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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 23/14
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Februar 2014 ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2013 wird
a)
das Verfahren im Fall II.
17. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und des [X.] schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren
Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen [X.] zu der Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten
Revision. Das 1
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Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ein-gestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (Einbruch in eine Baufirma und einen Reifenservice) verur-teilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 14 [X.] (zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr
und sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf [X.], ein Jahr und vier Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein
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Jahr sowie viermal acht Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestell-ten Fall verhängte [X.] von einem Jahr und einem Monat aus-schließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfah-rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte.
[X.]
Pfister Hubert
Mayer [X.]
Meta
18.02.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 3 StR 23/14 (REWIS RS 2014, 7806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7806
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