Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 241/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6066

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  82.474,09 €

Pamp                                                          Jurgeleit                                              Graßnack

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 241/21

20.04.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 23. Februar 2021, Az: 12 U 540/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. VII ZR 241/21 (REWIS RS 2022, 6066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6066

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