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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1.
b) und 2. auf dessen Antrag -
am 14.
August 2012 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2012 dahin ergänzt, dass
a) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird,
b) die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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1. In der Anklage vom 21.
April 2011 sind dem Angeklagten neun tat-mehrheitlich begangene Fälle der Verwendung von gefälschten Zahlungskarten mit Garantiefunktion zur Last gelegt worden. Im Urteil sind nur drei dieser Fälle (erfolgreicher Einsatz der Karte mit der Endziffer 7019 am 12.
April 2011 um 16 Uhr 21 sowie am 12.
April 2011 um 18 Uhr 53; erfolgloser Einsatz derselben Karte am 12.
April 2011 um 18 Uhr 58) ausgeurteilt. Dass sich das [X.] von den anderen Fällen überzeugt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es bedarf deshalb -
ungeachtet des Umstands, dass das [X.] wegen des festgestellten einheitlichen Beschaffens der Falsifikate die Haupttat zutreffend als eine einzige Handlung der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk-tion beurteilt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
August 2000 -
2 StR 314/00, [X.], 240) -
insoweit eines Teilfreispruchs. Diesen holt der Senat nach.
2. Die in [X.] erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 an-gerechnet. Für einen anderen Maßstab bestehen weder Anhaltspunkte noch hat der Angeklagte dazu etwas vorgetragen.
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3. Der Erfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den vollständigen Kosten des Verfahrens zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker [X.] Schäfer
Mayer Gericke
4
Meta
14.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 3 StR 242/12 (REWIS RS 2012, 3950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3950
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