Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. 3 StR 406/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2289

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 406/12
vom
16. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Besitzes kinderpornographischer Schriften
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 16.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 25.
April 2012 im Ausspruch über die Einziehung

a)
dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Datenspeicher mit den Bezeichnungen "[X.]", [X.]", "[X.]", "[X.] II", "diverse [X.]", "[X.] -
Dear Cousin [X.]", "Diverse [X.]", "Diverse [X.]I"
eingezogen werden;

b)
im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornogra-phischer Schriften unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstraf"die si-chergestellten elf DVDs"
eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Während die Nachprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann das Urteil im Hinblick auf die Einziehung mehrerer Gegenstände nicht bestehen bleiben.

a) Gegen die [X.] bestehen zunächst deshalb Be-denken, weil das [X.] die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 1988 -
3 [X.], [X.]R StGB § 74 Abs.
1 Urteilsformel 1; Beschluss
vom 25.
August 2009 -
3 [X.], [X.], 384 ) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Vorliegend kann der Senat jedoch den Urteilsgründen die Bezeichnung von acht Datenspeichern entnehmen, auf denen kinderpornographische Schriften gespeichert waren, und somit die Einziehungsentscheidung insoweit selbst konkretisieren.

b) Hinsichtlich der drei weiteren Datenspeicher hält die Einziehungsan-ordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für einen von ihnen enthält das Urteil weder eine Bezeichnung zur Individualisierung noch eine Feststellung zu dessen Inhalt. Für die beiden DVDs mit den Bezeichnungen "Blumenengel"
1
2
3
4
-
4
-
(dessen Inhalt war nicht lesbar) und "Archiv 19"
(dieser enthält nur das Foto einer unbekannt gebliebenen Person) ist nicht festgestellt, dass es sich um kin-derpornographische Schriften handelt. Nur solche können aber gemäß §
184b Abs.
6, § 74 StGB eingezogen werden. Die Mutmaßung des [X.]s, die Datenspeicher "könnten nur in Verbindung mit den kinderpornographischen Inhalten der weiteren DVDs stehen", trägt die Einziehungsentscheidung nicht.

[X.] [X.] Hubert

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 406/12

16.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2012, Az. 3 StR 406/12 (REWIS RS 2012, 2289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2289

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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