Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 4 StR 104/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6421

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 104/13

vom
23. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 18.
September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung, versuchten Totschlags sowie Sach-beschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde be-stimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist.

1
-
3
-
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten entspricht nicht den Formerfordernissen des §
345 Abs.
2 [X.] und ist deshalb unzulässig im Sinne von §
349 Abs.
1 [X.].
In der von dem Verteidiger des Angeklagten verfassten [X.] vom 25.
Januar 2013 wird lediglich mitgeteilt, dass der Ange-klagte mit dem Strafmaß einverstanden sei und sich nur gegen die [X.] wenden wolle. Er habe die Absicht, in der Strafhaft eine Be-rufsausbildung zu absolvieren und meine, damit allen Strafzwecken zu genü-gen. Eigenständige Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts fehlen.
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht

wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ([X.], Beschluss vom 27.
März 2012

2
StR
83/12, Rn.
2 mwN,
[X.], 1748)

die volle Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat. Auch fehlt es

wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat

an einer formgülti-gen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den fest-gestellten Sachverhalt, die nach §
344 Abs.
2 Satz
1, §
345 Abs.
2 [X.] zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1974

1
StR
586/73, [X.]St 25, 272, 275).
2
3
4
-
4
-
Im Übrigen wäre das auf die [X.] beschränkte [X.] auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
5

Meta

4 StR 104/13

23.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 4 StR 104/13 (REWIS RS 2013, 6421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6421

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 104/13 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift


2 StR 365/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 339/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 501/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 104/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.