Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 4 StR 495/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 53

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 495/13

vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 27.
Juni 2013 wird -
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 30.
Oktober 2013
-
als unbegründet [X.]; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich des versuchten besonders
schweren Raubes schuldig ist und dahin ergänzt, dass eine Verpflich-tung zum Ersatz des materiellen Schadens des Adhäsionsklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die [X.] durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen [X.] und die den
Nebenklägern
sowie dem Adhäsionskläger
im Revi-sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 495/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 4 StR 495/13 (REWIS RS 2013, 53)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 53

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