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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:110717BVZB143.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 143/17
vom
11. Juli 2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 17.
Mai
2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des [X.]
5.
Zivilkammer
-
vom 20.
Juni
2017 aufrechterhaltenen Siche-rungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 -
V
ZB
261/10,
InfAusIR 2011, 26 Rn. 8).
Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung da-von auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag enthält keine ausreichenden Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer (§ 417 Abs.
2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Angaben zu den einzelnen Schritten zur Vorbereitung der Abschiebung im konkreten Fall und die insoweit jeweils anzusetzenden [X.] fehlen. Solche Angaben sind jedoch unverzichtbar, weil die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist
(st. Rspr.: vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
V
ZB
246/11, [X.] 2012, 225, Rn. 10; Beschluss vom 11.
Februar
2016 -
V
ZB
24/14, juris Rn. 7 f.).
Neuer Tatsachenvortrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich un-beachtlich (vgl. §
74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. §
559 Abs. 1 ZPO). Schon aus die-1
2
3
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3
-
sem Grund sind die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Stellung-nahme vom 6.
Juli
2017 nicht geeignet, die Mängel des [X.] zu heilen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2017 -
306 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 20.06.2017 -
5 [X.] -
Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. V ZB 143/17 (REWIS RS 2017, 8281)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8281
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