Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. 5 StR 137/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11029

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240516B5STR137.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 137/16

vom
24. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Mai 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass eine Verurteilung wegen [X.] zum Wohnungseinbruchdiebstahl entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter [X.] im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten [X.], wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Insoweit ist ergänzend zur Antragsschrift des [X.] zu bemerken:
In den [X.] liegt lediglich eine Beihilfehandlung und damit eine Handlungseinheit auch dann vor, wenn der Angeklagte hierdurch zwei [X.] hat (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 13. März 2013

2 [X.], NJW 2013, 2211, 2212 Rn. 6 mwN). Der Schuldspruch war entsprechend zu korrigieren. Der daraus resultierende Wegfall einer der beiden 1
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[X.] von je einem Jahr und drei Monaten wirkt sich nicht auf den Gesamtstrafausspruch aus. Der [X.] kann angesichts der zahlreichen verbleibenden [X.] von Gewicht ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Die Einstufung der Beihilfe als eine Tat lässt aus den genannten [X.] die durch das [X.]

vertretbar

vorgenommene Beurteilung der [X.] als real konkurrierend unberührt. Deswegen ist eine Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach §
357 StPO entgegen der Auffassung des [X.] nicht ange-zeigt.

Sander

Dölp König

Berger Bellay

3

Meta

5 StR 137/16

24.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2016, Az. 5 StR 137/16 (REWIS RS 2016, 11029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11029

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2 StR 586/12

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