s, der die Emission im UV-Bereich nicht absorbieren kann. Nach dem Streitpatent (Figur 5A) hat das [X.]-dotierte [X.] in seinem Anregungsspektrum bei 370 nm jedoch ein Minimum; dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt etwas anderes angenommen hätte, wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.
(e)
Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann, wenn er einen be-stimmten Leuchtstoff aus einem anderen Anwendungsgebiet für die LED in [X.] zog, eine Vielzahl von Parametern zu berücksichtigen. Der Parteigutach-ter [X.].

weist zu Recht darauf hin, dass der Fachmann nicht erwarten
konnte, ohne weiteres einen Leuchtstoff zu finden, der die verschiedenen An-forderungen, die die Verwendung mit einer ([X.]-)LED stellte, [X.] optimal erfüllte. Um das am besten geeignete
Material zu erhalten,
musste er einen Stoff
auffinden und auswählen, der in der Summe den
Bedin-gungen für den Anwendungszweck in der LED möglichst gut entsprach.
Es ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, dass der Fachmann konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, einen aus einer überschaubaren Anzahl von Kandidaten für diesen Stoff in [X.]-dotiertem [X.] finden zu können.
55
-
27
-
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121
Abs. 2 [X.] und § 91 Abs.
1 Satz 1 ZPO.

[X.]ier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.09.2014 -
2 Ni 11/12 (EP) -

56

Meta

X ZR 96/14

16.08.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. X ZR 96/14 (REWIS RS 2016, 6704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-2 U 41/12 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-2 U 42/12 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

X ZR 96/14

X ZR 84/11

VI ZR 394/13

X ZR 122/07

VII ZR 87/11

X ZR 76/13

X ZR 98/09

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