Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 4 StR 278/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 654

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[X.] StR 278/02vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Dezember 2001 im [X.] aufgehoben, soweit die Entscheidung überdie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur inso-weit Erfolg, als das [X.] zu Unrecht keine Gesamtstrafenbildung miteiner früher erkannten Strafe vorgenommen hat; im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte nach der hierabgeurteilten Tat (Tatzeit: März/April 1997) durch das Urteil des [X.]sHagen vom 24. Oktober 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren [X.] verurteilt wurde, welche er zur [X.]. Nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB war daher eine nachträg-liche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.Die weitere Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] Hagenvom 12. Februar 1999, in welche die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 19. August 1997 einbezogen worden ist, kommt dagegen füreine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil sie zum [X.] vollständig verbüßt war; aus demselben Grunde entfaltet auch dasamtsgerichtliche Urteil keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Zäsurwirkung 7 m.w.N.). Etwaige, sich aus der getrennten Aburteilungergebende Nachteile hat die [X.] bei der Bemessung der Strafe be-rücksichtigt und ausgeglichen, indem sie die an sich für schuldangemessenangesehene neue Strafe entsprechend herabgesetzt hat, um ein übermäßigesGesamtstrafübel zu vermeiden.Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 278/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 4 StR 278/02 (REWIS RS 2002, 654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 654

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