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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 13/10
vom
27. Juli 2012
in dem Verfahren
wegen
Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Nichtigkeitsklage
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten
des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.]innen [X.] und Dr.
Fetzer sowie
die Rechtsanwälte
Prof.
Dr. Quaas
und Dr. [X.]raeuer
am
27. Juli
2012
beschlossen:
Die Nichtigkeitsklage gegen den Senatsbeschluss vom 7.
Februar 2011
wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 7.
Februar 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit [X.]escheid vom 14.
Dezember 2006 widerrief
die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der [X.] wies
den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 31.
Januar 2011 lehnte
der Antragsteller die beim [X.]undesgerichtshof zur Ent-scheidung über sein Rechtsmittel berufenen [X.]erufsrichter und anwaltlichen [X.]ei-sitzer als befangen ab. Der Senat
erklärte mit [X.]eschluss vom 7.
Februar 2011
das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]erufsrichter für unbegründet und verwarf das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen [X.]eisitzer als unzulässig. Mit weiterem [X.]eschluss vom 7.
Februar 2011 wies
der Senat nach mündlicher [X.]
-
3
-
handlung, in welcher
dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über die [X.]
vom 31.
Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten [X.]
die sofortige [X.]eschwerde zurück.
Die mit Schreiben vom 7.
Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die [X.] wurde mit [X.]eschluss vom 6.
Juni 2012 als unzu-lässig verworfen.
Ebenfalls mit
Schreiben vom 7.
Juli 2011 hat der Antragsteller die hier gegenständliche Nichtigkeitsklage
gegen die Entscheidung des Senats über seine sofortige [X.]eschwerde erhoben und die Aussetzung der
Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er macht einen Nichtig-keitsgrund "in rechtsähnlicher Anwendung des §
579 Abs.
1 Nr.
2 ZPO"
geltend; die erkennenden [X.] hätten gegen ihre Wartepflicht nach §
47 Abs.
1 ZPO verstoßen.
II.
Die
Nichtigkeitsklage
ist gemäß §
215 Abs.
3 [X.]RAO, §
42 Abs.
6 Satz 2 [X.]RAO a.F.,
§§
578
ff. ZPO
analog
statthaft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss
vom 14.
März 1994 -
AnwZ
([X.]) 27/93, [X.]GHZ
125, 288, 290; vom 30.
November 2011
-
AnwZ
([X.]) 74/07 Rn.
3). Sie
ist jedoch
entsprechend §
589 Abs.
1 ZPO als
un-zulässig
zu verwerfen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] im Sinne von §
579 ZPO nicht dargelegt.
1. Nach §
579 Abs.
1 Nr. 3 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein [X.] mitgewirkt hat, obgleich er wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Die [X.] des Antragstellers 2
3
4
-
4
-
waren erfolglos. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des §
47 Abs.
1 ZPO erfüllt nicht die Voraussetzungen des §
579 Abs.
1 Nr.
3 ZPO; überdies liegt ein sol-cher Verstoß nicht vor (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 7.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 13/10 Rn.
9
ff.). Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstel-lers hat dessen Anhörungsrüge standgehalten
(vgl. auch [X.]VerfG, [X.], 174, 175; [X.]GH, [X.]eschluss vom 15.
Juli 2004 -
IX
Z[X.] 280/03,
ZVI 2004, 753 m.w.N.).
2.
Nach §
579 Abs.
1 Nr.
2 ZPO
findet die
Nichtigkeitsklage
statt,
wenn ein [X.] bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des [X.]amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Die Voraussetzungen dieses [X.] sind ebenfalls nicht erfüllt. Keiner der [X.], die am [X.]e-schluss vom 7.
Februar 2011 mitgewirkt haben, war kraft Gesetzes
(§
215 Abs.
3 [X.]RAO, §
42 Abs.
6 Satz
2 [X.]RAO a.F., §
6 Abs.
1 [X.]) von der Aus-übung des [X.]amts ausgeschlossen.
3. Über den
offensichtlich rechtsmissbräuchlichen
Wiederaufnahmean-trag
kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss entscheiden
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 30.
November 2011 -
AnwZ
([X.]) 74/07
Rn.
5).
5
6
-
5
-
III.
Da die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, bleibt auch der Antrag auf einst-weiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Tolksdorf
[X.]
Fetzer
Quaas
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
[X.]ayAGH I -
3/07 -
7
Meta
27.07.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2012, 4192)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4192
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)
Befangenheitsantrag: Erledigung während offener Frist einer möglichen Anhörungsrüge
AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)
III ZR 461/15 (Bundesgerichtshof)
Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der Entscheidung; Verstoß gegen die Wartepflicht
III ZR 461/15 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 13/10 (Bundesgerichtshof)
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