Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.09.2021, Az. 25 W (pat) 36/19

25. Senat | REWIS RS 2021, 2807

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CaMa (Wort-Bildmarke)/CAMAΪ (Unionsmarke)" – teilweise identische, teilweise ähnliche Waren- klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 7. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] Dr. [X.] und der Richterin k. A. Fehlhammer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 10. Mai 2017 und 30. April 2019 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 013 689 435 zurückgewiesen worden ist, als er sich gegen die Waren „Bekleidung für Haustiere“ (Klasse 18), „Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke]“ (Klasse 24) und „Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke“ (Klasse 25) der angegriffenen Marke 30 2015 216 430 richtet.

2. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 013 689 435 wird die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 216 430 für die Waren „Bekleidung für Haustiere“ (Klasse 18), „Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke]“ (Klasse 24) und „Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke“ (Klasse 25) angeordnet.

Gründe

I.

1

Das am 14. August 2015 angemeldete Zeichen

Abbildung

2

ist am 14. Januar 2016 unter der Nummer 30 2015 216 430 als Wort-/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 11, 16, 18, 24, 25, 36, 42, 43 und 44 eingetragen worden.

3

Gegen die Eintragung der am 19. Februar 2016 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der am 29. Januar 2015 angemeldeten und am 26. Mai 2015 eingetragenen [X.] 013 689 435

4

CAMAΪ

5

am 18. Mai 2016 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen die nachfolgenden Waren der jüngeren Marke:

6

Klasse 18: Bekleidung für Haustiere;

7

Klasse 24: Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke];

8

Klasse 25: Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke.

9

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die folgenden Waren:

Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Peitschen, Pferdegeschirre und [X.]; Spazierstöcke; Kästen aus Leder oder aus [X.]; [X.] aus Leder; Reise- und Handkoffer; Handtaschen; Rucksäcke, Einkaufstaschen, Strandtaschen, Schultaschen; Schultaschen; Taschen mit Rollen; Gepäckstücke; Gepäckbehältnisse, Kleidersäcke für die Reise; Gepäckstücke; Kartentaschen (Brieftaschen), Aktentaschen; (Dokumenten-)Koffer; Etuis (Schlüssel-) [Lederwaren]; Halter - Leder- und Lederimitationen; Häute und Felle; Peitschen, Pferdegeschirre und [X.]; Spazierstöcke; Kästen aus Leder oder aus [X.]; [X.] aus Leder; Reise- und Handkoffer; Handtaschen; Rucksäcke, Einkaufstaschen, Strandtaschen, Schultaschen; Schultaschen; Taschen mit Rollen; Gepäckstücke; Gepäckbehältnisse, Kleidersäcke für die Reise; Gepäckstücke; Kartentaschen (Brieftaschen), Aktentaschen; (Dokumenten-)Koffer; Etuis (Schlüssel-) [Lederwaren]; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Sonnenschirme, Regenschirme, Sonnenschirme, Kosmetikkoffer; Zügel (Zaumzeug); Kindertragtaschen; Gepäckbehältnisse, Kleidersäcke für die Reise; [X.] aus Leder; Halsbänder und Bekleidungsstücke für Tiere;

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Trikotkleidung; Unterwäsche; Pyjamas; Morgenmäntel; Pullover; Röcke; Kittel; Unterhosen; Jacken; Mäntel; Regenanzüge; Hemden; Krawatten; Halstücher; Schals, Schärpen; Schleier (Bekleidung); Schultertücher; Gürtel (Bekleidung); Gürtelgeldbörsen (Bekleidung); Handschuhe (Bekleidung); Strumpfhalter; Kopfbedeckungen, Hüte, Mützen; Stirnbänder (Bekleidungsstücke); Duschhauben; Schuhwaren; Socken, Strümpfe und Strumpfhosen; Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhe), Pantoffeln, Stiefel; Strandschuhe, Skischuhe; Sportschuhe; Badehosen und -anzüge; Badehauben, Badebekleidung; Sportbekleidung (ausgenommen Taucherbekleidung); Wasserskianzüge; Babywäsche; Lätzchen, nicht aus Papier; Faschings-, Karnevalskostüme.

Die Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Mai 2017 und vom 30. April 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b Nr. 1 [X.] verneint und den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die jüngere Marke auch in Verbindung mit identischen Vergleichswaren den gebotenen [X.] einhalte. Die Widerspruchsmarke „[X.]“ sei eine Fantasiebezeichnung, der in Bezug auf die einschlägigen Waren eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Die sich gegenüberstehenden Zeichen könnten sich im Verkehr auf identischen Waren der Klassen 18 und 25 begegnen. Hiervon ausgehend seien an den [X.] zwar strenge Anforderungen zu stellen. Diesen halte die angegriffene Marke jedoch ein. Dies gelte auch für den klanglichen [X.], bei dem davon auszugehen sei, dass der angesprochene Verkehr sich bei der [X.] allein an deren Wortbestandteil orientieren und diesen wie „ka – ma“ aussprechen werde. Bei der älteren Marke kämen zwei Aussprachevarianten in Betracht. Der angesprochene Verkehr werde das Fantasiewort „[X.]“ teilweise sprachregelgerecht aussprechen, also dreisilbig wie „ka – ma – i“. Da das Tremazeichen in der [X.] nicht gebräuchlich sei, sei zudem davon auszugehen, dass ein ausreichend relevanter Teil des inländischen Verkehrs die beiden Vokale „a“ und „i“ klanglich zu einem Diphthong verschmelzen werde. Damit stünden sich die [X.] wie „ka – ma“ und „ka – [X.]“ gegenüber. Insoweit wiesen sie zwar eine identische Anfangssilbe und eine identische [X.] auf. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke auf der ersten Silbe betont werde, die Widerspruchsmarke hingegen auf der zweiten Silbe. Der [X.]“ der Widerspruchsmarke werde lang, der Vokal „a“ in der zweiten Silbe der angegriffenen Marke hingegen kurz und offen ausgesprochen. Hierdurch ergebe sich ein anderes Klanggefüge, das auch deswegen besser in Erinnerung bleibe, weil es sich bei den [X.] um [X.] handele. In schriftbildlicher Hinsicht unterscheide sich die jüngere Wort-/Bildmarke durch die Darstellung einer stilisierten Lotusblüte und die geschwungene Schrift des [X.] deutlich von der älteren Wortmarke. Da es sich bei beiden [X.] um [X.] handele, sei eine begriffliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Markenstelle zwar zutreffend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren ausgegangen sei, so dass an den [X.] hohe Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen werde die jüngere Marke jedoch in klanglicher Hinsicht nicht mehr gerecht. Insoweit sei vielmehr von einer hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit auszugehen. Im Hinblick auf die jüngere Marke habe die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass deren Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zukomme. Weiterhin seien beim klanglichen [X.] alle im Bereich des [X.] liegenden Möglichkeiten der Aussprache zu beachten. Vorliegend sei für die Widerspruchsmarke jedoch nur eine Aussprachevariante relevant, da der inländische Durchschnittsverbraucher die Bedeutung des [X.] nicht kenne. Der Verkehr werde die ältere Marke daher nicht sprachregelgerecht aussprechen und ihren Endlaut aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Diphthong umwandeln. Hiervon ausgehend seien die [X.] in klanglicher Hinsicht kaum voneinander zu unterscheiden. Der Vokal „a“ der zweiten Silbe der jüngeren Marke sei mit dem Diphthong „ai“ der zweiten Silbe der älteren Marke klanglich verwandt, da dort der Vokal „i“ nur kurz anklinge. Weiterhin stimmten die [X.] im Hinblick auf das jeweilige Konsonantengerüst, die [X.] und den Sprechrhythmus überein. Diese klanglichen Übereinstimmungen würden die geringfügigen klanglichen Unterschiede deutlich überwiegen. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei [X.]n grundsätzlich jeder geringfügige klangliche Unterschied ausreiche, um einen ausreichenden [X.] herzustellen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 10. Mai 2017 und vom 30. April 2019 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 013 689 435 die Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 216 430 für die Waren der Klasse 18 „Bekleidung für Haustiere“, der Klasse 24 „Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke]“ und der Klasse 25 „Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke“ anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und keinen Sachantrag gestellt.

Auf den schriftlichen Hinweis des [X.]s vom 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin ihren weiteren, ursprünglich gleichfalls beschwerdegegenständlichen Widerspruch aus der [X.] 1 105 868 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffenen Beschlüsse, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, den schriftlichen Hinweis des [X.]s vom 26. April 2021 und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Vergleichswaren sind an den [X.] strenge Anforderungen zu stellen, denen die jüngere Marke zumindest in klanglicher Hinsicht nicht mehr gerecht wird. Insofern ist die Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im beantragten Umfang zu bejahen und (unter diesbezüglicher Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36) die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke im tenorierten Umfang gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzuordnen.

1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; siehe auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Der Widerspruchsmarke kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen der Durchschnittsverbraucher und Fachleute im einschlägigen [X.] als Fantasiewort ohne sachbeschreibenden Sinngehalt verstanden. Hinweise für eine Steigerung der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft durch eine intensive Benutzung sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

b) Nachdem [X.] nicht aufgeworfen worden sind, ist für die Frage der Warenidentität bzw. -ähnlichkeit von der maßgeblichen Registerlage auszugehen.

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Umstände so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.] Int. 2009, 397 Rn. 65 – [X.][X.] [[X.]/MOBILIX]; [X.], [X.] Hinweis Rn. 21 – [X.]; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – [X.]; [X.], 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]).

Die Waren „Bekleidung für Haustiere“ in Klasse 18 sowie „Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Bekleidungsstücke“ in Klasse 25 der jüngeren Marke einerseits und „Bekleidungsstücke für Tiere“ in Klasse 18 sowie „Bekleidungsstücke“ in Klasse 25 der älteren Marke andererseits sind identisch.

Die von der angegriffenen Marke in Klasse 24 beanspruchten Waren

„Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke]“

und die Waren in Klasse 25 der Widerspruchsmarke

„Morgenmäntel; Badebekleidung“

sind zumindest hochgradig ähnlich. „Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]“, worunter beispielsweise Hand- oder Badetücher, aber auch „Waschlappen für die Körperpflege [ausgenommen für medizinische Zwecke]“ fallen, werden häufig aus Frottee hergestellt. Dieser wird regelmäßig auch zur Herstellung von Morgenmänteln verwendet. Die Begriffe „Morgenmantel“ und „Bademantel“ werden im aktuellen Sprachgebrauch weitgehend synonym gebraucht, auch wenn der „Morgenmantel“ ursprünglich nicht zur Verwendung beim [X.] oder Saunieren bestimmt war. Aus diesem Grund stammen die Waren „Badetücher“ und „Waschlappen“ auf der einen Seite und „Bademäntel“ auf der anderen Seite häufig aus denselben Herstellungsbetrieben.

c) Die [X.] sind in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. [X.], 79 Rn. 37 – [X.]/[X.] Club). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so z. B. [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente.

Ausgehend von dem anerkannten Erfahrungssatz, dass der Verkehr bei Wort-/Bildmarken vor allem dem Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimisst (vgl. [X.] GRUR 2006, 60 Rn. 20 – [X.]; [X.], 378 Rn. 30 – [X.]), wird die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht von ihrem Wortelement „[X.]“ dominiert.

Soweit das Widerspruchszeichen mehrere Aussprachemöglichkeiten eröffnet, sind nach ständiger Rechtsprechung beim klanglichen [X.] grundsätzlich alle naheliegenden Aussprachevarianten zu berücksichtigen. Da der Gebrauch des [X.] ausweislich der Rechtschreibregeln der [X.] schon seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts nicht mehr empfohlen wird, ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des inländischen Verkehrs die Bedeutung dieses Zeichens nicht oder nicht ausreichend genau kennt. Hinsichtlich der Frage, wie das Widerspruchszeichen auszusprechen ist, besteht daher eine gewisse Unsicherheit, so dass ein ausreichend relevanter Teil des inländischen Verkehrs auch eine von den [X.] deutlich abweichende Aussprachevariante in Erwägung ziehen wird. Insofern kann die Widerspruchsmarke nicht nur wie „ka – ma – i“, sondern - sprachregelwidrig, aber hinreichend wahrscheinlich - auch wie „ka – [X.]“ wiedergegeben werden. In letztgenanntem Fall stehen sich die Lautfolgen

„ka – ma“ und „ka – [X.]“

gegenüber. Ihre Anfangssilben, ihre [X.] und ihr Konsonantengerüst stimmen vollständig überein. Die geringfügige klangliche Abweichung im Schlussvokal kann demgegenüber keinen hinreichenden Zeichenunterschied herstellen, zumal [X.] stärker beachtet werden, so dass Unterschiede in den Endungen von [X.] meist weniger in der Erinnerung bleiben und deshalb selten Verwechslungen verhindern (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 284).

Da sich die beiderseitigen Marken in klanglicher Hinsicht am nächsten kommen, kann die Frage der schriftbildlichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

d) Unter Berücksichtigung der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der hochgradigen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen ist davon auszugehen, dass es in rechtserheblichem Umfang zu Verwechslungen in den einschlägigen Verkehrskreisen kommen wird.

2. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

3. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Widersprechende hat ihren zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis des [X.]s zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 zurückgenommen (§ 69 Nr. 1 [X.]). Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und der [X.] hat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

25 W (pat) 36/19

07.09.2021

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.09.2021, Az. 25 W (pat) 36/19 (REWIS RS 2021, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2807

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