Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2008, Az. AnwZ (B) 14/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5246

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[X.][X.] ([X.]) 14/06 vom 29. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechts-anwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am 29. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 25. November 2005 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verfügung mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der [X.] in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. Darüber hinaus waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufge-führten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, für deren vollständige Erledigung der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht hatte. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2006 die eidesstattliche Versiche-rung (§ 807 ZPO) abgegeben. Die gesetzliche Vermutung eines [X.] wirkt somit fort. Er hat auch nicht innerhalb der ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 gesetzten Frist, die der Senat mehrfach stillschweigend verlän-gert hat, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen vermocht. Zwar ist es ihm zwischenzeitlich gelungen, die Löschung der ihn betreffende Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. zu erreichen. Soweit eine weitere Forderung in Höhe von 5.000 • ([X.] aus dem Verfahren Landgericht K. ) bekannt geworden war, hat er mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und die Zahlung von zwei Raten in Höhe von jeweils 500 • durch Vorlage entsprechen-der Überweisungsträger belegt. Entgegen der ihm im Senatstermin vom [X.] erteilten Auflage hat der Antragsteller jedoch nicht die Erledigung der Positionen 55 (Forderung des [X.]in Höhe von damals 13.460 •) der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 31. Ja-nuar 2007 nachgewiesen. Ferner sind nach einer Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 16. November 2007 gegen den Antragsteller weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, die teilweise bislang nicht bekannte Verbindlichkeiten betreffen. Den erneuten [X.] liegen Forderungen folgender Gläubiger ([X.] jeweils in Klammern) zu Grunde: [X.] (13.691,30 •), [X.] (3.069,32 •), [X.](2.092,11 •) und [X.] (1.273,85 •). Dies verbietet die Annahme einer Konsolidierung. 8 - 5 - Schließlich ist weiterhin von einer Gefährdung der Interessen der [X.] auszugehen, worauf nicht zuletzt auch der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft [X.]- Zweigstelle M. - vom 21. Juni 2007 mitgeteilte [X.] hinweist, in welchem dem Antragsteller unter anderem ein Vergehen der Untreue zum Nachteil einer früheren Mandantin (Nichtweiterlei-tung von [X.]) zur Last gelegt wird. 9 3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Verfahrensbeteiligten im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entschei-dung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 10 [X.] Ernemann Frellesen [X.] [X.] Stüer Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 11/05 -

Meta

AnwZ (B) 14/06

29.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2008, Az. AnwZ (B) 14/06 (REWIS RS 2008, 5246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5246

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