Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 387/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17096

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116U5STR387.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 [X.]

vom
27. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. Janu-ar
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. [X.]

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

St.

als Verteidiger
des Angeklagten G.

,

Rechtsanwalt

P.

als Verteidiger des Angeklagten M.

,

-
3
-
Rechtsanwalt Gr.

als Verteidiger des Angeklagten A.

,

Rechtsanwältin Pu.

als Vertreterin des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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-
für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 hinsichtlich sämt-licher Angeklagter jeweils unter Aufrechterhaltung der zugehöri-gen Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten G.

und M.

darüber hinaus der Verabredung eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schwerem [X.] schuldig gesprochen. Den Angeklagten G.

hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, den Angeklagten M.

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus einem anderen Strafurteil
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A.

zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen das Urteil richten sich 1
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auf die [X.] beschränkte und mit der Sachrüge geführte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmit-tel haben Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten M.

und A.

hat der [X.] mit Beschluss vom 25. November 2015

5 [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen festgestellt:
Spätestens im [X.] 2013 schlossen sich die Angeklagten mit einem weiteren Beteiligten zu einer Raubbande zusammen. Sie hörten sich in ihrem Bekanntenkreis nach lohnenden Einbruchsobjekten um, die sie gegebenenfalls aufwendig observierten. Die Einbrüche begingen sie bewusst in Anwesenheit der Opfer, weil sie diese unter Anwendung von Gewalt zwingen wollten, etwai-ge Aufbewahrungsorte von Bargeld preiszugeben und auf diese Weise Zeit zu sparen.
a) Nach diesem Muster brachen sie

insoweit nicht Gegenstand der [X.]

in der Nacht des 27. September 2013 in ein Wohnhaus ein. Unter [X.] einer ungeladenen Gaspistole und unter Durchschneiden der Strecksehnen beider Hände des von ihnen gefesselten Opfers erreichten sie, dass dieses sein Geldversteck offenbarte. Sie erbeuteten mehrere zehntausend Euro.
b) Am 3. November 2013 etwa gegen 4 Uhr drangen die maskierten und bewaffneten Angeklagten in das [X.] lebenden 69-jährigen [X.] ein, das sie zuvor an mindestens zehn Tagen beobachtet hatten. Sie traten die Schlafzimmertür mit so großer Wucht ein, dass die Halterung des die Tür sichernden Metallriegels aus der Wand brach. Zu dritt stürzten sie sich auf den gerade erwachenden Nebenkläger und schlugen massiv mit Fäusten auf ihn ein. Der Angeklagte M.

hielt ihm eine Gaspistole an den Kopf. Der Neben-2
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kläger wurde an Händen und Füßen gefesselt. Der Angeklagte A.

sagte, sie r-schwänden sie wieder. Der Nebenkläger antwortete, dass er so viel Geld nicht habe. M.

drückte ihm die Pistole an die Schläfe. Ferner wurde ihm ein Tuch über den Kopf gelegt. De

Die Angeklagten waren unzufrieden. Die Pistole wurde hörbar durchge-laden und es wurden dem Nebenkläger weitere Faustschläge vor allem auf den [X.] und in den Nierenbereich versetzt. Außerdem wurde
ihm ein Kissen ins Gesicht gedrückt, bis er in Atemnot geriet. Der Nebenkläger verriet drei

Auch damit wollten sich die Angeklagten nicht begnügen. Sie drohten, n würden. Um mehr Geld zu erlangen, verübten sie im weiteren Verlauf unter fortwährenden Todes-drohungen eine Vielzahl von Gewalthandlungen, in deren Zuge der Nebenklä-bzw. nach der Preisgabe des Verstecks mit einer Krawatte geknebelt, an der ihm der Kopf immer wieder nach hinten gezogen wurde. Mehrfach wurde ihm mit der Folge von Atemnot ein Kissen ins Gesicht gedrückt. Mit einem Messer ückseite des linken Ober-schenkels, im Bereich der Unterschenkel und an den Füßen beigebracht. Der Angeklagte G.

goss dem erschöpften und möglicherweise kurz in Bewusst-Befragu.

verursachte mit einem aufge-heizten Bügeleisen an den Fußsohlen und Unterschenkeln des [X.] Verbrennungen 2. und 3. Grades. Als der Nebenkläger kaum noch reagierte, verließen die Angeklagten gegen 6:20 Uhr mit

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Der Nebenkläger wurde wegen seiner zahlreichen Verletzungen fünf Wochen stationär behandelt. Er kann nicht mehr länger als zehn Minuten schmerzfrei gehen und muss nochmals operiert werden. Zudem ist er massiv traumatisiert.
c) In der Nacht auf den 21. Februar 2014 versuchten die abermals [X.] und mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten G.

und M.

sowie weitere Mittäter, in das Haus der Eheleute H.

einzubrechen. Aufgrund erneut durchgeführter eingehender Beobachtung wussten sie, dass die Eheleu-äußere Tür auf und gelangten zu einem Vorbau. Jedoch vermochten sie die stabile Innentür nicht aufzubrechen. Sie kletterten auf das Vordach, von wo aus sie das Küchenfenster erreichten. Mit dem Versuch, den Rollladen hochzu-stemmen, scheiterten sie. Da sie keine Möglichkeit mehr sahen, in das Haus zu gelangen, mussten sie ihr Vorhaben aufgeben.
2. Hinsichtlich des Angeklagten G.

hat die [X.] die Strafe wegen der Tat zum Nachteil des [X.] dem nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Für [X.] hat sie den nach §§
46b, 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs. 1 StGB angewendet und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgeurteilt. § 250 Abs. 2 StGB hat die [X.] deswe-gen verneint, weil sie es als nicht nachweisbar erachtete, dass die Angeklagten die Pistole zum Zweck ihres Einsatzes bei der Tat bewusst mit sich geführt [X.].
Den Angeklagten M.

hat das [X.] aus dem Strafrahmen des §
250 Abs. 2 StGB wegen der ersten Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht 8
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Jahren und wegen der zweiten Tat aus dem nach § 30 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu einer solchen von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

engen motivischen Zusammenhauf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und vier Monaten für den Ange-klagten G.

und von neun Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten M.

.

hat es dabei eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen eines unter Waffengewalt und Misshandlung des Opfers verübten besonders schweren Raubes aus einem anderen Strafurteil einbezogen.
Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gegen den
An-geklagten A.

hat das [X.] dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen.
3. Sämtliche [X.] halten trotz des im Bereich der Strafzu-messung eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl. etwa [X.], Großer [X.] für Strafsachen, Beschluss vom 10. April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349 [X.]) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Bemessung der [X.] gegen alle Angeklagten für die Tat zum Nachteil des [X.] ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehler-haft.
aa) Die Tat ist

was die [X.] im Rahmen der Strafzumessung nur in Bezug auf die Verwendung des Bügeleisens für den Angeklagten M.

im Ansatz erörtert ([X.])

durch eine den Durchschnitt sonstiger Fälle weit 12
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übersteigende Brutalität und Menschenverachtung über einen längeren Zeit-raum hinweg gekennzeichnet. Die Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass die von den Angeklagten geschaffene [X.] rund zwei Stunden dauerte. Während des gesamten Zeitraums war der Nebenkläger grausamen Folterungen durch die Angeklagten ausgesetzt, mit denen sie ihr Ziel verfolgten, ihr Opfer zur Preisgabe weiterer Geldverstecke zu zwingen und so immer mehr Geld zu erlangen. Diesen die Tat prägenden und deshalb [X.] [X.] hat die [X.] bei der konkreten Strafzumessung nicht ausdrücklich gewichtet. Namentlich in Anbetracht des-sen, dass ein nach den Feststellungen ferner gegebenes Verbrechen des er-presserischen Menschenraubes gemäß § 239a StGB von der [X.] wohl übersehen worden ist (vgl. insoweit den [X.]sbeschluss vom 25. No-vember 2015 in der vorliegenden Sache), vermag der [X.] auch bei einer [X.] der Urteilsgründe nicht sicher auszuschließen, dass das [X.] diesen Umstand bei der Festsetzung der Strafen aus dem Blick verloren hat.
bb) Ferner hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass die Bege-hung mehrerer (schwerer) Straftaten Schlüsse auf die innere Einstellung des [X.] gegenüber den geschützten Rechtsgütern zulässt und damit eine erhöh-te Vorwerfbarkeit anzeigen kann (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. No-vember 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 271; Beschluss vom 3. Juni 1997

1 [X.], [X.]St 43, 106, 108; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 650 ff. [X.]). Sind die Taten

wie hier

Ausdruck einer besonders rechtsfeindlichen Einstellung und verbrecherischen Energie, so kann es erforderlich sein, die Häufung von Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen erschwerend
zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] vom 30. November 1971

1 [X.], aaO; vom 19. Dezember 2002

3 [X.], [X.], 110; vom 21. März 2006

1 [X.],
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NStZ-RR 2007, 72; Beschluss vom 21. Oktober 1987

2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn.
653, 1209).
Dieser Gesichtspunkt trifft auf sämtliche Angeklagten zu. Alle Angeklag-ten waren an dem gleichfalls unter exzessiver Gewaltausübung durchgeführten Raubüberfall vom 27. September 2013 beteiligt. Dass diese prozessordnungs-gemäß festgestellte Tat nicht Anklagegegenstand des hiesigen Verfahrens ist, steht deren Berücksichtigung dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29. September 1997

5 StR 363/97, [X.], 207). Der Angeklagte G.

ist darüber hinaus

bei der Aburteilung noch nicht rechts-kräftig

wegen eines im angefochtenen Urteil nicht näher beschriebenen weite-ren besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, der Angeklagte M.

wie ausgeführt wegen eines bewaffneten Raubüberfalls in einem Einkaufsmarkt im Beisein eines 12-jährigen Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Alle Angeklagten waren ferner an einem vor der hiesigen Tat versuchten, aber letztlich fehlgeschlagenen Einbruchsver-such in das Haus des [X.] beteiligt. Die Angeklagten G.

und A.

hatten bereits im Jahr 2012 Einbrüche begangen ([X.] 17).
Das [X.] hat diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hinsichtlich der Angeklagten G.

und M.

nicht in der gebotenen Weise, hinsichtlich des Angeklagten A.

überhaupt nicht gewürdigt. Die Ausführungen zur Fest-setzung der Gesamtstrafen betreffend die Angeklagten G.

und M.

erwei-sen im Gegenteil, dass es den
Seriencharakter der Tat als mildernden Zumes-sungsgrund angesehen hat. Denn es hat die jeweilige Einsatzstrafe unter Beru-

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b) Die [X.] für die durch die Angeklagten G.

und M.

begangene Tat zum Nachteil der Eheleute H.

können schon aus den zuletzt angeführten, hierfür gleichermaßen geltenden Erwägungen nicht bestehen bleiben. Überdies hat das [X.] maßgebend zugunsten der i-zeilichen Observation die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls Kenntnis davon hatten, dass im Bereich der Wohnung möglicherweise eine Straftat begangen liche Bedenken. Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden Zumessungs-grund zum Vorteil des Angeklagten darstellen kann (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013

4 [X.], [X.], 662; vom 28. Oktober 2009

5 [X.]/09
Rn. 16; jeweils [X.]). Demgegenüber erschließt sich nicht, aus welchem Grund ein vager polizeilicher Verdacht der zukünftigen Begehung [X.] aufgrund einer

vom [X.] nicht annähernd konkretisierten

im weiteren Sinne

polizeiliche Präsenz im Tatum--
und Schuldgehalt dieser Tat Bedeutung er-langen könnte.
c) Der [X.] kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das [X.] bei zutreffender Wertung höhere [X.] verhängt hätte. Die Aufhebung der [X.] entzieht zugleich den Gesamt-freiheitsstrafen gegen die Angeklagten G.

und M.

die Grundlage. Diese hätten jedoch aufgrund des rechtsfehlerhaft zugunsten der Angeklagten in [X.] genommen keinen Bestand haben können. Beim Angeklagten M.

kommt hinzu, dass nicht zwei, sondern drei Taten zu würdigen waren. Bei dieser Sach-20
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lage muss der [X.] nicht entscheiden, ob

wofür vieles spricht

sich die

außerordentlich milden
Strafen von ihrer Bestimmung gelöst haben, gerechter Schuldausgleich zu sein.
d) Da [X.] in Frage stehen, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten werden. Das neu ent-scheidende Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.
4. Die Revisionsführerin hat die Rechtsmittel auf den Strafausspruch be-schränkt. Der [X.] hatte deshalb nicht zu prüfen, ob sich das [X.] hät-te gedrängt sehen müssen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) gegen die Angeklagten G.

und M.

zu erwägen.

[X.] [X.] König

[X.] Bellay

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Meta

5 StR 387/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 387/15 (REWIS RS 2016, 17096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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