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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B4STR24.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 24/15
vom
19. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3.
November 2014 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass von der
verhängten Gesamtfreiheits-strafe drei Monate als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 15.000
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-1
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ralbundesanwalts vom 22.
Juni 2016 unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetre-tenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt zu erklären (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008
GSSt
1/07, [X.]St 52, 124).
Das Revisionsverfahren hat zunächst auf der Grundlage eines vom [X.] zugestellten, nach außen nicht erkennbaren [X.] zu der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom 24.
März 2015
geführt. Mit Beschluss vom 10.
September 2015 hat der Senat seine Ent-scheidung vom 24.
März 2015 aufgehoben und die Fortsetzung des [X.] angeordnet. Nach Zustellung der richtigen [X.] liegt die Sache dem Senat nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des [X.] vor.
Damit haben die Justizbehörden,
was der Beschwerdeführer unter [X.] im Einzelnen zu Recht beanstandet, im vorlie-genden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK) verletzt. Der dargelegte
Verfahrensgang hat
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
zu einer unangemessenen Verfahrensverzö-gerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellt der Senat entsprechend dem Antrag des [X.] fest, dass drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation
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ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers nicht ange-zeigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 4 StR 24/15 (REWIS RS 2016, 7990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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