Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 4 StR 150/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3810

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[X.] vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2007 werden 1. der Schuldspruch im [X.] der Urteilsgründe da-hin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. der Strafausspruch hinsichtlich des [X.] der Urteilsgründe und der [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Verfallsanord-nung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere die [X.] - 3 - nung einer Unterbringung nach § 64 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Wertung des Geschehens im [X.] der Urteilsgründe als Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 2 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ließ der [X.]" fortlaufend durch Kuriere Kokain nach [X.] einführen; der [X.] beteiligte sich an diesen Taten als Gehilfe. Beide argwöhnten, einer der [X.] habe sich - möglicherweise im Einvernehmen mit dem [X.]- mit etwa einem Kilogramm Kokain abgesetzt; tatsächlich war der Kurier in [X.] verhaftet worden. "M. " beabsichtigte, den Zeugen in die [X.] zu verbringen und dort massiv einzuschüchtern, um von ihm Ersatz für den erlitte-nen Verlust zu erlangen. In Kenntnis dieses Plans zwang der Angeklagte den [X.]unter Gewaltanwendung, in den Kofferraum des von "[X.]" ge-führten Kraftfahrzeugs zu steigen. "M.

" fuhr mit dem Zeugen in die [X.]. Bevor er ihn dort aussteigen ließ, drohte er ihm, dessen Mutter zu er-schießen, falls dieser nicht bis zum Abend ein Kilogramm Kokain oder den [X.] in Geld übergeben würde. Der Zeuge wandte sich aus Angst an die Polizei in [X.] und erstattete Anzeige. 3 Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen Beihilfe zum er-presserischen Menschenraub nicht zu rechtfertigen. Zwar hat sich "M. " mit Hilfe des Angeklagten des [X.]bemächtigt, um ihn zu erpressen; es fehlt aber an der Absicht, die so geschaffene Lage für die Erpressung auszu-nutzen. Zwischen der [X.] und der beabsichtigten Erpressung 4 - 4 - muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer oder einen [X.] während der Dauer der Zwangslage erpres-sen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächti-gen 5; vgl. [X.] 55. Aufl. § 239 a Rdn. 7 m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der [X.] vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die [X.] bereits been-det ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB. Allerdings hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Der Angeklagte hat "[X.]" bei dessen Vorhaben unterstützt, von dem Zeugen un-ter Anwendung beziehungsweise Androhung von Gewalt die Übergabe von Rauschgift bzw. des [X.] in Geld zu verlangen, obwohl dieser, wie sie wussten, keinen Anspruch darauf hatte. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet von vornherein aus, da der Versuch fehlgeschlagen ist, weil das Opfer unverzüglich Anzeige erstattet hat. 5 Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte [X.] können; zudem war dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift eine 6 - 5 - tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangene versuchte [X.] räuberische Erpressung zur Last gelegt worden. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der insoweit verhängten [X.] von drei Jahren und sechs Monaten sowie der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Tepperwien Maatz Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 150/08

27.05.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 4 StR 150/08 (REWIS RS 2008, 3810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3810

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