Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. V ZR 39/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1257

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[X.]BESCHLUSS V ZR 39/05
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 18. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.000 •. Gründe: [X.] Die Kläger, die früher Mitglieder des beklagten Golfclubs waren, wenden sich gegen ein von diesem ausgesprochenes Platz- und [X.]. Das Amtsgericht hat ihrer Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen - auf die Feststel-lung beschränkt, dass das Platz- und Hausverbot nur unwirksam ist, soweit es sich auch auf den Gastronomiebereich bezieht und das Betreten der Golfanlage im Rahmen der Teilnahme der Kläger als Mitglieder eines Golf-vereins an Wettkämpfen erfasst. Mit der von dem [X.] zugelasse-nen Revision verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter.

1

- 3 - I[X.] Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen [X.] zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aus den den Parteien mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 15. August 2005 mitgeteilten Gründen nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Schriftsatz der Kläger vom 5. Oktober 2005 führt zu keiner ande-ren Beurteilung. Entgegen ihrer Auffassung ist der Tenor des angefochte-nen Urteils hinreichend bestimmt und damit nicht rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die bei der Auslegung des Tenors herangezogen werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 25. August 1999, [X.], [X.]R ZPO § 313 Bestimmtheit 1; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 704 Rdn. 8), kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die von dem [X.] festgestellte Einschränkung des [X.]s bei Wettkämpfen allein auf Veranstaltungen bezieht, bei denen verschiedene Vereine gegeneinander antreten und die Kläger der Mannschaft eines teil-nehmenden Vereins angehören. Nur in diesem Fall steht das [X.] - weil es in die Mannschaftsaufstellung eines fremden Vereins eingreift - dem von dem [X.] zur Begründung der Ausnahme herangezogenen Interesse eines "geordneten Ablaufs von offiziellen [X.]" entgegen. Dagegen wird der Ablauf von offenen Turnieren des Beklagten, bei denen Mitglieder anderer Vereine einzeln, d.h. unabhängig von einer Mannschaft, teilnehmen können, nicht beeinträchtigt, wenn die Kläger [X.] aufgrund des [X.]s ausgeschlossen sind. 2 3

- 4 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] Lemke
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2004 - 12 C 1942/03 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - 20 S 137/04 - 4

Meta

V ZR 39/05

20.10.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. V ZR 39/05 (REWIS RS 2005, 1257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1257

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