Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 3 StR 23/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 23/14
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18.
Februar 2014 ge-mäß §
154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2013 wird
a)
das Verfahren im Fall II.
17. der Urteilsgründe gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und des [X.] schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren
Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen [X.] zu der Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten
Revision. Das 1
-
3
-
Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren ein-gestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 17. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls (Einbruch in eine Baufirma und einen Reifenservice) verur-teilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 14 [X.] (zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr
und sieben Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und fünf [X.], ein Jahr und vier Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, zweimal ein

2
-
4
-
Jahr sowie viermal acht Monate) kann der Senat mit Blick auf die im eingestell-ten Fall verhängte [X.] von einem Jahr und einem Monat aus-schließen, dass das [X.] bei entsprechender Teileinstellung des Verfah-rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt hätte.

[X.]

Pfister Hubert

Mayer [X.]

Meta

3 StR 23/14

18.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2014, Az. 3 StR 23/14 (REWIS RS 2014, 7806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 499/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 371/06 (Bundesgerichtshof)


3 StR 589/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)

Eindringen einer Diebesbande in das Haus eines schlafenden Ehepaares und Verlangen von Bargeldherausgabe: Schwere räuberische …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.