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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Die Ausführungen, mit denen das [X.] das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtli-cher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie "aus eigenem Antrieb" gehandelt habe und nicht etwa 2 - 3 - durch den nicht revidierenden Haupttäter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das [X.] der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden. Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung und zu Lasten der Angeklag-ten erfolgte Wertung, schon das Handeln des [X.] sei nicht als minder-schwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer [X.]), nicht aber, ob sich das Handeln des [X.] insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des [X.] betreffenden Umstände im Rahmen der erfor-derlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen. 3 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten und zur Aufhebung im Gesamtstrafenaus-spruch. 4 Zwar hat das [X.] den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei [X.]) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdi-gung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten [X.] noch einmal herabgesetzt worden wäre. 5 - 4 - Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der Tatrich-ter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die [X.] auch bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat. 6 Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer [X.] und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellun-gen treffen. 7 Frau VRinBGH [X.] ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. [X.]
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 2 StR 577/10 (REWIS RS 2011, 10037)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10037
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