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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 104/13
vom
23. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 18.
September 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung, versuchten Totschlags sowie Sach-beschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde be-stimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist.
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3
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Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten entspricht nicht den Formerfordernissen des §
345 Abs.
2 [X.] und ist deshalb unzulässig im Sinne von §
349 Abs.
1 [X.].
In der von dem Verteidiger des Angeklagten verfassten [X.] vom 25.
Januar 2013 wird lediglich mitgeteilt, dass der Ange-klagte mit dem Strafmaß einverstanden sei und sich nur gegen die [X.] wenden wolle. Er habe die Absicht, in der Strafhaft eine Be-rufsausbildung zu absolvieren und meine, damit allen Strafzwecken zu genü-gen. Eigenständige Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts fehlen.
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht
wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ([X.], Beschluss vom 27.
März 2012
2
StR
83/12, Rn.
2 mwN,
[X.], 1748)
die volle Verantwortung für den Inhalt der [X.] übernommen hat. Auch fehlt es
wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat
an einer formgülti-gen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den fest-gestellten Sachverhalt, die nach §
344 Abs.
2 Satz
1, §
345 Abs.
2 [X.] zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1974
1
StR
586/73, [X.]St 25, 272, 275).
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3
4
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4
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Im Übrigen wäre das auf die [X.] beschränkte [X.] auch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
5
Meta
23.04.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 4 StR 104/13 (REWIS RS 2013, 6421)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6421
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 104/13 (Bundesgerichtshof)
Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift
2 StR 365/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 339/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 501/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)