Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 630

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 156/09

Verkündet am:

8. Dezember 2011

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
a)
Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfech-tung unterliegt.
b)
Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung wer-den durch den Einwand eines Sanierungsversuchs nicht entkräftet, wenn es an je-der Darlegung zu den Inhalten und zu den Grundlagen des Sanierungskonzepts fehlt.
c)
Ein erfolgversprechender, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausschließender Sanierungsversuch kann auch dann vorliegen, wenn Regelungen mit einzelnen Gläubigern dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er seine übrigen Gläubiger befriedigen kann.

[X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
IX ZR 156/09 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
8. Dezember 2011
durch [X.] Prof. Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 3.
Januar 2005 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der G.

(fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin befand sich Ende des Jahres 2003 in einer wirtschaftli-chen Krise. Mit Hilfe eines Unternehmensberaters versuchte sie, bei ihren Gläubigerbanken einen teilweisen Forderungsverzicht zu erreichen. Die [X.] hatte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 2,3
Mio.

Am 23.
März/15.
April 2004 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Ver-1
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gleichsvertrag. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an die Beklagte 16
vom Hundert
des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 401.582,81

hlen. Für den Fall fristgerechter Zahlung verzichtete die [X.] auf ihre weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Der Vergleich wurde unter den Vorbehalt
gestellt, dass die Schuldnerin mit keiner anderen Gläubigerbank
eine Vereinbarung schloss, nach
der
die Bank auf weniger als 84
vom Hundert
ihrer Forderung verzichtete. Im Falle der Vereinbarung eines geringeren Verzichts sollte auch der Vergleich
mit der Beklagten entsprechend angepasst und der Unterschiedsbetrag nachbezahlt werden. Am 20.
April 2004 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte
den Vergleichsbetrag.
Zu [X.] mit anderen Gläubigerbanken über einen teilweisen Forderungsverzicht kam es nicht mehr. Am 8.
November 2004 beantragte die Schuldnerin die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Die
auf Rückzahlung von 401.582,81

beim Landgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Land-gerichts abgeändert
und die Klage abgewiesen. Mit ihrer
vom Senat zugelasse-nen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Land-gerichts.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endent-scheidung reif.

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4
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4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Tatsache, dass zwischen der Schuldnerin und anderen Gläubigerbanken keine Vereinbarungen über einen teilweisen Forderungsverzicht zustande gekommen seien, habe den Vergleich mit der Beklagten nicht hinfällig gemacht. Die diesbezügliche Regelung im [X.] sei keine Bedingung für dessen
Zustandekommen, sondern [X.] für eine mögliche Nachforderung der Beklagten. Die Zahlung an die [X.] unterliege auch nicht der Anfechtung nach §
133
Abs.
1
[X.]. [X.] habe nicht beweisen können, dass die Schuldnerin den Vorsatz gehabt ha-be, andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Zahlung sei kongruent gewesen, weil sie auf dem Vergleichsvertrag beruht habe. Gegen einen Benachteili-gungsvorsatz sprächen verschiedene Umstände. Nach den erfolgreichen [X.] mit der Beklagten habe die Schuldnerin erwarten dürfen, dass die Gespräche mit den anderen Banken zu ähnlichen Vereinbarungen führten. Dass eine der anderen Banken die Zahlung an die Beklagte ausgeführt habe, habe gezeigt, dass auch diese Bank von einer Erfolgsaussicht der Sanierungs-bemühungen ausgegangen sei. Eine weitere Bank habe den Erfolg der [X.] Sanierung erst im August 2004 in Frage gestellt. Jedenfalls könne un-ter diesen Umständen nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem Be-nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden.

II.

Diese
Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.

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-

1. Mit Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 Abs.
1 Satz
1
Fall
1 BGB). Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Ver-gleich als Rechtsgrund der geleisteten Zahlung war in seinem Bestand nicht vom Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken abhängig. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

2. [X.] unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach §
143 Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] kann hingegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen
werden.

a) Eine Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden.

aa) Ein erhebliches Beweisanzeichen für
einen Gläubigerbenachteili-gungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Senats gege-ben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Befriedi-gung
(etwa [X.], Urteil vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17 mwN). Im Streitfall hatte die Beklagte aufgrund des [X.] zwar einen Anspruch auf die geleistete Zahlung. Die im Vergleich von der [X.] eingegangene Zahlungsverpflichtung war
jedoch ihrerseits
inkongruent, weil die Beklagte aus dem ungekündigten Darlehen keine Zahlung verlangen konn-te. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dieser Umstand dazu füh-ren, dass auch die Zahlung aufgrund des Vergleichs inkongruent war. Denn die 7
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6
-
Vergleichsvereinbarung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die geleistete Zahlung, wenn
sie ihrerseits anfechtbar ist ([X.], Urteil vom 30.
September 1993 -
IX
ZR 227/92, [X.]Z 123, 320, 325;
vom 2.
Februar 2006 -
IX
ZR 67/02, [X.]Z 166, 125 Rn.
39;
Bork in [X.], [X.], 2008, §
131 Rn.
37; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
131
Rn.
4; HmbKomm-[X.]/Rogge, 3.
Aufl., §
131 Rn.
3).

bb) Die Indizwirkung der [X.] für einen Gläubigerbenachteili-gungsvorsatz des Schuldners kann allerdings durch die Umstände des Einzel-falls ausgeschlossen sein, wenn diese ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Wil-len geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Befriedigung Bestandteil eines ernsthaften,
letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist
([X.], Urteil vom 12.
November 1992 -
IX
ZR 236/91, [X.], 270, 273; vom 1.
April 2004 -
IX
ZR 305/00, [X.], 957, 959; vom 16.
Oktober 2008
-
IX
ZR 183/06, [X.], 91 Rn.
52; vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über
die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von [X.] nicht hinausgekommen sind. Es muss
vielmehr zu der [X.] der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenhei-ten ausgehendes Sanierungskonzept
vorliegen, das mindestens in den Anfän-gen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt ([X.], Urteil vom 26.
März 1984
-
II
ZR 171/83, [X.], 572, 580; vom
12.
November 1992, aaO; vom 4.
De-zember 1997 -
IX
ZR 47/97, [X.], 248, 251; vom 16.
Oktober 2008, aaO).
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cc) Ein solches schlüssiges Sanierungskonzept, das zum [X.]punkt der angefochtenen Handlung begründete Aussicht auf Erfolg bot, hat das [X.] nicht festgestellt.

Entgegen der Ansicht der Revision setzt ein erfolgversprechendes Sanie-rungskonzept zwar nicht in jedem Fall eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn
-
wie hier
-
umfangreiche Forderungsverzichte der hauptsächlichen Kre-ditgeber dem Schuldner neue Liquidität verschaffen
sollen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen.

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt wurde. Es
bleibt offen, welche [X.] Vereinbarungen -
neben dem Vergleich mit der Beklagten
-
Bestandteil des Konzepts sein sollten. Es ist auch nicht erkennbar, auf welchen tatsächli-chen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was
bei
einer unvorein-genommenen, fachkundigen Prüfung der Lage
der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts
die übrigen Gläubiger vollständig befriedigt werden konnten.

Des
Weiteren
lassen die bisherigen Feststellungen nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin noch mit einer erfolgreichen Durchführung des Konzepts rechnen konnte, als sie mit der Beklagten den in Rede stehenden [X.] schloss und die darin vereinbarte Zahlung leistete. Weder der Umstand, 12
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-
8
-
dass mit der Beklagten die erstrebte Einigung gelungen war, noch die [X.], dass die S.

als eine
der weiteren am [X.] beteiligten Banken bereit war, die Zahlung an die Beklagte auszuführen, begründete die Erwartung, dass auch die vorgesehenen
Vereinbarungen
mit den übrigen Banken zustande kommen würden
und erfüllt werden konnten.
Gegen die Realisierbarkeit des Sanierungskonzepts sprach insbesondere, dass die Verhandlungen mit der B.

von der Schuldnerin selbst als gescheitert betrachtet wurden. Jene Bank hatte
mehrere der Schuld-nerin gewährte Darlehen in Höhe von insgesamt mehr als 1
Mio.

Februar 2004 gekündigt und fällig gestellt. Nach einer zwischenzeitlich
mit Blick auf die laufenden Verhandlungen gewährten Stundung hatte
sie die [X.] mit Schreiben vom 13.
April 2004 zur Zahlung bis zum 23.
April 2004 aufge-fordert. Daraufhin hatte
die Schuldnerin mit Schreiben vom 20.
April 2004 an die S.

mitgeteilt, die bisher dort für eine Vergleichszahlung an die B.

separierten
Mittel in Höhe von 230.000

könnten nun auf das Geschäftskonto der Schuldnerin übertragen
werden, von dem sodann
die Zahlung an die Beklagte veranlasst wurde.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne unter diesen Um-ständen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, beruht auf den glei-chen Erwägungen, die das Berufungsgericht auch zum Vorliegen eines Be-nachteiligungsvorsatzes der
Schuldnerin
angestellt hat. Dies ist im
Ansatz nicht zu beanstanden, weil
die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen ist ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 1997 -
IX
ZR 47/97, [X.], 248, 253; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
133 Rn.
21; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
133 Rn.
25). Wegen der
dar-gestellten Rechtsfehler tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts aber die 16
-
9
-
Beurteilung zur Kenntnis der Beklagten so wenig wie diejenige zum Vorsatz der Schuldnerin.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der subjektiven Voraussetzun-gen einer Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] nicht erlauben (§
563 Abs.
3 ZPO).

Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Beurteilung insbesondere zu prüfen haben, ob die angefochtene Zahlung inkongruent war, weil bereits der die Zahlungspflicht begründende Vergleich anfechtbar war. Neben einer Inkon-gruenz der Zahlung kommt als weiteres Beweisanzeichen für einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, eine zum [X.]punkt der [X.] Handlung bestehende, der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähig-keit in Betracht. Sofern eines oder mehrere Beweisanzeichen festgestellt wer-den können, ist zu prüfen, ob die Zahlung im Rahmen
eines den oben dargeleg-ten Anforderungen genügenden Sanierungsversuchs erfolgte, wodurch sowohl der Gesichtspunkt der [X.] als auch derjenige der erkannten Zahlungs-unfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den [X.] des Schuldners verlieren können. Kann danach ein
Vorsatz des [X.], seine Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt werden, ist bei der Beurtei-lung der Frage, ob die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, auch die gesetzliche 17
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Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen. In jedem Fall ist über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu befinden ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1943 Rn.
8).

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2008 -
318 O 266/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.07.2009 -
9 U 26/09 -

Meta

IX ZR 156/09

08.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09 (REWIS RS 2011, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 630

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 156/09

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