Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 2 StR 157/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4532

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 157/14
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2014
im Strafausspruch aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensicht-lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.

Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen, dass "keine Spontantat" vorlagd-sätzlich bereit war, an

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Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine
Tatbegehung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu be-rücksichtigen ([X.], Beschluss vom 23. März 2011

2 StR 35/11).
Die Erwä-gungen verstoßen
im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB), da
sie in ihrem sachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen, dass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die Be-rücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minder schwe-ren Falls zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und innerhalb des Straf-rahmens des §
250 Abs. 3 StGB eine geringere Strafe festgesetzt hätte. Dafür spricht, dass das Gericht aufgrund der zahlreichen zu Gunsten des Angeklag-ten aufgeführten Umstände innerhalb des von ihm
angewendeten Strafrahmens 4
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des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB die gesetzlich niedrigste Strafe verhängt hat. Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung.
Die Feststellungen können [X.] erhalten bleiben, da ein bloßer Wertungsfehler vorliegt.
[X.]

Krehl

Ott Zeng

Meta

2 StR 157/14

26.06.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 2 StR 157/14 (REWIS RS 2014, 4532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4532

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