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PDF anzeigen[X.] StR 24/00vom30. Mai 2000in der [X.] Zuhälterei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2000 beschlossen:Der Nebenklägerin [X.]wird Rechtsanwältin HeidiS. aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin [X.]als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1StPO [X.]. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen.Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor demSenat am 30. Mai 2000 bedarf es - ebenso wie in dem entsprechend § 237StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, indem bereits das Landgericht Rechtsanwältin [X.]als Beistand der-selben Nebenklägerin bestellt hat - nicht. Die Bestellung als Beistand gemäߧ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Haupt-verhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in [X.], 218,219; a.[X.] in [X.]. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und er-streckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitiertenEntscheidung [X.]R StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; [X.], [X.]üsse vom31. August 1999 - 1 [X.], 21. September 1999 - 5 StR 408/99,8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 [X.]; OLG Düs-seldorf NStZ-RR 2000, 148, 149). Eine solche umfassende Wirkung der Be-stellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der andersals Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist. Ein- 3 -Grund, von dieser Rechtsfolge eine Ausnahme für die [X.] zu machen, ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen.Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatge-richts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiord-nung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwir-kung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ([X.]St 19, 258; [X.]NJW 1984, 2480, 2481; [X.] in [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 350Rdn. 8 m.w.[X.]). Erst der Vorsitzende des [X.] entscheidet, sofernnicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundla-ge des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung [X.] beigeordnet werden muß (vgl. näher [X.] NJW 1978, 151; [X.], 82; [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; [X.] [X.]. § 140 Rdn. 6). Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslagevor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im [X.] aufgrund des jeweiligen [X.] neu zu prüfen, ob bei Berück-sichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der [X.] noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist ([X.]St19, 258, 260; [X.] NStZ 1997, 299; [X.] in [X.]. § 350 Rdn. 12).Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPOhängt jedoch nicht davon ab, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligenStand des Verfahrens zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr istder Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag schon dann zu [X.], wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (oder Nr. 2) StPO beruht und die zum Anschluß berech-tigende Tat ein Verbrechen ist. Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch- 4 -die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu beja-hen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte einesolche Straftat begangen hat ([X.] NJW 1999, 2380; Hilger in[X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; [X.]/[X.]aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.[X.], § 397 a Rdn. 4).Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 aAbs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich daher auf die Hauptverhandlung vor [X.]. Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der [X.] dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im [X.] (vgl. [X.] NJW 1999, 1647); die Verteidigungsposition des [X.] hierdurch nicht beeinträchtigt (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).[X.] Tolksdorf [X.] Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja____________________StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPODie wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.- 5 -[X.], [X.]. vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - [X.]
Meta
30.05.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 24/00 (REWIS RS 2000, 2078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2078
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