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PDF anzeigen[X.] vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. No-vember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. August 2010 a) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben; b) in der [X.] dahin klargestellt, dass 1.114,1 Gramm Heroin eingezogen werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln je-weils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" angeordnet. 1 - 3 - Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur [X.] und Klarstellung der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Freiheitsstrafe nach Darlegung und Abwägung der [X.] und straferschwerend erachteten Umstände "zudem unter Berücksichti-gung generalpräventiver Erwägungen" bemessen, ohne dies näher zu [X.]. 3 Das ist rechtsfehlerhaft. [X.] Aspekte dürfen bei der [X.] - im Rahmen schuldangemessenen Strafens - nur dann zum Nach-teil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefähr-dende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen lässt ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 [X.], [X.], 336 und vom 11. August 1982 - 2 StR 438/82, [X.], 463; [X.], StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hierzu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 2. Die auf § 33 BtMG gestützte [X.] ist nicht hinrei-chend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Betei-ligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem [X.] ergeben muss (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91, [X.]R 5 - 4 - BtMG § 33 [X.] 2). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst. [X.] Pfister von [X.] [X.]
Meta
23.11.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 3 StR 393/10 (REWIS RS 2010, 1144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1144
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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