Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZR 36/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8126

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 36/10

vom

15. März
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer und
Dr. Pape

am 15. März
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Ja-nuar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.082,37

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund
gemäß
§
543 Abs.
2 Satz
1, §
544 Abs.
2 Satz
2 ZPO
aufdeckt.

1. Die Frage der [X.] von Verrechnungen im debitorischen [X.] kann für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Mo-nats vor Stellung des Insolvenzantrags für den gesamten [X.] nur einheitlich beantwortet werden, weil ein späteres Verhalten des Gläubigers die [X.] dadurch beseitigen kann, dass er weitere Verfügungen des Schuldners zu Lasten des Kontos zulässt ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2011 -
IX
ZR 1
2
-

3

-
100/10, [X.], 1523 Rn.
6
ff). Für den Anfechtungstatbestand des §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist demgegenüber geklärt, dass allein auf den letzten Monat vor Antragstellung und die [X.] danach abzustellen ist ([X.], Urteil vom 15. No-vember 2007 -
IX
ZR 212/06, [X.], 169 Rn.
17; vom 7.
Juli 2011, aaO Rn.
8). Der Kontoverlauf davor ist demgegenüber unbeachtlich, weil er für die verschärfte Anfechtbarkeit nach §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ohne Bedeutung ist. Die Anfechtbarkeit nach §
131 Abs.
1 Nr.
2 und 3 [X.] erweitert zwar unter strengeren Voraussetzungen die Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungshand-lungen auf die beiden vorangehenden Monate, kann aber nicht umgekehrt die erleichterte
Anfechtung nach Nr.
1 einschränken.

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung war nicht wegen der im Wege der Globalzession an die Beklagte abgetretenen Forderungen ausgeschlossen, weil der
Beklagte an diesen beiden Forderungen, mit deren Bezahlung der [X.] zurückgeführt wurde, kein anfechtungsfestes Sicherungsrecht zustand. Die-ses
war vielmehr seinerseits nach §
130 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anfechtbar.

Die Frage, ob die beiden Forderungen bereits bei Abschluss des [X.] oder erst bei Leistungserbringung durch den Schuldner werthaltig wurden, hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls im letz-teren Sinne beantwortet. Es hat
sich hierbei im Rahmen der Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach bei [X.], bei denen eine Gegenleistung zu erbringen ist, die abgetretenen Forderungen erst durch die Erbringung dieser Gegenleistung werthaltig werden ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 87/07, [X.], 1460 Rn.
13; vom 17.
September 2009 -
IX
ZR 106/08, [X.]Z 182, 264 Rn.
8
ff; vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07, [X.], 711 Rn.
13).

3
4
-

4

-

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine anfechtbare Erfül-lungshandlung auch dann
vorliege, wenn in einem Rahmenvertrag eine pau-schale Vergütungspflicht vereinbart worden sei, die unabhängig von der Leis-tungserbringung des Schuldners sei, stellt sich nicht. Auf den entsprechenden Hilfserwägungen des Berufungsgerichts beruht das Berufungsurteil nicht.

3. Die Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]

[X.]

Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2009 -
3 O 413/08 -

O[X.], Entscheidung vom 27.01.2010 -
2 U 77/09 -

5
6

Meta

IX ZR 36/10

15.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZR 36/10 (REWIS RS 2012, 8126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8126

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Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen aus erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt


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