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PDF anzeigen[X.]/00vom18. August 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2000 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für die [X.]aus [X.]. als Beistand zubestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin [X.]aus [X.]. als Beistand nach § 397 aAbs. 1 Satz 1 StPO durch [X.]uß des [X.] vom30. August 1999 fortwirkt ([X.]/[X.], [X.] 397 a Rdn. 17; Senat, [X.]. vom 10. November 1999 - 3 StR431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründeweder vorgetragen noch ersichtlich.[X.] von Lienen
Meta
18.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2000, Az. 3 StR 146/00 (REWIS RS 2000, 1388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1388
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