Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 4 StR 24/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7990

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B4STR24.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 24/15

vom
19. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
November 2014 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass von der
verhängten Gesamtfreiheits-strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 15.000

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-1
2
-
3
-
ralbundesanwalts vom 22.
Juni 2016 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetre-tenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt zu erklären (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

GSSt
1/07, [X.]St 52, 124).
Das Revisionsverfahren hat zunächst auf der Grundlage eines vom [X.] zugestellten, nach außen nicht erkennbaren [X.] zu der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom 24.
März 2015
geführt. Mit Beschluss vom 10.
September 2015 hat der Senat seine Ent-scheidung vom 24.
März 2015 aufgehoben und die Fortsetzung des [X.] angeordnet. Nach Zustellung der richtigen [X.] liegt die Sache dem Senat nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des [X.] vor.
Damit haben die Justizbehörden,
was der Beschwerdeführer unter [X.] im Einzelnen zu Recht beanstandet, im vorlie-genden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK) verletzt. Der dargelegte
Verfahrensgang hat

wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat

zu einer unangemessenen Verfahrensverzö-gerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] fest, dass drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation
3
4
5
-
4
-
ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers nicht ange-zeigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 24/15

19.07.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 4 StR 24/15 (REWIS RS 2016, 7990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7990

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 24/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.